BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 323e COVID-19-Ratenzahlungsmodell
1
§ 323e wurde erst im Plenum des Nationalrats in die BAO eingefügt und mehrfach (zuletzt mit BGBl I 2021/228) abgeändert.
Die im Folgenden zitierten Gesetzesmaterialien gingen noch vom Ende der Stundung mit aus, berücksichtigen daher nicht die Verschiebung durch BGBl I 2021/52. In den Rz 2, 6, 7 und 9 erfolgen die Zitierungen der Zeitangaben unter Berücksichtigung der Verschiebung.
2
Die COVID-19-Pandemie hat sich in erheblichem Ausmaß nachteilig auf die Liquidität der Abgabepflichtigen ausgewirkt. Deshalb ist ein großer Teil der Abgaben, die nach dem fällig geworden sind, gestundet worden. Mitunter hat sich der gestundete Abgabenbetrag zu einer derart hohen Summe aufgestaut, dass ein Abbau unter den regulären Vorgaben des § 212 nicht oder nur mit unzumutbaren Auswirkungen möglich zu sein scheint. Daher soll für die bis zum aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten ein Sonderregime eingeführt werden, welches in seinen Grundsätzen mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt wurde (vgl AB 10502 BlgBR, 6).
Sieht sich der Abgabepflichtige außer Stande, die überwiegend im Zeitraum bis fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten sofort zu begleichen, soll für die Abtragung dieser Verbindlichkeiten ein Sonderregime zur Verfügung stehen, das im Gesamten eine lex specialis zu § 212 Abs 1 darstellt (vgl AB 10502 BlgBR, 6).
Das in § 323e Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 vorgesehene Abgrenzungskriterium der Fälligkeit nach dem Zeitraum vor und nach dem ist erforderlich, um zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten aus Vor-COVID- bzw COVID-Zeiträumen sachgerecht differenzieren zu können. Es kommt daher zunächst darauf an, dass die aufgelaufenen Abgabenrückstände ab dem nicht entrichtet werden konnten. Gibt es daneben noch Rückstände aus Zeiten vor dem , kann eine Ratenzahlung gem § 323e Abs 2 und 3 dennoch bewilligt werden, wenn überwiegend - also im Ausmaß von mehr als 50 % - Rückstände aus dem Zeitraum nach dem gegeben sind, wobei - wie auch in dem in Raten zu entrichtenden Betrag - die bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermin im Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 gelegen sind, einzubeziehen sind. Liegen in einem höheren Ausmaß Rückstände aus Zeiträumen vor dem vor, kann eine Ratenbewilligung unter den Voraussetzungen des § 212 Abs 1 für die Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden (vgl AB 10502 BlgBR, 6).
3
§ 323e Abs 1 schließt die parallele Gewährung von zwei Ratenzahlungsmodellen aus, zumal sich dies bereits durch die angeordnete Abgrenzungsregelung zwischen Vor- und COVID-Zeiträumen ergibt (AB 10502 BlgBR, 6).
4
Nach § 323e Abs 1 erster Satz muss die Ratenhöhe angemessen sein. Sie hat sich an der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers zu orientieren. Daher sind extrem niedrige Raten (zB 1 Euro oder dergleichen) ausgeschlossen (Steffl, AVR 2020, 199).
5
Die Berechnung der Stundungszinsen richtet sich nach § 323c Abs 13.
6
Für überwiegend aus dem COVID-19-Zeitraum stammende Abgabenrückstände soll ein Zwei-Phasen-Modell vorgesehen werden: Zunächst kann gem § 323e Abs 2 vom 10. Juni bis zum ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, der von der Abgabenbehörde für einen Ratenzahlungszeitraum zu bewilligen ist, der bis zum läuft (Phase 1) (vgl AB 10502 BlgBR, 6).
7
Während der Laufzeit der Phase 1 wird in § 323e Abs 2 Z 5 zeitlich begrenzt die Anwendbarkeit der Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung, RGBl 1914/337, sowie der Anfechtungsordnung, RGBl 1914/337, für die Ratenzahlungen iSd § 323e Abs 2 und die während des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 1 geleisteten sonstigen Zahlungen an die Abgabenbehörden (neu fällig werdende Abgabenbeträge) ausgeschlossen (AB 10502 BlgBR, 6).
Diese zeitlich befristete Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Finanzverwaltung durch rasche, großzügige und unkomplizierte Bewilligung von Ratenzahlungsersuchen einen maßgeblichen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten möchte (AB 10502 BlgBR, 7).
Abgabenstundungen werden bereits seit März 2020 großzügig gewährt und wurden wiederholt gesetzlich verlängert. Die Verlängerung der Stundungen bis erfolgte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben ohne Rücksicht auf die Bonität des Abgabenschuldners. Die in der COVID-19-Krise gestundeten Beträge werden zum Juni 2021 ein Ausmaß erreicht haben, das eine geordnete und planbare Rückführung in Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum erforderlich macht (vgl AB 10502 BlgBR, 7).
Dafür ist das Regelregime des § 212 Abs 1 insofern nur bedingt geeignet, als dieses eine Prüfung der erheblichen Härte und der Gefährdung der Einbringlichkeit erfordert. Diese Prüfung würde sowohl eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen, als auch viele Betroffene aufgrund ihrer aktuellen Liquiditätssituation ausschließen. Daher soll die Gewährung der Ratenzahlung in der Phase 1 aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben ohne Rücksicht auf die Bonität des Abgabenschuldners erfolgen, damit die betroffenen Abgabenschuldner rasch ihre Abgabenrückstände abtragen können und eine möglichst hohe Anzahl von Betroffenen von einer zu erwartenden wirtschaftlichen Erholung profitieren kann. Da die anfechtungsrechtliche Nachforschungspflicht durch den gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell unabhängig von der Bonität des Antragstellers ins Leere ginge, ist ein Ausschluss der Anfechtung der während der Phase 1 an den Abgabengläubiger geleisteten Zahlungen sachgerecht (AB 10502 BlgBR, 7).
8
Nach Steffl (AVR 2020, 199) wird aufgrund des Umstands, dass der Gesetzgeber individuelle - und somit unter Umständen auch in den einzelnen Monaten unterschiedlich hohe - Ratenzahlungen ermöglichen wollte, der Rückstand nicht einfach durch 15 dividiert, sondern es wird in zahlreichen Fällen die 15. Rate einen höheren Restrückstand aufweisen. Es sei davon auszugehen, dass viele Abgabepflichtige nicht in der Lage sein werden, diese letzte Rate in einem zu entrichten. Daher sehe das COVID-19-Ratenzahlungsmodell eine sich an die Phase 1 anschließende Phase 2 vor.
9
Die Phase 2 setzt voraus, dass in der Phase 1 angemessene Monatsraten vereinbart und auch tatsächlich entrichtet worden sind, die vollständige Abtragung des Rückstands aber während 15 Monaten nicht möglich war und in der Phase 1 kein Terminverlust eingetreten ist (vgl AB 10502 BlgBR, 7).
Die Angemessenheit der Monatsraten in der Phase 1 wird dahin gehend konkretisiert, dass während der Phase 1 zumindest 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes - also der Summe aus sämtlichen Abgabenschuldigkeiten einschließlich der im Ratenzahlungszeitraum noch fällig werdenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen - auch tatsächlich entrichtet worden ist (AB 10502 BlgBR, 7).
Unter diesen Voraussetzungen kann für den in der 15. Monatsrate der Phase 1 ausgewiesenen Restrückstand vor dem eine sich daran anschließende weitere Ratenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden. Diese kann von der Abgabenbehörde bewilligt werden, wenn die Abstattung dieses Abgabenrückstands innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums möglich ist (vgl AB 10502 BlgBR, 7).
10
In welcher Form der Abgabepflichtige glaubhaft machen muss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der gesamte Betrag, der der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegt, auch tatsächlich einbringlich sein wird, ist mit Verordnung gem § 323e Abs 4 festzulegen. Dabei sind die Ansprüche an die vorzulegenden Unterlagen zu staffeln: Je höher der Betrag der abzutragenden Abgabenschuldigkeiten und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung sind, desto höhere Anforderungen werden an die zu erbringenden Nachweise (zB aktuelle Daten aus der Buchhaltung, betriebswirtschaftliche Planungsrechnung usw) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Ratenzahlungsantrages kann die Abgabenbehörde weitere Unterlagen abverlangen oder gegebenenfalls eine Liquiditätsprüfung (§ 147 Abs 2) durchführen (AB 10502 BlgBR, 7).
Entgegen AB 10502 BlgBR, 7 (arg: ist mit Verordnung festzulegen) ist in § 323e Abs 4 keine Pflicht für den BMF (arg: kann mit Verordnung festlegen) zur Verordnungserlassung normiert worden.
11
In beiden Phasen besteht nach § 323e Abs 2 Z 4 und Abs 3 Z 6 die Möglichkeit, jeweils einmal innerhalb eines Ratenzahlungszeitraums eine Neuverteilung der Raten zu beantragen.
Anlass dafür kann etwa sein, dass eine höhere, nicht erwartete Nachforderung im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung, zB nach Abschluss einer Außenprüfung, nicht auf einmal entrichtet werden kann und somit in die Ratenzahlung miteinbezogen werden soll. Dem wird wohl ein Sachverhalt gleichzuhalten sein, bei dem einzelne oder mehrere Raten zu hoch angesetzt wurden und aufgrund der wirtschaftlichen Lage noch eine Phase mit niedrigeren Raten erforderlich wird (Steffl, AVR 2020, 199).