BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 277
Literatur:
Ritz, Zuständigkeit des Berufungssenates, RdW 2002, 442 (444); Tanzer, Die GmbH & Co KG im Abgabenverfahrensrecht, in GS Arnold, 257 ff.
1
§ 277 dient dem Grundsatz der Prozessökonomie () und soll unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern (Stoll, BAO, 2729).
2
Die Verbindung mehrerer Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren setzt voraus, dass ein Bescheid mit mehreren (zulässigen und fristgerecht eingebrachten) Berufungen angefochten ist (vgl Stoll, BAO, 2729).
3
§ 277 ist etwa anwendbar, wenn
ein Feststellungsbescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) von der Gesellschaft und von einigen der Beteiligten angefochten ist,
ein Einheitswertbescheid (§ 186) von mehreren Personen, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind, angefochten ist,
nicht nur der mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommene den Bescheid über den Abgabenanspruch (§ 248) mit Berufung angefochten hat, sondern auch der Primärschuldner diesen Bescheid mit Berufung bekämpft,
ein Zerlegungsbescheid (§ 196 BAO, § 10 KommStG 1993) von mehreren Gemeinden mit Berufung angefochten ist,
ein gem § 199 einheitlicher Abgabenbescheid von mehreren Gesamtschuldnern mit Berufung bekäm...