BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 235
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Gliederung: | Tz | |
I. | Löschung | 1 |
II. | Widerruf der Löschung | 6 |
III. | Weitere Fälle von Abschreibungen | 8 |
IV. | Finanzstrafverfahren | 9 |
Vorspann
Literatur:
Hinterleitner, Beiträge der Finanzverwaltung zur Firmensanierung, ÖGWT 1986, H 1-2, 3; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 235 f; Bachl, Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten führt nur bei Sanierungsabsicht zu einem Sanierungsgewinn, ecolex 1999, 855; Werndl, Steuerrecht, Rz 280 ff; Fröhlich/Unger, Steuerfestsetzungen im Rahmen von Insolvenzverfahren, SWK 2005, S 853 (S 857).
Erlässe:
RAE, Rz 1600 ff.
I. Löschung
1
Eine Löschung setzt voraus, dass nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gegeben ist. Bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann die Einbringung der Abgabe gem § 231 ausgesetzt werden.
2
Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei (zB ; , 2007/13/0086; , 2006/15/0278). Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (vgl ).
3
Die Löschung hat mit Bescheid zu erfolgen (vgl , 0059; , 97/14/0128; , 2002/14/0035). Sie kann auch nur für einen Teil des Abgabe...