BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 213
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Wiederkehrend zu erhebende Abgaben | 1 |
II. | Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben | 6 |
III. | Verrechnung bei Gesamtschuld (§ 213 Abs 4) | 8 |
IV. | Verrechnung nach Beendigung einer
Personenvereinigung (§ 213 Abs 5) | 9 |
Vorspann
Literatur:
Aigner, Die kumulative kontokorrentmäßige Abgabenverrechnung laut BAO im Verhältnis zur Fälligkeits-regel des § 210 Abs 1 leg cit, ÖStZ 1978, 78; Ellinger, Die Novelle zur Bundesabgabenordnung, FJ 1980, 17 (19); Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 116 ff.
Erlässe:
I. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben
1
Aus § 213 Abs 1 ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ().
Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen (, 0200).
2
Wiederkehrend zu erheben...