BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 249
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Gliederung: | Tz | |
I. | Grundregel des § 249 Abs 1 | 1 |
II. | Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2) | 4 |
III. | Erweiterung durch § 93 Abs 6 | 6 |
IV. | Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249 | 7 |
Vorspann
Literatur:
Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl 151, WT 1981, H 5, 5 (10); Werndl, Steuerrecht, Rz 384.
I. Grundregel des § 249 Abs 1
1
Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz). Sie kann weiters bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Durch Einbringung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht ausgeschlossen; dies ergibt sich vor allem aus § 276 Abs 6 dritter Satz.
In der Praxis werden Berufungen idR bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht; das ist nach Renner (in Wakounig ua, Betriebsprüfung, 10.2.5) auch zu empfehlen.
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist (dem § 260 zufolge) idR der UFS. Dieser ist eine Behörde. Aus der Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) ergibt sich zwar, welcher Außenstelle die Entscheidung über eine Berufung „obliegt“. Dies ändert aber nich...