BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 25 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
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§ 25 ZustG gilt grundsätzlich nicht für das Strafverfahren. Strafverfahren in diesem Sinn ist das gerichtliche und das verwaltungsbehördliche Strafverfahren (zB Stoll, BAO, 1160; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 240, FN 449).
Der Begriff „Strafverfahren“ umfasst auch das Disziplinarverfahren (Walter/Mayer (Zustellrecht, 127; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038; Bumberger/Schmid, ZustG, § 25 K4; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 240, FN 449; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 25 ZustG Rz 5).
Nach § 56 Abs 3 zweiter Satz FinStrG kann jedoch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch im Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§ 147 FinStrG) im selbständigen Verfallsverfahren (§ 148 FinStrG) erfolgen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 17 Abs 3 VStG.
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Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist vor allem unzulässig,
wenn gem § 8 ZustG vorzugehen ist (Hinterlegung bei Verletzung der Pflicht, die Änderung einer Abgabestelle mitzuteilen),
wenn ein Zustellungsbevollmächtigter (iSd § 9 ZustG) bestellt ist.
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie von der ...