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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 173

Christoph Ritz

1

Die Abgabenbehörde entscheidet, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (; ; ; , Ra 2023/13/0026).

Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugengebühren) zu berücksichtigen (vgl Ritz, ÖStZ 1996, 72; Schaubmair in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 173Abs 1 BAO Abschn 3.2.).

Auch Aufforderungen zur schriftlichen Abgabe einer Zeugenaussage sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO bzw verfahrensleitende Beschlüsse iSd § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 173 Rz 1).

Die Befolgung solcher Aufforderungen ist mit Zwangsstrafe (§ 111) erzwingbar (zB Stoll, BAO, 1843; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 173 Anm 4; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 173 Rz 1).

Die sich aus § 174 ergebenden behördlichen Pflichten (zB Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe) sind sowohl bei Vorladung als auch bei schriftlicher Befragung zu beachten.

Eine telefonische Einvernahme von Zeugen ist gesetzlich nicht vorgesehen (; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 173 Anm 1).

2

Die dem Zeugen mit Bescheid der Abgabenbehörde oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes auferlegten Kosten sind Nebenansprüche (siehe § 3 Abs 2 lit c). Mangels abweichender gesetzlicher Regelungen sind diese Nebenansprüche mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (§ 210 Abs 1).

2a

Die Auferlegung von Kosten liegt im Ermessen. Aus der Begründung hat hervorzugehen, wodurch sich diese Kosten ergeben haben und wie sie berechnet worden sind. Ein derartiger Kostenersatz ist immer dann vorstellbar, wenn ein Zeuge mit einen anderen Zeugen oder einem Sachverständigen konfrontiert werden sollte und durch sein Ausbleiben entsprechende Kosten für die - vergebens - erschienenen Personen entstanden sind oder sonst kostspielige Vorbereitungs- oder Ersatzmaßnahmen getroffen werden mussten. Irgendeine Pauschalierung derartiger Kosten ist jedenfalls nirgendwo vorgesehen, sodass nur ihre genaue und nachvollziehbare Verrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den betreffenden Bescheid rechtfertigt (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 173, 482 f).

3

Wird der Zeuge mündlich einvernommen, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen (§ 87 Abs 2). Dem Zeugen ist auf sein Verlangen hiervon eine Abschrift auszufolgen (§ 87 Abs 8).

4

§ 173 findet auf Auskunftspersonen (§ 143 Abs 1) sinngemäß Anwendung (§ 143 Abs 3).

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