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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 86a

Christoph Ritz

Verordnungen: VO des BMF über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und an das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung; VO des BMF über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006); VO des BMF betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II 2020/121, idF BGBl II 2020/312, 2020/416, 2021/4 und 2021/128; VO des BMF zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer - EDTV, BGBl II 2023/259; VO des BMF über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl II 2023/265.

Erlässe: Steuererklärungen nicht per Telefax, SWK 1991, T 56; EStR 2000, Rz 8205; UStR 2000, Rz 2916; Durchführung der verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen, SWK 2003, S 477; Zur Einreichung der Steuererklärungen 2003, SWK 2004, S 287; Salzburger Steuerdialog 2014, SWK-Spezial, Verfahrensrecht, Frage 6; Gruppenantrag über FinanzOnline, Anfragebeantwortung des .

Übersicht


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I.
Grundsätzliches
1- 11
II.
Verordnung des BMF BGBl 1991/494 (Telekopierer)
III.
19- 21
IV.
Landes- und Gemeindeabgaben

I. Grundsätzliches

1

§ 86a gilt nur für Anbringen (inklusive Beilagen); die Zuleitung von Beweismitteln an Abgabenbehörden unter Verwendung eines Telekopierers fällt nicht unter § 86a und ist somit nach Ellinger (ÖStZ 1990, 282; ebenso Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86a Anm 10) grundsätzlich gestattet. Eine Vollmachtsurkunde ist kein Anbringen iSd § 86a ().

2

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage gilt § 86a seit dem AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) nicht nur für schriftliche Anbringen, sondern auch für mündliche Anbringen. Weiters ist die Verwendung von Telegraphen und von Fernschreibern nicht mehr zulässig.

Dies wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 30, wie folgt begründet:

Anbringen gem § 85 (sowohl schriftliche als auch mündliche Anbringen) sollen automationsunterstützt bzw auf sonst geeignete technische Weise (zB auch durch Video-Kommunikation) eingebracht werden können, wenn eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen dies zulässt. Eine Verwendung von Telegraphen bzw Fernschreibern erscheint nicht mehr zeitgemäß und kann daher entfallen.

§ 86a Abs 3 (idF BGBl I 2023/110) soll (nach ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 43) zur Klarstellung eine ausdrückliche und hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage für eine Verordnung zur Durchführung einer Online-Identifikation schaffen.

Die Mitteilung des Inhaltes behördlicher Erledigungen kann nach § 97 Abs 3 erster Satz auch telegraphisch oder fernschriftlich erfolgen. Diese Bestimmung wurde im AbgÄG 2022 nicht geändert.

3

Die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung ist nur zulässig, soweit dies durch Verordnung des BMF zugelassen wird. Zum Begriff der Automationsunterstützung weisen 1162 BlgNR 17. GP, 12, auf die Definition im § 3 Z 5 DSG (aF) hin. Daraus ergibt sich die Gleichsetzung des Begriffes automationsunterstützt mit maschinell und programmgesteuert.

4

Fraglich ist, ob im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise eingereichte Anbringen unbeachtlich sind, wenn sie nicht durch Verordnung zugelassen sind.

Dies hat der VwGH (, 97/17/0164) verneint. Der Beschluss des VwGH betraf § 63a B-LAO (diese Bestimmung entspricht § 86a Abs 1 erster Satz BAO idF vor BGBl I 2023/110). Im Beschwerdefall wurde ein Rechtsmittel im Wege eines Telekopierers eingereicht, obwohl keine die Verwendung von Telekopierern zulassende Verordnung der Landesregierung ergangen ist. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, das Rechtsmittel sei unbeachtlich. Es sei mit Mängelbehebungsauftrag (wegen Fehlens der Unterschrift) vorzugehen.

Die jüngere Judikatur hält solche Anbringen für rechtlich inexistent (vgl zB ; ; ; ; ; ; , RV/7103060/2015; , RV/2100952/2018; ; ; ; ; , RV/5100314/2023; , RS/7100224/2024; hiervon abweichend , wonach ein mittels E-Mail eingebrachter Vorlageantrag unzulässig und zurückzuweisen ist).

Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 86a Anm 9) gelten Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, als nicht eingebracht. Als Beweismittel seien sie jedoch allenfalls verwertbar.

5

Aus der FOnV 2006 selbst (bzw aus einer anderen Verordnung) ergibt sich nicht, welche Anbringen zulässig sind bzw welche „Funktionen“ dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehen. Geht man davon aus, der Sinn des § 86a Abs 1 erster Satz liege darin, dem Normadressaten im Wege einer Verordnung diese Kenntnis zu verschaffen, so dürfte die FOnV 2006 diesbezüglich gesetzwidrig sein.

Sollte sich hieraus ergeben, dass solcherart eingereichte Abgabenerklärungen keine Anbringen im Rechtssinn sind, so wären auf Grund solcher „Nichtanbringen“ erlassene Bescheide nicht gem § 293b berichtigbar und die Einhebung von Nachforderungen wegen der Amtswegigkeit der Bescheide auch dann gem § 212a aussetzbar, wenn keine Abweichung von der „Erklärung“ erfolgt ist.

6

Nach § 5 FOnV 2006 sind andere als in den Funktionen gem § 1 Abs 2 (der VO) dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im § 1 Abs 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in einer zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneten Form bei der Behörde einlangen.

7

Die Rechtsgrundlage für eine „Unbeachtlichkeit“ tatsächlich eingelangter Anbringen ist zumindest zweifelhaft. Aus § 86a Abs 2 lässt sich nicht ableiten, dass Offenlegungen in solchen Anbringen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) oder für die §§ 33 und 34 FinStrG mit Verordnung für nicht erfolgt erklärt werden dürfen.

8

Die Aussage in § 5 zweiter Satz FOnV 2006 („... gelten erst dann als eingebracht ...“) lässt sich gesetzeskonform auslegen; nämlich in dem Sinn, dass absolut unleserliche (daher auch nicht verarbeitbare) Anbringen keine Anbringen sind. Dies ist bei Anbringen auf Papier, die etwa in einer Geheimschrift oder ansonsten nicht lesbar sind, soweit bekannt nicht bestritten. Es versteht sich auch für elektronische Übermittlungen von selbst.

Soweit allerdings EDV-Programme, ohne die Kriterien des Inhalts in der VO detailliert darzulegen, des Inhaltes existieren, dass sie etwa ohne Steuernummer (auch bei Abgabepflichtigen, denen keine Steuernummer zugeteilt wurde) keine Weiterverarbeitung zulassen, ist die genannte Aussage ungeachtet einer unzweckmäßigen Programmierung in gesetzeskonformer Auslegung nicht anwendbar (andernfalls wäre die Bestimmung gesetzwidrig). Siehe auch Tanzer, SWK 2005, S 409.

9

Die Verwaltungspraxis ist bezüglich E-Mail uneinheitlich. Vor allem das BMF behandelt im Anwendungsbereich der BAO eingelangte E-Mails als Anbringen (und beantwortet sie vielfach sogar mit E-Mail, obwohl solche Erledigungen mangels diesbezüglicher VO zu § 97 Abs 3 zumindest unzulässig, wenn nicht sogar als „rechtliches Nichts“ anzusehen sind). Es sei dahingestellt, ob diese Verwaltungspraxis ein Indiz für eine Rechtsansicht ist.

9a

Die Finanzämter (und das BFG) verkehren vielfach per „E-Mail“ mit dem Abgabepflichtigen, unabhängig davon, dass derzeit keine Verordnung des BMF Eingaben oder Erledigungen in dieser Form zulassen. Die Realität ist daher zeitgemäßer als die §§ 86a Abs 1 und 97 Abs 3 BAO bzw diesbezügliche Verordnungen des BMF.

Wenn jedoch ein Abgabepflichtiger (vor allem am letzten Tag der Frist) eine fristgebundene Eingabe (zB Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelfrist) per E-Mail einbringt, hat er nach derzeitiger Rechtslage (iVm der Judikatur über die rechtliche Inexistenz solcher Anbringen) die Fallfrist versäumt. Daher besteht dringender legistischer Handlungsbedarf, wie dies Rzeszut/Lebenbauer (SWK 2016, 654) mit überzeugenden Argumenten fordern.

„Während das E-Mail bei Landes- und Gemeindeabgaben sowie im Verfahren nach dem AVG gesetzlich zulässig ist, hinkt die BAO bei Bundesabgaben der täglichen Praxis weit hinterher. Es wird Zeit, die BAO ins 21. Jahrhundert zu führen und die Einbringung von Anbringen per E-Mail zuzulassen“ (Rzeszut/Lebenbauer, SWK 2016, 659).

E-Mails sind zugelassen in § 5 der DiStG 2020-UmsetzungsV (BGBl II 2019/378) und in einer im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus erlassenen Verordnung (zB BGBl II 2020/121 idF BGBl II 2020/312, 2020/416, 2021/4 und 2021/128).

9b

Nach (verstärkter Senat zu § 13 AVG), sind Niederschriften über mündliche Anbringen einem schriftlichen Anbringen gleichzuhalten; dies betraf ein Anbringen, das nur schriftlich (nicht mündlich) zulässig war. Gleichermaßen stellen Ausdrucke von E-Mails nach Tanzer (in SWK 2005, S 415 sowie in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 85, 258 und § 86a, 271) Schriftstücke dar. Der VwGH (, Ra 2019/15/0081 ua) und das BFG (, RV/7102847/2021) teilen diese Ansicht nicht.

10

Bestimmungen, die für schriftliche Anbringen gelten, wie zB über die Verwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache (siehe Art 8 B-VG) und § 112 Abs 3 (Ordnungsstrafe), gelten auch für im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise eingereichte Anbringen. Nach § 86a Abs 1 zweiter Satz stellt jedoch beisolchen Anbringen das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel iSd § 85 Abs 2 dar.

11

Es liegt im Ermessen der Behörde (arg „kann“, vgl zB Stoll, BAO, 873; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86a Anm 12), dem Einschreiter eine schriftliche Bestätigung des Anbringens aufzutragen, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt. Der Hinweis in der Aufforderung auf die Zurücknahmefiktion wird nach AB 1162 BlgNR 17. GP, 12, nur bei Anbringen in Betracht kommen, in denen vom Einschreiter Rechte geltend gemacht werden.

Solche Aufträge sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86a Anm 13). Die im Auftrag zu bestimmende Frist ist eine behördliche Frist. Sie ist daher (dem § 110 Abs 2 zufolge) verlängerbar. Ein Antrag auf Fristverlängerung hat keine fristhemmende Wirkung (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86a Anm 15). Die Frist ist nach § 308 wiedereinsetzbar.

Zur unterschriebenen Bestätigung des Anbringens ist nicht die Wiederholung des gesamten Anbringens erforderlich (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 86a Anm 14).

Wird dieser Auftrag nicht (nicht rechtzeitig) befolgt, so ist (außer bei Pflichteingaben) ein Zurücknahmebescheid der Abgabenbehörde (bzw ein Zurücknahmebeschluss des Verwaltungsgerichts) zu erlassen.

(Rz 12 bleibt frei)

II. Verordnung des BMF BGBl 1991/494 (Telekopierer)

13

Nach der mit in Kraft getretenen Verordnung, BGBl 1991/494 (idF BGBl II 2002/395, 2013/447 und 2020/579), ist die Verwendung von Telekopierern für Anbringen in Abgaben-, Monopol- und Finanzstrafangelegenheiten an das BMF, an die Verwaltungsgerichte, an die Finanzämter, an das Zollamt Österreich und an das Amt für Betrugsbekämpfung grundsätzlich zulässig.

14

Dies gilt nach § 2 dieser Verordnung nicht für folgende Anbringen:

  • Abgabenerklärungen (siehe zB bei § 133),

  • Anzeigen gem § 31 GebG,

  • Anträge auf Rückzahlung (§§ 239 bis 241 BAO), Umbuchung oder Überrechnung sowie

  • Anmeldungen iSd Zollkodex.

14a

Anträge auf Veranlagung (§ 41 Abs 2 EStG 1988) sind keine Abgabenerklärungen; sie können daher mit Telekopierer eingebracht werden (Salzburger Steuerdialog 2014, Verfahrensrecht, Frage 6; Kuhn in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 86a BAO Abschn 3.4.1).

15

Werden entgegen § 2 der Verordnung zB Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so liegen nach Ansicht des BMF (vgl SWK 1991, T 56; ebenso Gassner, SWK 2005, S 380) keine Anträge iSd § 239 vor; somit bestehe keine diesbezügliche Entscheidungspflicht. Werden Abgabenerklärungen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so stellen sie zwar keine Abgabenerklärungen zB iSd §§ 133 ff und 293b dar, sind jedoch als Beweismittel iSd § 166 zu qualifizieren.

16

Nach § 3 der Verordnung besteht die Verpflichtung, das Original vor Einreichung des Anbringens unter Verwendung eines Telekopiergerätes zu unterschreiben.

Fehlt eine Unterschrift auf einem per Fax eingebrachten Anbringen (auf der Telekopie, somit auch auf dem Original), so ist gem § 85 Abs 2 (Mängelbehebungsauftrag) vorzugehen ().

17

Der Einschreiter ist verpflichtet, dieses Original sieben Jahre aufzubewahren (gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, in dem es eingereicht wurde); Einschreiter ist gegebenenfalls der Vertreter und nicht der Vertretene. Dieses Original ist kein Beleg iSd § 132 (Stoll, BAO, 874).

Die Verletzung dieser Aufbewahrungspflicht ist finanzstrafrechtlich sanktionslos (Mairinger, ÖStZ 1990, 199); sie hat auch nicht die Unwirksamkeit der Eingabe zur Folge (Stoll, BAO, 874).

§ 3 der Verordnung ordnet die Aufbewahrung „zu Beweiszwecken“ an; dieser Anführung des Zwecks kommt keine normative Bedeutung zu, zumal Aufbewahrungspflichten stets der Sicherung von Beweismitteln dienen.

18

Ein unter Verwendung eines Telekopierers übermitteltes Anbringen ist dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Dies auch dann, wenn das Ausdrucken der gesendeten Informationen am Empfangsgerät ausschließlich durch einen Defekt in der Empfangsanlage (zB bei Papierstau) unterblieben ist. Hingegen gehen Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, zu Lasten des Absenders (; ). Das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, trägt der Einschreiter, der ein Telefax sendet (, RdW 2004, 669).

18a

Nach , ist eine PDF-Datei, die als Anhang mit E-Mail übermittelt wird, keine Eingabe. Die § 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH (ebenso , Ra 2015/16/0065) nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen.

Aus diesem Erkenntnis wurde abgeleitet, dass bei einer Einbringung im sog „e-Fax-System“ („Online-Fax-System“), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012, 455; ebenso ; vgl auch betreffend e-Fax-System).

Der VwGH (, Ro 2017/15/0024) hat diese Ansicht nicht geteilt. Wird ein Anbringen nicht wie ein E-Mail, sondern mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax-Software an das Finanzamt übermittelt, so liege (lediglich) eine mangelhafte Eingabe und keine auf unzulässigem Einbringungsweg übermittelte Eingabe vor, weil die (wegen Fehlens der Unterschrift) unvollständige Einreichung ja „unter Verwendung eines Telekopierers“ (iSd Telekopierer-VO) erfolgt ist.

Da es bei der rein elektronischen Erstellung des Dokuments an einem eigenhändig unterschriebenen Original fehlt, weist die Eingabe einen Mangel iSd § 85 Abs 2 auf, der die Verpflichtung zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach sich zieht (Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.97).

III. FinanzOnline-Verordnung 2006

19

Zur FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) siehe Rz 5 und Rz 6 sowie § 97 Rz 10-13.

20

Nach § 4 Abs 1 FOnV 2006 waren Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO (idF vor BGBl I 2019/103) ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Gemeint waren Anträge auf Bewilligung zur Abfrage (auf Gestattung der automationsunterstützten Akteneinsicht). Fraglich ist, ob diese „Ausschließlichkeit“ gesetzlich gedeckt war (§ 86a erlaubt Erweiterungen der Einbringungsmöglichkeiten, aber keine Einschränkungen der nach § 85 bestehenden Möglichkeiten; die Verordnungsermächtigung im § 90a Abs 3 betraf nur den technischen und organisatorischen Ablauf des Verfahrens).

21

Nach § 56 Abs 2 letzter Satz FinStrG (idF BGBl I 2015/163) ist eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs der FOnV 2006 ist eine Reaktion auf . In der Regierungsvorlage (896 BlgNR 25. GP, 31) wird sie wie folgt begründet:

„Da die technisch-organisatorische Ausstattung des FinanzOnline Systems aber nicht auf die Erfordernisse eines Finanzstrafverfahrens ausgerichtet ist, soll dessen Anwendung für diesen Bereich erst dann und insoweit zulässig sein, wenn bzw als dies mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen ausdrücklich bestimmt wird. Diese Bestimmung dient somit zur Klarstellung und lässt die Möglichkeit der elektronischen Erstattung von Selbstanzeigen an die Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline unberührt.“

Irreführend ist die Aussage in der Regierungsvorlage, dass die Änderung des § 56 Abs 2 FinStrG der Klarstellung dient.

Erwähnt sei, dass eine FinanzOnline betreffende Verordnung iSd § 56 Abs 2 zweiter Satz FinStrG (noch?) nicht erlassen wurde.

(Rz 22-24 bleiben frei)

IV. Landes- und Gemeindeabgaben

25

§ 86a gilt zufolge § 86b nur teilweise für Landes- und Gemeindeabgaben. Anwendbar sind der vorletzte und der letzte Satz des § 86a Abs 1 (fehlende Unterschrift ist kein Mangel, Auftrag zur unterschriebenen Bestätigung des Anbringens).

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