BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 241
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Zu Unrecht eingebrachte Beträge (§ 241 Abs 1) | 1 |
II. | Verwendung von Wertzeichen (§ 241 Abs 2) | 5 |
III. | Gemeinsames | 9 |
Vorspann
I. Zu Unrecht eingebrachte Beträge (§ 241 Abs 1)
1
Zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Beträge liegen etwa vor,
wenn die Abgabe bereits entrichtet war (Tanzer/Unger, BAO 2010, 142),
wenn der Abgabenanspruch durch Löschung (§ 235) oder Nachsicht (§ 236) erloschen war (Tanzer/Unger, BAO 2010, 143),
wenn die Einhebungsverjährung (§ 238) bereits eingetreten war (zB Kopecky, SWK 1969, A VI 115; Stoll, BAO, 2459; RAE, Rz 1867),
bei zwangsweiser Einbringung der Abgabenschuld trotz Hemmung der Einbringung (§ 230; zB Ellinger ua, BAO3, § 241 Anm 3),
wenn trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 VwGG, § 85 VfGG) vollstreckt wurde (RAE, Rz 1943),
bei Vollstreckung trotz Fehlens einer zwingend vorgesehenen Mahnung (§§ 227 und 228; zB Ellinger ua, BAO3, § 241 Anm 3),
wenn dem Abgabenschuldner das Leistungsgebot (Abgabenbescheid, Haftungsbescheid) nicht wirksam zuges...