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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 24 Verfahren

1

Nach § 280 Abs 3 BAO sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. § 280 BAO gilt für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, somit auch für Landesverwaltungsgerichte

§ 24 Abs 4 BFGG hat nur dann für Erkenntnisse normative Bedeutung, wenn hierfür nicht die BAO anzuwenden ist.

Für Beschlüsse gilt weder § 280 Abs 3 BAO noch § 24 Abs 4 BFGG.

1a

§ 24 Abs 5 BFGG (idF BGBl I 2023/110) wird in ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 48, wie folgt begründet:

„Derzeit regelt § 24 Abs. 5 BFGG lediglich die elektronische Aktenvorlage. Durch die Änderung soll auch die elektronische Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen legistisch abgesichert werden. Dies betrifft insbesondere die gemäß § 25a Abs. 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) beim Verwaltungsgericht einzubringende Amtsrevision. Ausfertigungen behördlicher Schriftsätze in elektronischer Form müssen eine Amtssignatur aufweisen.“

2

Die §§ 1 bis 14 GOG betreffen die Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen.

Die §§ 15a bis 15c GOG sind Bestimmungen über die Sicherheitsbeauftragten und die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen.

3

§ 24 Abs 7 BFGG (idF BGBl I 2023/110) wird in ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 48, wie folgt begründet:

„Zustellungen durch das Bundesfinanzgericht an den Bundesminister für ...

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