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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 212

Christoph Ritz

Erlässe: Berichtigung unrichtiger Lastschriftanzeigen, AÖF 1973/166; Arbeitnehmerveranlagung, Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO), SWK 1995, A 429; EStR 2000, Rz 6683; VereinsR 2001, Rz 854; RAE, Rz 200-344; Salzburger Steuerdialog 2010, BAO, Frage 15, AÖF 2010/207; Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus, Info des 2020-0.190.277, Abschn 2; Info des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen (, 2023-0.599.910), Abschn 2.1.; Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 (, 2024-0.673.958), Abschn 2.1.; Erlass betreffend Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen, BMF-AV Nr 172/2024.

Übersicht


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I.
Voraussetzungen (§ 212 Abs 1)
A.
Ansuchen
1- 5b
B.
Drohender Rückstandsausweis
6
C.
Erhebliche Härte
7- 10
D.
Keine Gefährdung der Einbringlichkeit
E.
Offene, nicht ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten
12, 13
II.
Wirkung der Zahlungserleichterungen
14- 18
III.
Erlöschen der Zahlungserleichterungen
19- 21
IV.
Stundungszinsen (§ 212 Abs 2)
V.
Nachfristen (§ 212 Abs 3)
32, 33
VI.
Rechtsschutz (§ 212 Abs 4)
34, 35
VII.
Finanzstrafverfahren
36- 39

I. Voraussetzungen (§ 212 Abs 1)

A. Ansuchen

1

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB ; , 2007/17/0118; , 2012/13/0114; ). Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrags bewilligt, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch ().

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen (vgl zB ; , RV/7104124/2019; , RV/7100329/2023; , RV/7101894/2024; , RV/7100151/2024).

Den vorletzten und letzten Satz des § 212 Abs 1 (idF BGBl I 2023/110) erläutert ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 47, wie folgt:

„Die bislang sowohl für Raten- als auch für Stundungsansuchen bestehende Möglichkeit der Gewährung einer auf bestimmte Abgaben bezogenen Zahlungserleichterung soll insofern eine Änderung erfahren, als dies künftig nur mehr für Stundungen ermöglicht werden soll, zumal nur bei letzteren ein sinnvoller Anwendungsbereich gegeben ist. Die nunmehrige Bezugnahme auf die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213 BAO) enthaltenen Abgaben impliziert, dass Grundlage des Ratenbewilligungsbescheides die Summe der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf dem Abgabenkonto verrechneten fälligen Abgaben ist. Ausgesetzte Abgaben scheiden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) aus und werden daher auch nicht in die Ratenbewilligung miteinbezogen. Die vorgeschlagene Änderung bedingt zudem, dass - neben den Stundungen - auch für Gesamtschuldner (z. B. Haftungsschuldner) eine abweichende Regelung getroffen werden muss, ansonsten das Zahlungserleichterungsansuchen in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgaben als Gesamtansuchen in Bezug auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin bzw. des Primärschuldners zu werten wäre. Im letzten Satz des Abs. 1 wird vorgeschlagen, die in der Praxis den Regelfall bildende Einbeziehung von Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in die Zahlungserleichterung mit einzubeziehen, auch in der Neuregelung zu berücksichtigen.“

Zahlungserleichterungsansuchen sind, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, als gegenstandslos abzuweisen (vgl zB ; , 85/17/0074; , 2006/13/0149; ; , RV/7105054/2019; , RV/7102876/2020; , RV/7102101/2020; , RV/7103618/2023; , RV/7100151/2024; , RV/7101384/2023), sofern keine Formalerledigung (insbesondere Zurückweisung oder Zurücknahmebescheid gem § 85 Abs 2) zu erfolgen hat.

2

Antragsberechtigt sind Abgabepflichtige; allerdings nur dann, wenn gegen sie ein Abgabenzahlungsanspruch besteht. Daher sind noch nicht in Anspruch genommene Haftende (die nicht Abfuhrpflichtige sind) und noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner nicht antragslegitimiert (vgl Stoll, Ermessen, 149; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 2; aM A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 17).

Kein Antragsrecht haben von einer sachlichen Haftung Betroffene ( 870/74).

Nicht zwingend erforderlich ist, dass Abgaben, die dem Zahlungserleichterungsansuchen zugrunde liegen, bereits am Abgabenkonto verbucht oder fällig sind. Es reicht nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr aus, dass Einbringungsmaßnahmen „für den Fall des späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen“, weshalb es lediglich erforderlich ist, dass der konkrete Abgabenanspruch oder der sich (später) noch ergebende Rückstand im Ansuchen als solcher bezeichnet wird. So können etwa auch erst später fällig werdende Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder sonstige im relevanten Zeitraum fällig werdende Abgabenansprüche in die Zahlungserleichterung einbezogen werden. Auch für jene Abgabenansprüche, die betragsmäßig noch nicht feststehen, sind daher Anträge auf Zahlungserleichterungen zulässig (A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 9).

3

Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (zB ; , 2003/15/0112; , 2008/13/0224; ), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs 1 offenkundig sind (). Der Abgabepflichtige hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; , 2001/15/0056; ; , RV/7103429/2024); dies hat er „konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen“ (zB ; , 2000/17/0252; ; ; , RV/7103429/2024).

4

Zahlungserleichterungsansuchen haben unabhängig davon, wie sie letztlich erledigt werden, bestimmte Wirkungen (siehe § 217 Abs 4 lit b sowie § 230 Abs 3 und 4); sie berühren die Fälligkeit betroffener Abgaben nicht (; , 95/14/0034).

Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind Anbringen iSd § 85 Abs 1; sie sind daher idR schriftlich, nach Maßgabe des § 85 Abs 3 auch mündlich (, ÖStZB 1996, 538; RAE, Rz 204) einzubringen.

Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind Eingaben iSd § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG (daher ab 2002 nicht mehr gebührenpflichtig).

Das Ansuchen unterliegt der Entscheidungspflicht des § 85a (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 7; Drapela/Knechtl, Anträge, 114; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 2; ).

Das Ansuchen ist zurücknehmbar ().

5

Zur Frage, ob Zahlungserleichterungen unzulässige Beihilfen nach Art 87 EGV bzw nunmehr nach Art 107 AEUV sein können, siehe zB Stoll, Ermessen2, 235 ff und Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 1.

5a

Befristete Sonderbestimmungen sind in § 323c Abs 11 bis Abs 14 und in § 323e geregelt. Siehe dort.

5b

Nach § 18 Z 7 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 212 BAO). Zur Ermessensübung siehe Liebeg, AbgEO2, § 18 Rz 7-9.

B. Drohender Rückstandsausweis

6

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen setzt voraus, dass dem betreffenden Abgabepflichtigen gegenüber die Einbringung auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) in Betracht kommt. Daher kann ein als Abgabenschuldner von der Abgabenbehörde nicht in Anspruch nehmbarer Schuldner, für den ein abgabenrechtlich Haftender die Abgaben zu berechnen und abzuführen hat, kein Zahlungserleichterungsansuchen stellen (Stoll, BAO, 2245; , 0099).

Somit können beispielsweise zwar einem Arbeitgeber für die von ihm abzuführende Lohnsteuer - nach RAE, Rz 243, bei voller Ausbezahlung von Nettolöhnen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - Zahlungserleichterungen bewilligt werden (jedoch nicht einem Arbeitnehmer für vom Arbeitgeber abzuführende Beträge; vgl , 2003, 2004/78; vgl auch zu § 7 Abs 1 VersStG , 0099); dies wird in der Literatur zum Teil als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet (vgl zB Schaden, ÖJZ 1989, 427).

Anzahlungen (§ 205 Abs 3) dürfen nicht in Zahlungserleichterungen einbezogen werden (zB RAE, Rz 210; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 9; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 13). Sie müssen nämlich nicht entrichtet werden und sind daher nicht vollstreckbar (somit nicht in einen Rückstandsausweis einzubeziehen).

C. Erhebliche Härte

7

Eine solche Härte liegt zB vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (). Eine erhebliche Härte liegt nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (). Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen könne zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen; eine Verschleuderung des Vermögens dürfe aber nicht verlangt werden ().

Erhebliche Härte bedeutet nach Stoll (BAO, 2248) eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners.

8

Die Einbringung eines Rechtsmittels begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (vgl zB , ua betreffend VwGH-Beschwerde). Eine solche Härte liegt nach ständiger Rechtsprechung (zB ; , 2000/16/0576) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Ein drohender Zinsverlust reicht für die Annahme einer solchen Härte nicht ().

Der Umstand, dass ein Nachsichtsansuchen noch unerledigt ist, stellt für sich allein noch keinen Grund zur Stundung des betreffenden Betrages dar (vgl ).

9

Abgabennachforderungen (zB Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen) begründen für sich idR noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().

Nach Ruppe/Achatz (UStG6, § 21 Tz 27) werden Stundungen von Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich nicht bewilligt (vgl RAE, Rz 242, wonach bei der Umsatzsteuer „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist; ebenso A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 36; ).

10

Bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist nach dem Erk des , für die Beurteilung, ob eine erhebliche Härte vorliegt, auf die Verhältnisse aller (im Beschwerdefall 189) Miteigentümer abzustellen, weil gegen die Personenvereinigung selbst keine Einbringung möglich sei. Bei solchen Zahlungserleichterungsansuchen sei vom Begünstigungswerber aus eigenem die Einkommens- und Vermögenslage aller Gesellschafter (Miteigentümer) darzulegen (zB , 0059).

D. Keine Gefährdung der Einbringlichkeit

11

Obwohl § 212 Abs 1 darauf abstellt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben „durch den Aufschub“ nicht gefährdet wird, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen, wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist (zB ; , 94/14/0036; , 2001/15/0056; , 2003/15/0112; ). Daher seien Zahlungserleichterungen zB bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ausgeschlossen ().

Die Annahme der Gefährdung setzt nicht bereits eingetretene Abgabenausfälle voraus. Für eine solche Annahme sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art nötig (); bloße Vermutungen reichen nicht (-0158).

11a

Nach dem zweiten Satz des § 212 Abs 1 (idF BGBl I 2023/110) ist eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.

Dies wird in ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 46, wie folgt erläutert (im Original in einem Absatz; zur Übersichtlichkeit ist der zitierte Text nach Absätzen getrennt):

„Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Zahlungserleichterung in § 212 Abs. 1 BAO wurden in der Stammfassung der BAO aus § 8 Abgabeneinhebungsgesetz - Abg. E. G., BGBl. Nr. 103/1949, unverändert übernommen (ErlRV 228 BlgNR 9. GP 65), wobei neben dem Vorliegen erheblicher Härte in Bezug auf die sofortige oder sofortige volle Entrichtung vorgesehen ist, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Aus der Wortfolge ‚durch den Aufschub nicht gefährdet‘ ergibt sich, dass ein zentrales Element bei der Prüfung dieser Voraussetzung die Frage ist, ob der Abgabepflichtige durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die Abgabenschuldigkeit zur Gänze zu begleichen. In diesem Sinn judizierte auch der VwGH (, RS4), indem er die Gefährdung als ‚das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird‘ auslegte. In ebendieser Entscheidung erachtete er eine ‚bloße theoretische Möglichkeit eines Abgabenausfalles‘ als nicht ausreichend, ‚es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls ins Auge rücken‘.

Im Laufe der letzten Jahrzehnte entwickelte sich die Judikaturlinie allerdings dahingehend, dass auch eine sich nicht bloß auf den Zahlungsaufschub beziehende Gefährdung der Einbringlichkeit als Ausschlussgrund für die Gewährung einer Zahlungserleichterung zu sehen ist (so ; ; ; ).

Angesichts des Umstandes, dass der auf die Wirkung des Zahlungsaufschubes bezogene Wortlaut der Bestimmung den Aspekt der Beseitigung vorübergehend vorliegender Liquiditätsengpässe mitumfasst, soll dies durch die Neuformulierung stärker klargestellt werden.

Eine Gefährdung der Einbringlichkeit soll durch die vorgeschlagene Regelung nicht anzunehmen sein, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die von der Stundung oder Ratenzahlung umfassten Abgabenschuldigkeiten während eines angemessenen Zeitraums entrichten zu können.

Die Angemessenheit des Zeitraumes, sohin der durch die Behörde zugebilligten Frist, orientiert sich an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und findet ihre Grenze somit in der Gefährdung der Einbringlichkeit. Daraus ergibt sich auch, dass die Dauer einer Zahlungserleichterung nicht alleine an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist. Eine Zahlungserleichterung kann demnach gewährt werden, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen den Schluss zu tragen vermag, dass er durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückfinden wird können und sie somit auch geeignet ist, eine drohende finanzielle Notlage abzuwenden.

Ein angemessener Zeitraum wird in der Regel die folgenden 12 Monate umfassen. Durch einen 12-Monatszeitraum sollen Unsicherheiten der Prognose minimiert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zahlungserleichterung der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann ein angemessener Zeitraum auch über die 12 Monate hinausgehen.

Weiters soll - zumal § 212 BAO eine begünstigende Norm bildet - in Abs. 1 die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen entsprechend der Judikatur verdeutlicht werden. Demnach hat der Abgabepflichtige ‚die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen, zu denen auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gehört, aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen‘ ( mit Verweis auf weitere Vorjudikatur; ebenso ; ; ).

Dadurch wird auch die ständige Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit Begünstigungsbescheiden im Gesetzeswortlaut verdeutlicht. Demnach hat der ‚eine Begünstigung in Anspruch Nehmende [...] einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann‘ (), andernfalls der Abgabenbehörde im Falle der Abweisung des Antrages und Annahme des Vorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht entgegengetreten werden kann; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Offenlegungsverpflichtung nach § 119 Abs. 1 BAO und des damit verbundenen Zurücktretens der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. ebenso ; ).

Nichtsdestotrotz hindert eine derartige Abweisung nicht die neuerliche Antragstellung mit entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung.

Die Abgabenbehörde hat unbeschadet der vorgesehenen Änderungen unverändert die Möglichkeit, die im Rahmen der Glaubhaftmachung gemachten Angaben des Abgabepflichtigen zu überprüfen, insbesondere auch durch eine Liquiditätsprüfung gemäß § 147 Abs. 2 BAO.

Ebenso unverändert bleibt die Möglichkeit der Abgabenbehörde bestehen, im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides Bedingungen - etwa die zeitgerechte Entrichtung von nicht in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben - aufzunehmen.“

E. Offene, nicht ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten

12

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist nach der Judikatur für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gelte auch für meritorische Erledigungen von Rechtsmitteln über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen (abweisende Entscheidung, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind, ; , 93/17/0420, betreffend zwangsweise Einbringung der Abgabe; ; , RV/7103602/2023; , RV/7101894/2024; vgl auch Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 46).

Dies ist nach Beiser (ÖStZ 1984, 102) wegen Widerspruches zum rechtsstaatlichen Prinzip verfassungswidrig.

13

Zahlungserleichterungen sind ausgeschlossen

  • für gem § 212a ausgesetzte Beträge (; , 2007/15/0115),

  • für Beträge, bei denen einer Revision oder einer Beschwerde aufschiebende Wirkung (§ 30 VwGG, § 85 VfGG) zuerkannt ist (vgl RAE, Rz 246; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 10; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 5; Tanzer/Unger, BAO 2025, 261),

  • für einen auf Art 4 Abs 3 EUV gestützten Zahlungsaufschub (A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 5); siehe § 254 Rz 18 ff.

II. Wirkung der Zahlungserleichterungen

14

Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Abgabenbehörde (zB ; , 2007/17/0118; , 2009/16/0093).

Gegen eine positive Ermessensübung spricht etwa, wenn dem Abgabepflichtigen an der objektiv vorliegenden erheblichen Härte ein Verschulden anzulasten ist, weil er zB für zu erwartende Abgabenzahlungen keine ausreichenden Vorsorgen trifft (vgl Stoll, Ermessen, 153; ).

Bei der Ermessensentscheidung darf auch berücksichtigt werden, ob der Abgabepflichtige bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden nachgekommen ist ().

15

Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt (; , 2009/16/0106; , Ra 2018/16/0117; ). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat dem § 230 Abs 5 zufolge die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht ().

16

Zahlungserleichterungen wirken nach der Judikatur gegen jeden in Anspruch genommenen Gesamtschuldner (, daher müssten die Voraussetzungen für ihre Bewilligung bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein; ebenso zB ; , 95/15/0058, 0059).

17

Nach Reeger (ÖStZ 1974, 89) haben Zahlungserleichterungsansuchen auch dann die genannten Wirkungen (vgl § 230 Abs 3 und § 217 Abs 4), wenn sie bei Selbstberechnungsabgaben Abgabenbeträge noch unbekannter Höhe betreffen. Diesfalls sei auch die Stundung ziffernmäßig noch nicht bekannter Beträge zulässig (Rzeszut, ZSS 2021, 129; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 9 und 37; aM RAE, Rz 251).

Rechtlich zulässig sind Zahlungserleichterungen über ein Jahr hinaus (zB 15 Monatsraten). Eine zeitliche Beschränkung auf 12 Monate ist § 212 nicht zu entnehmen ().

Zulässig sind auch Stundungen bis zu einem unbestimmten Termin (Rzeszut, ZSS 2021, 131, zB Stundung bis zum Ablauf eines Monats ab bescheidmäßiger Festsetzung einer Abgabe); weiters beispielsweise Stundung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zur Veranlagung, Stundung im Rechtsmittelverfahren bis einen Monat nach Entscheidung durch das Gericht (A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 43); überdies zB bis einen Monat nach Entscheidung durch den VwGH. Solche Vorgangsweisen sind in der Praxis nicht üblich (vgl RAE, Rz 265 und 266).

18

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf von mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbaren Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl Stoll, Ermessen, 153; RAE, Rz 271; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 22). Derartige Bedingungen sind in den Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides aufzunehmen (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 22; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 35); sie sind somit mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Üblich ist in der Praxis zB die Bedingung, dass nicht einbezogene Abgaben zeitgerecht entrichtet werden (vgl zB RAE, Rz 275).

Nach der Verwaltungspraxis werden nur auflösende Bedingungen gesetzt (vgl RAE, Rz 274); zulässig wären auch aufschiebende Bedingungen (Stoll, Ermessen 153, der als Beispiele ua die Leistung von Anzahlungen und die Stellung von Sicherheiten nennt; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 211 Anm 22; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 35).

Bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen „gegen jederzeitigen Widerruf“ stellt die Widerrufsklausel ebenfalls einen Spruchbestandteil dar; ein solcher Spruchbestandteil erscheint aus rechtsstaatlicher Sicht mangels näherer Determinierung der Widerrufsgründe bedenklich (siehe § 294 Rz 7).

III. Erlöschen der Zahlungserleichterungen

19

Zahlungserleichterungen erlöschen nach § 230 Abs 5 zweiter Satz, wenn ein Ratentermin oder eine im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides enthaltene auflösende Bedingung nicht eingehalten wird.

20

Der Terminverlust tritt unabhängig davon ein, ob er von der Behörde wahrgenommen wird. Wahrzunehmen ist er durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (erst dadurch endet der für die Stundungszinsenberechnung maßgebende Zeitraum nach § 212 Abs 2 dritter Satz).

21

Durch Zustellung eines Vollstreckungsbescheides (§ 230 Abs 7) treten Zahlungserleichterungen außer Kraft. Zahlungserleichterungen erlöschen weiters durch bescheidmäßigen Widerruf. Die Zurücknahme (§ 294) auf Grund geänderter tatsächlicher Verhältnisse kann auch nur teilweise erfolgen ().

Zahlungserleichterungen werden gegenstandslos, wenn die betreffenden Abgaben entrichtet werden. Dies auch dann, wenn Gutschriften verwendet werden, weil auf demselben Abgabenkonto nicht nebeneinander ein Guthaben und eine gestundete Schuld bestehen können ( 332/78; aM Arnold, AnwBl 1979, 90).

IV. Stundungszinsen (§ 212 Abs 2)

22

Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (, 0240; , 2012/13/0114; ).

Die Vorschreibung von Stundungszinsen liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (zB LVwG NÖ , LVwG-AV-495/001-2017; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 45; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 52).

22a

§ 323c Abs 13 und Abs 14 (Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19) enthalten (im Verhältnis zu § 212 Abs 2) speziellere Bestimmungen; siehe dort.

Diese Bestimmungen gelten nach § 323c Abs 16 nicht für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Stundungszinsen.

23

Stundungszinsenpflicht besteht auch für Abgabenschuldigkeiten, solange auf Grund eines offenen Zahlungserleichterungsansuchens Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs 3).

Der Abgabenanspruch (§ 4) betreffend Stundungszinsen entsteht laufend während jener Zeit, in welcher der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt (vgl ; , Ro 2015/15/0044; LVwG NÖ , LVwG-AV-495/001-2017) und nicht erst im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 53).

Dies ist ua bedeutsam für den Beginn der Verjährung, der sich nach § 208 Abs 1 lit a richtet (vgl ) sowie für die Anwendbarkeit des § 204 Abs 4 idF BGBl I 2018/62 (vgl Ritz, AFS 2019, 3).

§ 230 Abs 3 sieht eine Hemmung der Einbringung (Verbot der Einleitung von Einbringungsmaßnahmen) bei rechtzeitiger Einbringung des Ansuchens vor. Dem § 108 Abs 4 zufolge reicht die rechtzeitige Postaufgabe; daher ist der Tag der Postaufgabe des am letzten Tag der maßgebenden Zahlungsfrist gestellten Zahlungserleichterungsansuchens für die Stundungszinsen maßgebend, weil ab diesem Zeitpunkt die hemmende Wirkung eintritt.

Die Zinsen für die Zeit vor Erledigung des Ansuchens betreffen nur Abgabenschuldigkeiten, soweit sie vom Ansuchen umfasst sind. Die Zinsenansprüche können nur für die Zeit der sich aus § 230 Abs 3 ergebenden Hemmung entstehen (somit nicht vor Fälligkeit bzw vor Ende einer für die Abgabenschuldigkeit maßgebenden anderen Zahlungsfrist). Die Zinsenpflicht besteht unabhängig von der Art der Erledigung des Ansuchens (somit zB auch bei Zurückweisung des Ansuchens, bei Zurücknahmebescheid gem § 85 Abs 2).

Für die Nachfrist des § 212 Abs 3 zweiter Satz (Nichtstattgabe eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens) besteht keine Zinsenpflicht (RAE, Rz 299; aM Stoll, BAO, 2257).

Wird ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs 7) erlassen, um ungeachtet des § 230 Abs 3 Einbringungsmaßnahmen setzen zu dürfen, so wird der für die Zinsen maßgebende Zeitraum durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheides beendet (auch wenn die bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens um Zahlungserleichterungen später erfolgen sollte).

24

Stundungszinsenpflicht besteht weiters für die Dauer des infolge der Bewilligung von Zahlungserleichterungen bestehenden Zahlungsaufschubes, außer soweit und solange die betroffenen Abgaben noch nicht fällig sind (vgl ; Tanzer/Unger, BAO 2025, 261) bzw für sie eine gesetzliche Zahlungsfrist besteht (RAE, Rz 294; Tanzer/Unger, BAO 2025, 261). Der Zahlungsaufschub endet an dem im Zahlungserleichterungsbescheid ausgewiesenen Termin. Er endet weiters durch Entrichtung der Abgabe und bei Terminverlust durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229).

Eine Frist zwischen Eintritt des Terminverlustes (wegen Nichteinhaltung eines Zahlungstermins) und Ausstellung des Rückstandsausweises ist gesetzlich nicht festgelegt; der Rückstandsausweis wird nicht zugestellt. Beides ist nach Stoll (BAO, 2253) nicht unbedenklich.

25

Die Stundungszinsen betragen 4,5 % über dem Basiszinssatz. Dies gilt für Bundesabgaben. Die bisherige Mindestbemessungsgrundlage (750 Euro) wurde durch das AbgÄG 2023 (BGBl I 2023/110) beseitigt.

Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs 3 des § 1) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren (§ 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-BegleitG). Siehe auch Lattner, ÖStZ 1998, 646.

Die Abhängigkeit der Höhe der Stundungszinsen vom Eskontzinssatz ist mit Art 18 B-VG vereinbar (; aM Meinl, ÖStZ 1985, 274).

25a

Für Landes- und Gemeindeabgaben betragen die Stundungszinsen (nach § 212b Z 1) 6 % pro Jahr; ihre Mindestbemessungsgrundlage beträgt 200 Euro. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Diese Beträge gelten (seit ) einheitlich für alle Bundesländer.

26

Die Berechnung der Stundungszinsen hat tageweise zu erfolgen; daher ist die jeweilige Zinshöhe für den jeweiligen Tag des Zahlungsaufschubes maßgebend.

§ 204 Abs 4 gilt ua für Stundungszinsen. Demzufolge sind sie mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.

Die Festsetzung von Stundungszinsen setzt lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (, 0203). Daher sind Stundungszinsen auch vorzuschreiben, wenn der betreffende Abgabenbescheid rechtswidrig ist (vgl LVwG NÖ , LVwG-AV-495/001-2017; ).

Nach , ist für die Festsetzungsfreigrenzen des § 212 Abs 2 bzw § 212b Z 1 keine abgabenbezogene Unterteilung der Zinsen vorzunehmen, weil dies dem Ziel dieser Freigrenzen (Verfahrensökonomie, keine Vorschreibung von Kleinbeträgen) nicht gerecht würde.

27

Stundungszinsen sind mit Bescheid festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Zustellung des Zinsenbescheides fällig (§ 210 Abs 1).

Nach Ellinger/Bibus/Ottinger (Abgabeneinhebung, 47; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 55; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 55) sind alle Gesamtschuldner, denen gegenüber die maßgebliche Zahlungserleichterungsbewilligung wirksam ist, auch Gesamtschuldner der Stundungszinsen, wobei bei der Ermessensübung idR derjenige heranzuziehen ist, der das Ansuchen um Zahlungserleichterungen eingebracht hat.

28

Für die Stundungszinsenberechnung maßgebende nachträgliche Herabsetzungen der Abgabenschuld liegen zB vor, wenn der betreffende Bescheid gem § 295 geändert wird (oder mit Beschwerdevorentscheidung gem § 263, mit Erkenntnis gem § 279 oder bei einem neuen Sachbescheid nach einer Wiederaufnahme) oder wenn ein Abgabenbescheid durch einen „Nichtveranlagungsbescheid“ ersetzt wird (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Anm 59; Drapela/Knechtl, Anträge, 118; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 67).

Solche Herabsetzungen liegen auch bei auf die §§ 278 oder 295 Abs 4 gestützten Aufhebungen vor; weiters beispielsweise bei ersatzlosen Aufhebungen im Bescheidbeschwerdeverfahren (gem § 263 oder § 279) bzw im Berufungsverfahren im Anwendungsbereich des § 288 (zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden) oder bei ersatzloser Aufhebung gem § 299 Abs 1.

28a

Unter der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld ist nicht nur die Minderung einer solchen Schuld zu verstehen, die im Zeitpunkt der Bewilligung Gegenstand der Zahlungserleichterung war, sondern jede nachträgliche im Festsetzungswege wirksam gewordene Herabsetzung einer ursprünglich bestehenden oder später entstandenen Abgabenzahlungsverpflichtung, die objektiv zu einer ziffernmäßigen Verminderung des zugefristeten Rückstandes führt, der Grundlage der Stundungszinsenberechnung war (Stoll, BAO, 2261; ).

Maßgebend ist, ob die Grundlage der Stundungszinsenberechnung eine andere gewesen wäre, wenn die Abgabenschuld bereits ursprünglich entsprechend der nachträglichen Herabsetzung festgesetzt geworden wäre ().

Wenn sich die Zahlungserleichterung lediglich auf bestimmte Abgaben bezieht, sind auch nur diese Abgaben (der aus diesen Abgaben resultierende Rückstand) Grundlage der Stundungszinsen. Eine nachträgliche Herabsetzung dieser anderen (nicht gestundeten) Abgabe hat damit auch keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Stundungszinsenberechnung ().

29

Eine nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld iSd § 212 Abs 2 letzter Satz liegt weiters vor, wenn Einkommensteuervorauszahlungen gem § 45 EStG 1988 herabgesetzt werden (vgl ; Stoll, BAO, 2261; RAE, Rz 311).

Bei solchen Herabsetzungen sollte (hinsichtlich der Auswirkungen auf die Stundungszinsen) danach unterschieden werden, ob sie rückwirkend erfolgen oder ob sie lediglich zu einem Ausgleichsviertel führen. Anpassungen gem § 45 Abs 4 EStG 1988 und auf § 295 Abs 2 BAO gestützte Maßnahmen sind nicht rückwirkend. Hingegen wirken etwa meritorische Erledigungen von Bescheidbeschwerden zurück; die Partei ist so zu stellen, wie wenn ursprünglich die Vorauszahlung in der Höhe der Beschwerdevorentscheidung bzw des Erkenntnisses festgesetzt worden wäre (das Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes genießt Vorrang vor § 45 Abs 3 erster Satz EStG 1988). Siehe jedoch RAE, Rz 311.

Einkommensteuervorauszahlungen sind nicht dieselbe Abgabe wie die aus der Veranlagung resultierende Abgabenschuld (vgl ). Die Veranlagung lässt die Vorauszahlungen unberührt. Führt die Veranlagung zu einer Gutschrift, so liegt keine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen (iSd § 212 Abs 2 letzter Satz) vor (aM oV, StK 1961, 448; Stoll, BAO, 2261; RAE, Rz 308).

30

Keine nachträgliche Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten im genannten Sinn liegt vor, wenn (soweit) Abgabenansprüche durch Einhebungsmaßnahmen erlöschen. Daher führen Abschreibungen durch Löschung (§ 235) oder Nachsicht (§ 236) zu keiner Minderung diesbezüglicher Stundungszinsen (vgl Stoll, BAO, 2261; RAE, Rz 308; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 59; Drapela/Knechtl, Anträge, 118; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 69).

31

Das seit BGBl I 2000/142 bestehende Antragserfordernis wurde durch das FVwGG 2012 beseitigt. Diese Änderung des § 212 Abs 2 letzter Satz aF (idF FVwGG 2012) ist mit in Kraft getreten (nach § 323 Abs 37). Die Bestimmung über die amtswegige Pflicht zur Anpassung der Stundungszinsen ist eine Verfahrensbestimmung. Sie gilt somit ab ihrem Inkrafttreten auch für vorher festgesetzte Stundungszinsen, sofern noch keine diesbezügliche Bemessungsverjährung der Anpassung entgegensteht.

Die Anpassung der Stundungszinsen liegt nicht im Ermessen (vgl Drapela/Knechtl, Anträge, 118).

31a

Erfolgt nach einer Herabsetzung der Abgabenschuld wieder deren Erhöhung durch (neuerliche) Festsetzung oder durch Aufhebung des die Herabsetzung auslösenden Bescheides, so ist nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 212 Anm 65) auf Grund des § 295 Abs 3 gegebenenfalls auch wieder eine entsprechende Anpassung der Stundungszinsen (maximal bis zu ihrem ursprünglichen Ausmaß) vorzunehmen.

V. Nachfristen (§ 212 Abs 3)

32

Bei Widerruf (§ 294) von Zahlungserleichterungsbewilligungen (somit bei Änderung oder Zurücknahme des Bescheides) sieht § 212 Abs 3 erster Satz für die Entrichtung noch aushaftender Beträge eine Nachfrist von einem Monat vor.

Der Widerruf einer Zahlungserleichterung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig, wenn eine erhebliche Änderung der Verhältnisse (Verbesserung oder Verschlechterung) der wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen eintritt. Weiters ist ein Widerruf zulässig, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Zahlungserleichterung bewilligt wurde, nicht gegeben waren oder nicht mehr zutreffen (A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 48).

Bei Außerkrafttreten der Zahlungserleichterungsbewilligung durch Zustellung eines Vollstreckungsbescheides (§ 230 Abs 7) steht keine Nachfrist zu (zB RAE, Rz 331; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 212, 610; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 70; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 49 und Rz 71).

33

Die Nachfrist für den Fall der „Nichtstattgabe“ eines zeitgerecht (iSd § 230 Abs 3) eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen beträgt einen Monat (ab Bekanntgabe des nicht stattgebend über das Ansuchen absprechenden Bescheides).

Wird einem nicht zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, so steht dem Abgabepflichtigen keinerlei Nachfrist zu (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 71).

VI. Rechtsschutz (§ 212 Abs 4)

34

Die Abweisung und die Zurückweisung von auf Zahlungserleichterungen gerichteten Ansuchen hat mit Bescheid zu erfolgen. Solche Bescheide sind mit Bescheidbeschwerde anfechtbar.

35

Für Beschwerden gegen abweisende Bescheide (und Vorlageanträge iSd § 264) sind nach § 212 Abs 4 die „für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften (...) sinngemäß anzuwenden“. § 212 Abs 4 gilt auch für teilweise Abweisungen (Stoll, BAO, 2262; RAE, Rz 338; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 72), nicht jedoch für Zurückweisungen (Stoll, BAO, 2262; nach RAE, Rz 338, nicht bei Zurückweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation), für Zurücknahmebescheide nach § 85 Abs 2 (Ritz, SWK 2001, S 88; A. Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 212 Rz 72) oder für Zurücknahmebescheide nach § 86a Abs 1 letzter Satz.

Dem § 212 Abs 4 zufolge haben solche Bescheidbeschwerden (bzw Vorlageanträge), wenn sie zeitgerecht (iSd § 230 Abs 3; somit insbesondere innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs 3 zweiter Satz) eingebracht werden, einbringungshemmende und (dem § 217 Abs 4 lit b zufolge) säumniszuschlagshinausschiebende(-vermeidende) Wirkung (vgl zB Ritz, SWK 2001, S 88; RAE, Rz 340 und 341).

Nach dem zweiten Satz des § 288 Abs 1 (zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden) ist § 212 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

VII. Finanzstrafverfahren

36

Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt (§ 50 Abs 1 FinStrG).

Diese Pflichten betreffen das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit. Nicht nur unrichtige Angaben, sondern auch das Verschweigen bedeutsamer Umstände verstoßen gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Dies ist etwa nach Köck (in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG6, § 50 Rz 3 und 4) dann der Fall, wenn das Vorhandensein eines Sparbuches mit einer entsprechenden Einlage nicht angegeben wird oder wenn die Überschuldung und drohende Insolvenz verschwiegen wird.

Zur Selbstanzeige bei der Finanzordnungswidrigkeit des § 50 FinStrG siehe Scheil, Selbstanzeige, Tz 253 f.

37

Bei einer Selbstanzeige steht (dem § 29 Abs 2 FinStrG zufolge) die Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für die Entrichtung (zB der hinterzogenen Abgabe) der Straffreiheit nicht entgegen, wenn der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreitet.

37a

Nach § 30a Abs 1 letzter Satz FinStrG darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden. Zu § 30a FinStrG (Verkürzungszuschlag) siehe zB Köck in Köck//Schmitt/Djakovic, FinStrG6, § 30a.

38

Nach § 172 Abs 1 FinStrG gilt ua bei der Einhebung der Geldstrafen und Wertersätze, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die BAO sinngemäß.

Zur sinngemäßen Geltung des § 212 siehe zB ; , 2001/16/0371; , 2010/16/0276; , 2012/16/0174; .

39

Dem § 50 Abs 1 FinStrG entsprechende landesrechtliche Strafbestimmungen sind beispielsweise § 5 Abs 1 Z 2 Burgenländisches AbgabenG, § 4 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches AbgabenG, § 9 Abs 2 lit a Tiroler AbgabenG.

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