BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 24 Verfahren
1
Nach § 280 Abs 3 BAO sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. § 280 BAO gilt für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, somit auch für Landesverwaltungsgerichte
§ 24 Abs 4 BFGG hat nur dann für Erkenntnisse normative Bedeutung, wenn hierfür nicht die BAO anzuwenden ist.
Für Beschlüsse gilt weder § 280 Abs 3 BAO noch § 24 Abs 4 BFGG.
1a
§ 24 Abs 5 BFGG (idF BGBl I 2023/110) wird in ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 48, wie folgt begründet:
„Derzeit regelt § 24 Abs. 5 BFGG lediglich die elektronische Aktenvorlage. Durch die Änderung soll auch die elektronische Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen legistisch abgesichert werden. Dies betrifft insbesondere die gemäß § 25a Abs. 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) beim Verwaltungsgericht einzubringende Amtsrevision. Ausfertigungen behördlicher Schriftsätze in elektronischer Form müssen eine Amtssignatur aufweisen.“
2
Die §§ 1 bis 14 GOG betreffen die Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen.
Die §§ 15a bis 15c GOG sind Bestimmungen über die Sicherheitsbeauftragten und die zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen.
3
§ 24 Abs 7 BFGG (idF BGBl I 2023/110) wird in ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 48, wie folgt begründet:
„Zustellungen durch das Bundesfinanzgericht an den Bundesminister für ...