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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 235

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Löschung
1
II.
Widerruf der Löschung
6
III.
Weitere Fälle von Abschreibungen
8
IV.
Finanzstrafverfahren
9

Vorspann

I. Löschung

1

Eine Löschung setzt voraus, dass nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gegeben ist. Bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann die Einbringung der Abgabe gem § 231 ausgesetzt werden.

2

Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei (zB ; , 2007/13/0086; , 2006/15/0278). Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (vgl ).

3

Die Löschung hat mit Bescheid zu erfolgen (vgl , 0059; , 97/14/0128; , 2002/14/0035). Sie kann auch nur für einen Teil des Abgabe...

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