BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 256
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Gliederung: | Tz | |
I. | Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1) | 1 |
II. | Einschränkung des Berufungsbegehrens | 8 |
III. | Zurücknahme bei Beitrittserklärung | 10 |
IV. | Folgen der Zurücknahme | 11 |
Vorspann
Literatur:
Ryda/Langheinrich, Rechtsmittelverzicht und Berufungszurücknahme im Abgabenverfahrensrecht, Teil II, FJ 1997, 240; Bichler, Zurückziehung von Berufung und Vorlageantrag, ÖStZ 1999, 36; Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557; Hauck/Twardosz, Die Zurücknahme von Berufung und Vorlageantrag als taktische Verfahrensgestaltung, ecolex 2003, 442; Althuber, Zurücknahme der Berufung nach ergangener Berufungsvorentscheidung? GeS 2003, 495; Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 34 ff.
Erlässe:
Zurücknahme von Berufungen, SWK 2004, S 936; Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 2.1 und 2.2.
I. Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1)
1
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden (siehe § 115 Tz 3). § 256 regelt die Zurücknahmemöglichkeit von Berufungen ausdrücklich und beschränkt den Zeitraum, bis zu dessen Ablauf die Prozesshandlung möglich ist.
§ ...