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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 259

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Erweiterung des Kreises der betroffenen Bescheide (§ 259 Abs 1)
1
II.
Mitteilungspflicht (§ 259 Abs 2)
6
III.
Monatsfrist des § 259 Abs 3
7

I. Erweiterung des Kreises der betroffenen Bescheide (§ 259 Abs 1)

1

§ 259 Abs 1 erweitert den Kreis der betroffenen Bescheide über die im § 257 Abs 1 genannten Bescheide um Zerlegungsbescheide (§ 196) und Zuteilungsbescheide (§ 197).

2

Fraglich erscheint, ob § 259 für Berufungen gegen gem § 10 KommStG 1993 ergangene Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide gilt. Solche Bescheide sind keine iSd §§ 196 und 197. Auch wenn man dem Klammerausdruck im § 259 Abs 1 keine definitorische Kraft zumisst (sondern lediglich Informationscharakter), scheitert ein Beitrittsrecht der Gemeinde daran, dass sie keine im § 78 Abs 2 lit b bezeichnete Körperschaft ist (§ 78 Abs 2 lit b gilt nur hinsichtlich Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen oder Einheitswerten...

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