Suchen Hilfe
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 25 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Christoph Ritz

1

§ 25 ZustG gilt grundsätzlich nicht für das Strafverfahren. Strafverfahren in diesem Sinn ist das gerichtliche und das verwaltungsbehördliche Strafverfahren (zB Stoll, BAO, 1160; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 240, FN 449).

Der Begriff „Strafverfahren“ umfasst auch das Disziplinarverfahren (Walter/Mayer (Zustellrecht, 127; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2038; Bumberger/Schmid, ZustG, § 25 K4; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 240, FN 449; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 25 ZustG Rz 5).

Nach § 56 Abs 3 zweiter Satz FinStrG kann jedoch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auch im Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§ 147 FinStrG) im selbständigen Verfallsverfahren (§ 148 FinStrG) erfolgen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 17 Abs 3 VStG.

2

Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist vor allem unzulässig,

  • wenn gem § 8 ZustG vorzugehen ist (Hinterlegung bei Verletzung der Pflicht, die Änderung einer Abgabestelle mitzuteilen),

  • wenn ein Zustellungsbevollmächtigter (iSd § 9 ZustG) bestellt ist.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie von der ...

Daten werden geladen...