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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 97a

Christoph Ritz

1

Ebenso wie die §§ 86b und 90b setzt auch § 97a keine Verordnung (der Landesregierung) voraus.

2

§ 97a Z 1 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild der letzten drei Sätze des § 97 Abs 3 (idF vor dem AbgÄG 2012). Schriftlichkeit der Zustimmung (§ 97a Z 1 erster Satz) ist nicht gefordert (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 97a Anm 4; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3 , § 97a BAO Rz 4).

3

§ 97a Z 2 BAO weicht von der Bestimmung des früheren § 69 Abs 2 S-LAO (kein ausdrücklicher Widerspruch) insoweit ab, als in solchen Fällen die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens (in derselben Übermittlungsart) erfolgen darf. Schriftlichkeit des Widerspruchs ist nicht gefordert (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 97a Anm 8; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3 , § 97a BAO Rz 6).

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