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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 204

Christoph Ritz

1

Die Rundungsbestimmung des § 204 gilt für den festgesetzten bzw selbstberechneten Abgabenbetrag.

Werden in einem Bescheid (nach § 201 Abs 4) mehrere gleichartige Abgaben festgesetzt, so gilt die Rundungsbestimmung für jeden einzelnen festgesetzten Abgabenbetrag beispielsweise für Dienstgeberbeitrag Mai bis Juli 2023 (vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 204, 552; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 204 Rz 1).

Bei der Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) bezieht sich die Rundungsvorschrift (ohne Fortwirken der Rundungen bei den Vorauszahlungen) auf die Jahresgröße (Stoll, BAO, 2144).

Bei kombinierten Bescheiden (bei formularmäßiger Verbindung zB von Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ist für die Rundung die Abgabenhöhe je Abgabe maßgebend (vgl Stoll, BAO, 2144; ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 204 Anm 2; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I, BAO3, § 204 Rz 1).

Die Rundung je Abgabe gilt auch, wenn eine Stammabgabe und ein Nebenanspruch (zB Einkommensteuer und Verspätungszuschlag) oder eine Abgabe und ein Zuschlag (zB Dienstgeberbeitrag und Zuschlag gem § 122 Abs 8 WKG) mit Sammelbescheid festgesetzt werden.

2

Normadressat der Rundungsbestimmung ist die Abgabenbehörde, bei Selbstbemessungsabgaben auch derjenige, der zur Selbstberechnung verpflichtet ist. Die Rundungsbestimmung ist daher (dem § 204 Abs 3 zufolge) zB vom Arbeitgeber hinsichtlich der monatlichen Lohnsteuerabfuhr zu beachten.

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§ 27 GebG hatte vor seiner Aufhebung durch BGBl I 2001/144 für Hundertsatzgebühren eine dem § 204 Abs 1 BAO entsprechende Rundungsvorschrift enthalten, war allerdings eine Tarifvorschrift (Arnold in Stoll-FS [1990] 280; daher war, wenn in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen sind, die Hundertsatzgebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu runden).

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§ 204 trifft keine Aussage über die Rundung von Abgabenbemessungsgrundlagen. Eine solche Regelung enthält zB § 25 BewG (Abrundung der Einheitswerte auf volle 100 Euro) sowie § 39 Abs 3 EStG 1988. Weiters enthält § 18 Abs 1 GrStG eine Rundungsbestimmung für Steuermessbeträge.

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§ 66 Abs 1 EStG 1988 enthält eine Rundungsvorschrift für Lohnsteuerbeträge (Rundung auf volle Cent); diese Tarifvorschrift betrifft die Lohnsteuer je Arbeitnehmer; sie derogiert somit nicht dem § 204 BAO.

Nach § 39 Abs 3 EStG 1988 ist die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.

Nach § 45 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 sind Vorauszahlungen auf volle Euro abzurunden.

Eine Rundungsbestimmung enthält auch § 108 Abs 9 EStG 1988 (für Erstattungsbeträge, Bausparen). Nach den §§ 108a Abs 7 und 108g Abs 7 EStG 1988 ist § 108 Abs 9 anzuwenden.

Nach § 6 Abs 3 zweiter Satz NoVAG 1991 sind die errechneten Steuersätze auf volle Prozentsätze auf- bzw abzurunden.

6

Nach § 7 Abs 4 (Salzburger) VergnügungssteuerG 1998 ist die Abgabensumme auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Diese Bestimmung ist eine „besondere“ Bestimmung (somit keine allgemeine Bestimmung iSd § 7 Abs 6 F-VG 1948); sie wurde daher durch § 17 Abs 3d letzter Satz F-VG 1948 nicht aufgehoben (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 191).

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§ 204 Abs 4 (idF BGBl I 2018/62), nämlich die dort geregelte Rundung auf vier Kommastellen, ist offenbar eine Reaktion auf und , RV/7105811/2017.

Das BFG hat in beiden Erkenntnissen betont, dass für die Rundung des Tageszinssatzes auf vier Kommastellen keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl Groschedl, BFGjournal 2017, 418).

Die ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 54, nennen als betroffene Zinsen die Anspruchs-, Beschwerde-, Stundungs- und Aussetzungszinsen. Diese Rechtsansicht traf jedoch (vor dem AbgÄG 2022) nicht für alle vier genannten Zinsen zu.

Für die Stundungszinsen entsteht der Abgabenanspruch laufend während jener Zeit, in welcher der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt (zB ; LVwG NÖ , LVwG-AV-495/001-2017; EIlinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212 Anm 53).

Für die Aussetzungszinsen entsteht der Abgabenanspruch laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (zB ; , Ra 2015/15/0005; ; , RV/7105811/2017; , RV/1100014/2018).

Bei Anspruchszinsen (§ 205) entsteht der Abgabenanspruch erst durch die Bekanntgabe des Bescheides (bzw des Erkenntnisses des BFG), der (bzw das) die Nachforderung bzw Gutschrift festsetzt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 205 Anm 4; aM ErlRV 311 BlgNR 21. GP, 198).

Der Abgabenanspruch für die Beschwerdezinsen (§ 205a) entsteht mit Bekanntgabe des herabsetzenden Bescheides bzw Erkenntnisses (vgl zB Richtlinien zu den Berufungszinsen [§ 205a BAO], Abschnitt 6; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 205a, 562; Ryda/Langheinrich, FJ 2017, 194; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 205a Anm 17). Diesbezüglich war (vor der Änderung des § 204 durch das AbgÄG 2022) daher § 204 Abs 4 nicht anwendbar, allenfalls analog (Ritz, AFS 2019, 4).

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Zinsen iSd § 204 Abs 4 sind auch die Umsatzsteuerzinsen (§ 205c).

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