BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 249
Literatur: Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl 151, WT 5/1981, 5 (10); Werndl, Steuerrecht, Rz 384; Marschner/Puchinger, Der Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2012, FJ 2011, 336 (341); Ryda/Langheinrich, Zentrale Aspekte der BAO-Normierungen rund um die neue Bescheidbeschwerde, FJ 2014, 208 (215); Fellner/Peperkorn, Die Bescheidbeschwerde und das abgabenbehördliche Beschwerdeverfahren, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.34-2.38.
Übersicht
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I. | Grundregel des § 249 Abs 1 | |
II. | Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2) | |
III. | Erweiterung durch § 93 Abs 6 | |
IV. | Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249 |
I. Grundregel des § 249 Abs 1
1
Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).
Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beschwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht; sie verhindert daher nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Ryda/Langheinrich, FJ 2014, 216). Sie begründet (noch) keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 249 Rz 6; ; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 249 Rz 13).
2
Bei Änderung der Zuständigkeit (insbesondere nach den §§ 57 und 58) kann die Bescheidbeschwerde auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Hierdurch bleibt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde unberührt; siehe § 59.
3
Wird die Bescheidbeschwerde bei einer unzuständigen Abgabenbehörde eingereicht, so ist sie gem § 53 ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Nach ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 39, ist aus § 108 Abs 4 (wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden) abzuleiten, dass die Beschwerdefrist noch als gewahrt anzusehen ist, wenn die Weiterleitung per Post (nicht auch durch finanzverwaltungsinterne Weiterleitung) am letzten Tag der Frist erfolgt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 249 Anm 5).
3a
Nach § 8 Abs 12 Z 4 SBBG (idF BGBl I 2019/104) sind Beschwerden gegen Bescheide nach § 8 Abs 8 und 9 SBBG beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. § 8 Abs 8 und 9 SBBG betrifft Bescheide des Amtes für Betrugsbekämpfung über die Feststellung als Scheinunternehmen.
II. Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2)
4
Persönlich Haftungspflichtige können dem § 248 zufolge nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anfechten.
§ 249 Abs 2 ist (zumindest theoretisch) nicht inhaltsleer. § 249 Abs 2 ist etwa anwendbar, falls durch Delegierungsbescheid (§ 57) die Zuständigkeit für die Haftungsinanspruchnahme von jener für die Erlassung des Bescheides über den Abgabenanspruch (§ 248) getrennt würde (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 249 Rz 15).
5
Nach § 225 Abs 1 zweiter Satz gilt ua § 249 Abs 2 sinngemäß (für Bescheidbeschwerden des Adressaten von Beschlagnahmebescheiden).
III. Erweiterung durch § 93 Abs 6
6
Enthält ein Bescheid eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist es auch richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde (§ 93 Abs 6).
IV. Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249
7
Die Regelungen der §§ 249 Abs 1 und 93 Abs 6 sind sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (§ 264 Abs 4 lit b); dies gilt nicht für § 249 Abs 2.
8
§ 249 gilt nicht für die Einbringung von Maßnahmenbeschwerden und von Säumnisbeschwerden. Solche Beschwerden sind (nach § 283 Abs 2 bzw § 284 Abs 1) beim Verwaltungsgericht einzubringen.