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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 208

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1)
1- 5
II.
Sonderregelung für Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 208 Abs 2)
6- 10

I. Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1)

1

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a).

Dass sich hieraus vom Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an gerechnet unterschiedlich lange Fristen ergeben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (; aM Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, Wien 1997, 196).

§ 208 Abs 1 lit a gilt auch für Stundungszinsen () sowie für Vergütungen (vgl , betreffend § 45 Abs 1 ZollG 1988 und § 2 Abs 5 Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984).

Der Beginn der Bemessungsverjährung ist § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG zufolge auch finanzstrafrechtlich bedeutsam. Danach beginnt die Verjährung der Strafbarkeit nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

1a

Nach § 15 Abs 4 COFAG-NoAG beginnt (abweichend von § 208 BAO) die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch frühestens mit zu laufen.

2

Die Verjährung des Rechtes zur Verhängung von Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen sowie für die Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung bzw Anforderung entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit b). Kostenersätze können beispielsweise nach den §§ 173 Abs 2, 314 und 315 von der Abgabenbehörde angefordert (mit Bescheid vorgeschrieben) werden.

3

Für das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie für das Recht zur Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden (§ 208 Abs 1 lit c).

4

Eine weitere Ausnahme von der Grundsatzregelung des § 208 Abs 1 lit a normiert § 208 Abs 1 lit d. Danach beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Dies betrifft die Verjährung des Rechtes, eine endgültige Abgabenfestsetzung (nach einer vorläufigen) vorzunehmen.

Maßgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalles der Ungewissheit (zB ), unabhängig davon, ob die Partei oder die Abgabenbehörde hiervon Kenntnis erlangte (zB Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 208, 574). Wann subjektiv für die Behörde die Ungewissheit beseitigt wird, ist somit für die Verjährung irrelevant ( 584/73; Stoll, BAO, 2178).

Hiervon abweichend , wonach die Ungewissheit „aus der Sicht des von der zuständigen Abgabenbehörde geführten konkreten Verfahrens“ zu beurteilen sei (zu Recht ablehnend Arnold, AnwBl 1995, 58).

§ 208 Abs 1 lit d ist nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Ungewissheit bestand (; ; , RV/0040-G/10; BMF, AÖF 2006/124, Abschn 2.3.2; Hilber, Liebhabereiverordnung, Wien 2010, 201; Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung §§ 207-209a BAO Abschn 3.4; aM ; , 2007/15/0061; vgl jedoch Stoll, BAO, 2178 f); daher richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs 1 lit a (allerdings Verlängerung der Frist durch Zustellung des vorläufigen Bescheides; vgl § 209 Abs 1).

Nach UFS (, RV/0567-S/08; ebenso ) gilt dies im Größenschluss umso mehr, wenn der Bescheid überhaupt nicht erkennen lässt, von welcher Ungewissheit die erlassende Behörde ausging und dies auch nicht den Steuerakten entnommen werden kann (vgl Althuber, GeS 2008, 412; nach , trage die Abgabenbehörde die Beweislast, dass der Abgabepflichtige bei der vorläufigen Abgabenfestsetzung, wenn schon nicht durch den maßgeblichen Bescheid, so doch auf andere Weise Kenntnis vom Grund für die vorläufige Abgabenfestsetzung hatte).

Die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d kann nach (ebenso zB ; , 2009/15/0178; , 2010/13/0192; , Ra 2019/15/0153; , Ra 2022/15/0093) keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen.

Nach (ebenso zB Dziurdź, ecolex 2010, 397; ; , Ra 2019/15/0153; ; , RV/7104274/2017; , RV/7103269/2019; , RV/4100325/2023; ; ) gilt, obwohl keine Ungewissheit vorliegt, zwar § 208 Abs 1 lit d, allerdings beginnt die dortige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid erlassen wurde.

Die absolute Verjährung ist auch in den Fällen des § 200 zu beachten (zB Tanzer in Holoubek/Lang, Vertrauensschutz, 274, FN 48), außer wenn sich aus § 209a Abs 2 ergibt, dass einer Festsetzung der Abgabe der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht (siehe § 209a Rz 8).

Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 208 Anm 4; ebenso im Ergebnis zB , RV/0042-S/10; ; ; ; ; , RV/7103269/2019; , RV/3100083/2020; aM Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 208, 575) liegen „Fälle des § 200“ (iSd § 208 Abs 1 lit d) bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm auch dann vor, wenn ein Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid gem § 188) nach § 200 Abs 1 vorläufig ergangen ist, hiervon abgeleitete Bescheide aber endgültig erlassen wurden.

5

§ 208 Abs 1 lit e stellt verjährungsmäßig den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (iSd § 295a) dem Wegfall der Ungewissheit (iSd § 208 Abs 1 lit d) gleich. Dadurch sind Abänderungen gem § 295a auch dann aus Verjährungssicht zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches abgeleitete Bemessungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

Dies gilt aber nur, wenn die absolute Verjährung (§ 209 Abs 3) noch nicht eingetreten ist (Ritz, SWK 2003, S 827; Schilcher, Subject-to-tax-Klauseln, 133; Beiser, ÖStZ 2005, 131); es sei denn, dass sich aus § 209a Abs 2 die Zulässigkeit einer Festsetzungsmaßnahme auch noch nach Verjährungseintritt ergibt (insbesondere wenn der Antrag auf Abänderung vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht ist).

§ 208 Abs 1 lit e stellt auf den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ab; dies unabhängig vom Zeitpunkt, in dem die Abgabenbehörde hiervon Kenntnis erlangt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 208 Anm 9); auch unabhängig davon, wann der Abgabepflichtige Kenntnis vom Ereignis erlangt.

§ 208 Abs 1 lit e gilt unabhängig davon, ob das rückwirkende Ereignis durch Abänderung gem § 295a oder beispielsweise in einer Sachentscheidung iSd § 307 Abs 1 erster Satz berücksichtigt wird (vgl zB Richtlinien zur Abänderung gemäß § 295a BAO, AÖF 2007/53, Abschn 7; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 208 Anm 11; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 208 Rz 7).

II. Sonderregelung für Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 208 Abs 2)

6

Nach der Rechtslage vor BGBl I 2003/124 war der Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer generell abhängig von der behördlichen Kenntnis der für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände. Dies war systemwidrig (ErlRV 238 BlgNR 22. GP, zu § 208) und wurde in der Literatur (zB Arnold, AnwBl 1993, 361; Arnold/Arnold, GrEStG, Einleitung, Tz 26a; Takacs, GrEStG5, § 8 Tz 6.3) als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen.

Diesen Bedenken trägt die Neufassung des § 208 Abs 2 durch BGBl I 2003/124 Rechnung (vgl hierzu Ritz, SWK 2003, S 827). Sie gilt nur mehr für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (lediglich für Erwerbe von Todes wegen und für Zweckzuwendungen von Todes wegen). Für solche Erwerbsvorgänge beginnt die Verjährung „frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt“.

7

Das Wort „frühestens“ berücksichtigt, dass beispielsweise nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a ErbStG der Abgabenanspruch unter Umständen erst Jahre nach dem Erwerbsvorgang (und daher gegebenenfalls Jahre nach behördlicher Kenntnis vom Vorgang) entsteht (Ritz, SWK 2003, S 828).

8

§ 208 Abs 2 betrifft (ebenso wie § 209 Abs 3 zweiter Satz) insbesondere überlange Rechtsstreitigkeiten in Erbschaftsangelegenheiten sowie das sehr späte Auffinden von Testamenten (Ritz, SWK 2003, S 828; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 208 Anm 16).

9

Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich (Ritz, SWK 2003, S 828; Rathgeber, SWK 2005, S 86; Achatz/Brandl in Kofler/Kanduth-Kristen, Steuerreform 2005, Rz 496).

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage (bzw zur diesbezüglichen Rechtsprechung) muss die Anzeige nicht ordnungsgemäß (vollständig) sein. Dafür spricht ua, dass in der Regierungsvorlage (zu § 208, 238 BlgNR 22. GP, 13) von Fällen die Rede ist, in denen der Erwerb dem Finanzamt (vor Ablauf der Frist des § 208 Abs 1) „überhaupt nicht bekannt“ wird.

10

Die Neufassung des § 208 Abs 2 durch BGBl I 2003/124 ist ab ihrem Inkrafttreten (ab ) auch für offene Verfahren (zB Rechtsmittelverfahren) anzuwenden (vgl Ritz, SWK 2003, S 829; Althuber, RdW 2004, 437; RV 0282-L/02, UFS aktuell 2004, 447; , UFS aktuell 2005, 36; Achatz/Brandl in Kofler/Kanduth-Kristen, Steuerreform 2005, Rz 497; ).

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