BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 259
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Gliederung: | Tz | |
I. | Erweiterung des Kreises der betroffenen Bescheide
(§ 259 Abs 1) | 1 |
II. | Mitteilungspflicht (§ 259 Abs 2) | 6 |
III. | Monatsfrist des § 259 Abs 3 | 7 |
I. Erweiterung des Kreises der betroffenen Bescheide (§ 259 Abs 1)
1
§ 259 Abs 1 erweitert den Kreis der betroffenen Bescheide über die im § 257 Abs 1 genannten Bescheide um Zerlegungsbescheide (§ 196) und Zuteilungsbescheide (§ 197).
2
Fraglich erscheint, ob § 259 für Berufungen gegen gem § 10 KommStG 1993 ergangene Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide gilt. Solche Bescheide sind keine iSd §§ 196 und 197. Auch wenn man dem Klammerausdruck im § 259 Abs 1 keine definitorische Kraft zumisst (sondern lediglich Informationscharakter), scheitert ein Beitrittsrecht der Gemeinde daran, dass sie keine im § 78 Abs 2 lit b bezeichnete Körperschaft ist (§ 78 Abs 2 lit b gilt nur hinsichtlich Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen oder Einheitswerten...