21.6. Unterbrechung der Verjährung (§ 238 Abs. 2 BAO)
1846Amtshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO, die sich nur gegen einen der Gesamtschuldner in Bezug auf seine Leistungspflicht richten, kommt auch gegenüber allen anderen Gesamtschuldnern eine die Einhebungsverjährung unterbrechende Wirkung zu. Selbst durch eine Unterbrechungshandlung gegenüber dem noch nicht in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen wird die Einhebungsverjährung gegenüber den in Anspruch genommenen Gesamtschuldnern unterbrochen (; ).
21.6.1. Wirkung von Unterbrechungshandlungen
1847Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO haben eine anspruchsbezogene Wirkung. Demnach unterbrechen Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des Einhebungsrechtes gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet haben ().
1848Die Einhebungsverjährung ist für Abgabepflichtige und Haftungspflichtige einheitlich zu betrachten ().
1849Unterbrechungshandlungen gegenüber dem primären Abgabenschuldner wirken auch gegenüber dem potenziell Haftungspflichtigen ().
1850Ebenso wirkt eine gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Festsetzungsverjährung verlängernde Amtshandlung grundsätzlich allen Gesamtschuldnern gegenüber, da die Festsetzungsverjährung von der Entstehung des Abgabenanspruches abhängig ist (; ).
1851Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Es ist nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt ().
21.6.2. Kenntnis der Unterbrechungshandlungen nicht erforderlich
1852Dass Unterbrechungshandlungen dem Abgabepflichtigen auch zur Kenntnis gelangt sein müssen, ist nicht erforderlich (; ).
1853Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung trat und erkennbar den Zweck verfolgte, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Es kommt nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet war, den angestrebten Erfolg - nämlich die Durchsetzung des Anspruches - zu erreichen (; ).
1854Soll die Verjährung durch eine schriftliche Erledigung unterbrochen werden, wird von der Rechtsprechung deren Bekanntgabe (Zustellung) vor Eintritt der Verjährung gefordert ().
21.6.3. Unterbrechung und Hemmung in Insolvenzfällen
1855Eine Unterbrechung oder Hemmung der Einhebungsverjährung ergibt sich in Insolvenzfällen aufgrund des § 9 IO. Im Anwendungsbereich dieser personenbezogenen gegenüber den anspruchsbezogenen Bestimmungen der BAO spezielleren Regelungen kann die Verjährung einzelnen Gesamtschuldnern gegenüber zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten.
21.7. Hemmung der Verjährung (§ 238 Abs. 3 BAO)
1856Aus dem Erkenntnis , lässt sich ableiten, dass eine Hemmung der Einhebungsverjährung allen Zahlungspflichtigen gegenüber wirkt, auch wenn die Voraussetzungen des § 238 Abs. 3 BAO nur einzelnen Gesamtschuldnern gegenüber vorliegen.
1857Im Gegensatz zu einer Maßnahme gemäß § 212a BAO bewirkt eine Maßnahme gemäß § 231 BAO für sich allein keine Hemmung der Einhebungsverjährung. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem VfGH (§ 85 VfGG) oder dem VwGH (§ 30 VwGG) löst jedoch gemäß § 238 Abs. 3 lit. c BAO Hemmungswirkung aus.
21.8. Sicherung von Abgabenforderungen durch Handpfand oder bücherliche Eintragung (§ 238 Abs. 4 BAO)
1858Trotz Eintritts der Einhebungsverjährung kann in den Fällen des § 238 Abs. 4 BAO die Verjährung nicht eingewendet werden, sodass dennoch bestimmte Einbringungsmaßnahmen möglich sind:
1859Bezüglich durch Handpfand gesicherter Abgabenschuldigkeiten ordnet § 238 Abs. 4 erster Satz BAO die sinngemäße Anwendung des § 1483 ABGB an.
§ 1483 ABGB lautet:
"Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen."
Die sinngemäße Anwendung des § 1483 ABGB bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Verwertung zulässig ist, solange sich das Pfandobjekt in der Gewahrsame der Abgabenbehörde befindet. Dem Erfordernis der Gewahrsame ist nur entsprochen, wenn die Behörde die Pfandsache in Verwahrung genommen oder einem Verwahrer übergeben hat; die Anbringung von Pfändungsmarken, Pfändungsplomben oder einer Pfändungsanzeige genügt nicht.
1860Bezüglich durch ein Grundpfandrecht gesicherter Abgabenschuldigkeiten kann die Einhebungsverjährung innerhalb von 30 Jahren nach grundbücherlicher Eintragung des Pfandrechtes im Fall der Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung nicht eingewendet werden (§ 238 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
1861In den Fällen des § 238 Abs. 4 BAO hat der Abgabepflichtige ungeachtet des Eintritts der Verjährung noch die Möglichkeit der Abgabenentrichtung und dabei in sinngemäßer Anwendung des § 214 Abs. 6 BAO ein Weisungsrecht.
1862Mit der wegen Verjährungseintritts außerhalb des § 235 BAO vorzunehmenden Abschreibung einer bis dahin nicht getilgten Abgabe ist solange zuzuwarten, als sich das Handpfand in der Gewahrsame der Behörde befindet (§ 238 Abs. 4 erster Satz BAO) oder bis zum Ablauf von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung im Grundbuch (§ 238 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
21.9. Aufhebung von Löschungs- und Nachsichtsbescheiden (§ 238 Abs. 5 BAO)
1862aAbänderungen oder Aufhebungen iSd § 238 Abs. 5 BAO sind insbesondere Berichtigungen gemäß § 293 BAO, Aufhebungen gemäß § 299 BAO und Wiederaufnahmen des Verfahrens ( § 303 BAO), nicht jedoch beispielsweise auf § 294 BAO gestützte Widerrufe.
Die Dreijahresfrist des § 238 Abs. 5 BAO ist weder verlängerbar noch hemmbar oder unterbrechbar.
21.10. Verjährung betreffend Einhebung und zwangsweise Einbringung im § 207 Abs. 4 BAO genannter Ansprüche ( § 238 Abs. 6 BAO)
1863Die im § 207 Abs. 4 BAO bezeichneten Ansprüche sind folgende:
das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern.
das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen.
21.11. Rechtsschutz
1864Ergeht ein Bescheid, der eine Einhebungsmaßnahme zum Gegenstand hat (etwa ein Haftungsbescheid), nach Eintritt der Einhebungsverjährung, so ist er inhaltlich rechtswidrig und mit Bescheidbeschwerde ( § 243 BAO) bekämpfbar.
1865Im Fall der Verrechnung von Zahlungen oder sonstigen Gutschriften auf verjährte Abgabenschuldigkeiten eröffnet ein auf Antrag zu erlassender Abrechnungsbescheid ( § 216 BAO) die Möglichkeit einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid.
1866Im Vollstreckungsverfahren können Einwendungen wegen Eintritts der Einhebungsverjährung auf § 12 AbgEO gestützt werden.
1867Im Fall der Vollstreckung von bereits verjährten Abgabenschuldigkeiten kann ein Antrag auf Rückzahlung gemäß § 241 Abs. 1 BAO gestellt werden.
Randzahlen 1868 bis 1899: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 3 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 241 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 1483 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 238 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 214 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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Stammfassung: | 05 2202/1-IV/5/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAA-76459