BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 213
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Gliederung: | Tz | |
I. | Wiederkehrend zu erhebende Abgaben | 1 |
II. | Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben | 6 |
III. | Verrechnung bei Gesamtschuld (§ 213 Abs 4) | 8 |
IV. | Verrechnung nach Beendigung einer Personenvereinigung (§ 213 Abs 5) | 9 |
Vorspann
I. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben
1
Aus § 213 Abs 1 ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ().
Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen (, 0200).
2
Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen (), die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag (§ 43 FLAG), die Werbeabgabe, die Biersteuer, die Kohleabgabe.
3
§ 213 Abs 1 ordnet die Zusammenfassung der wiederkehrend zu erhebenden Abg...