BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 8 Auskunftsverlangen an Kreditinstitute
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Abgabenbehörden iSd § 8 Abs 1 KontRegG sind nur Abgabenbehörden des Bundes; dies ergibt sich aus § 38 Abs 1 Z 11 BWG.
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Das Wort „berechtigt“ (im ersten Satz des § 8 Abs 1 KontRegG) spricht dafür, dass Auskunftsverlangen an Kreditinstitute im Ermessen liegen (vgl Breuss/Plansky/Steiner/Wilhelm, Bankenpaket, Rz 7/58 bis 7/65).
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Die Worte „nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung“ in § 8 Abs 1 KontRegG haben keine normative Bedeutung; § 165 BAO gilt nämlich ganz allgemein. Überdies ist § 165 BAO nur eine „Soll-Vorschrift“.
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Nach § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit den Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 BAO bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.
Nach ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 5, werden an Kreditinstitute gerichtete Auskunftsverlangen beispielsweise bei Außenprüfungen (§ 147 BAO) idR nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen.
Legt der Abgabepflichtige die Kontenunterlagen vollständig vor, so ist ein Auskunftsverlangen nicht nur unzweckmäßig, sondern grundsätzlich unzulässig (außer wenn die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass die vorgelegten Unterlagen gefälscht sind).
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Tatsachen einer Geschäftsverbindung (iSd § 8 Abs 1 KontRegG) sind alle dem Kreditinstitut aus dem Bankgeschäft bekannten Umstände, insbesondere alle Kontenbewegungen eines bestimmten Zeitraums sowie der Kontostand (Rauscher, SWK 2018, 373; ).
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Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht. Begründete Zweifel (iSd § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG) sind gegeben, wenn sich diese Zweifel auch objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann (zB ; , KE/5100005/2017; , KE/3100001/2019; , KE/5100001/2021).
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Die Ergänzung der Bestimmung durch die Wortfolge „oder im Fall (...) offen zu legen“ durch BGBl I 2021/25 dient der vom BFG seinerzeit angeregten gesetzlichen Klarstellung, dass eine Konteneinschau auch in Fällen beantragt werden kann, in denen der Steuerpflichtige überhaupt keine Angaben macht, kein Kontakt zum Steuerpflichtigen hergestellt werden kann („U-Boot“) oder der Steuerpflichtige sonst eine Mitwirkung verweigert (AB 607 BlgNR 27. GP, 6).
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Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (iSd § 8 Abs 1 Z 3 KontRegG) muss (nach ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 5) beispielsweise zu erwarten sein, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten Bemessungsgrundlage unterscheidet, oder dass die Auskunft wegen der Höhe der vollstreckbaren oder sicherzustellenden Abgabenforderung zweckmäßig ist.
Nach der Beschlusspraxis des BFG wird darauf abgestellt, ob die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen durch keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen überprüft werden können (zB ; , KE/5100004/2017).
In (ebenso ) wird die Verhältnismäßigkeit bejaht, da der Abgabepflichtige im Rahmen seiner Buchführung ohnedies verpflichtet ist, betriebliche Bankkonten offen zu legen.
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Das Auskunftsverlangen ist vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Bei dessen Verhinderung genügt die Unterschrift eines Vertreters des Behördenleiters mit dem Zusatz „in Vertretung für...“ (zB ). Nach § 8 Abs 2 zweiter Satz KontRegG (idF BGBl I 2021/25) können sie auch vom Fachbereichsleiter der Abgabenbehörde unterfertigt werden.
Nach § 8 Abs 2 dritter Satz KontRegG (idF BGBl I 2021/25) sind Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen.
Nach Drapela (Kontenregister und Konteneinschau, in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, 16) ist das von der Abgabenbehörde dem BFG zur Bewilligung vorzulegende Auskunftsverlangen entsprechend § 8 Abs 2 KontRegG in Schriftform abzufassen. Dabei könne von der Abgabenbehörde die amtliche Formatvorlage Verf 143 mit geringfügigen Adaptierungen verwendet werden. Nach Unterfertigung des Auskunftsverlangens sei das Schriftstück von der Abgabenbehörde einzuscannen, in der Schnittstelle „BFG-Antrag auf Konteneinschau“ hochzuladen und nach § 9 Abs 2 Z 2 KontRegG dem BFG elektronisch vorzulegen. Demgegenüber sei es nicht ausreichend, wenn die Abgabenbehörde das Auskunftsverlangen ausschließlich im Rahmen ihres „Vorlageberichts“ (elektronisch) darlegt.
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§ 8 Abs 3 KontRegG bezieht sich lediglich auf das Verfahren bis zur (erstmaligen) bescheidmäßigen Festsetzung (zB Rauscher, SWK 2018, 371), nicht jedoch auf nachträgliche Ermittlungsverfahren nach bescheidmäßiger Festsetzung (vgl zB ; , KE/7100001/2019). Eine „Nachbescheidkontrolle“ ist nicht mehr Teil des Veranlagungsverfahrens (vgl zB Fellner, SWK 2015, 1409).
Dafür spricht auch die Erwähnung des § 161 Abs 1 und 2 BAO in § 8 Abs 3 KontRegG, weil diese Bestimmungen nur vor erstmaliger Bescheiderlassung anwendbar sind.
Dieser Veranlagungsbegriff hat sich durch die Einfügung der Wortfolge „außerhalb einer Außenprüfung“ durch BGBl I 2021/25 grundsätzlich nicht geändert; allerdings gilt § 8 Abs 3 KontRegG nunmehr nicht mehr, wenn die erstmalige Veranlagung in Auswertung der Ergebnisse einer Außenprüfung erfolgt; § 8 Abs 3 KontRegG gilt nämlich nur „außerhalb einer Außenprüfung“.
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Nach Fellner (SWK 2015, 1409) ist eine sachliche Rechtfertigung der Differenzierung zwischen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer einerseits und der Festsetzung anderer Abgaben sowie etwa der Vornahme einer Nachbescheidkontrolle andererseits nicht ersichtlich.
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Kreditinstitute haben einem schriftlichen Auskunftsverlangen einer Abgabenbehörde auf Öffnung eines Kotos oder Depots ohne weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen gegeben sind, nachzukommen; die rechtliche Verantwortung trägt die Abgabenbehörde (ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 5).
Auskunftsverlangen (§ 143 BAO) sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO (zB Stoll, BAO, 1605; ); sie sind daher nicht abgesondert anfechtbar. Gegenüber dem Kreditinstitut festgesetzte Zwangsstrafen (§ 111 BAO) sind mit Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) anfechtbar.
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Nach § 176 Abs 1 iVm § 143 Abs 3 BAO haben die Kreditinstitute einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen (vgl auch Abschn 2.4.3 des Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlasses vom , wonach die mit der Durchführung der Konteneinschau entstehenden Kosten, insbesondere Bereitstellungskosten der Kreditinstitute, von der Abgabenbehörde oder vom Amt für Betrugsbekämpfung zu tragen sind).
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Eine Geheimhaltungspflicht der Kreditinstitute gegenüber den Betroffenen ist im KontRegG nicht vorgesehen (Flora, ZWF 2015, 182); dies im Unterschied zu § 4 Abs 1 ADG und zu § 99 Abs 6 fünfter Satz FinStrG.
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Die §§ 8 bis 11 KontRegG gelten für Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden.
Auskunftsverlangen (Ersuchen iSd § 38 Abs 2 Z 1 BWG) der Finanzstrafbehörden sind in § 99 Abs 6 FinStrG geregelt.