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Richtlinie des BMF vom 07.11.2014, BMF-010103/0166-IV/4/2014

5. Abgabenkonten (§ 213 BAO)

600§ 213 BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar, auf denen die jeweils in Betracht kommenden Gebarungs-(Buchungs-)vorgänge erfasst werden.

5.1. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 1 BAO)

601Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den Nebenansprüchen hiezu ist, soweit im § 213 Abs. 3 und 4 BAO keine Ausnahmen vorgesehen sind, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung (kontokorrentmäßig) zusammengefasst (kumulativ) zu verbuchen.

602Der VwGH erblickt in den Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO die Grundlage für die kumulative kontokorrentmäßige Verbuchung der Gebarung ().

603Sonstige Gutschriften sind alle Gutschriften, die nicht unmittelbar Folge einer Zahlung sind. Sonstige Gutschriften können sich etwa auf Grund der bescheidmäßigen Herabsetzung einer Abgabenschuld, zB im Bescheidbeschwerdeverfahren oder infolge einer Bescheidänderung gemäß § 295 BAO, einer ersatzlosen Aufhebung eines ein Leistungsgebot beinhaltenden Bescheides oder einer Abschreibung nach den §§ 235 und 236 BAO ergeben. Weiters können sich Gutschriften auch im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung ergeben (zB Überschuss auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung).

604Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind

  • periodisch festzusetzende Abgaben, wie zB veranlagte Einkommensteuer und veranlagte Körperschaftsteuer,

  • Selbstbemessungsabgaben, wie zB Umsatzsteuervorauszahlungen (), Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

605Unter dem Begriff "zusammengefasste Verbuchung" ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen ().

606Entspricht eine Buchung nicht den Grundlagen (Bescheid, bei nicht bescheidmäßig festgesetzten Selbstbemessungsabgaben dem der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Betrag), so ist sie, zumal eine Buchung der Rechtskraft nicht zugänglich ist und ihr bloß deklarativer Charakter zukommt, jederzeit von Amts wegen richtigzustellen (; ).

607Wird anlässlich der Buchung eines Abgabenbescheides die bisherige Vorschreibung (Vorsoll) als Gutschrift dargestellt, so handelt es sich dabei dennoch nicht um eine sonstige Gutschrift iSd § 213 Abs. 1 BAO. Eine sonstige Gutschrift liegt jedoch dann vor, wenn die Vorschreibung laut Bescheid niedriger ist als das Vorsoll (siehe Rz 603).

608Von Gutschriften sind Guthaben zu unterscheiden (siehe § 215 BAO).

Zum Begriff "Nebenansprüche" siehe § 3 Abs. 2 BAO und Rz 45.

5.2. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 2 BAO)

609Bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (zB Grunderwerbsteuer, Rechtsgebühren) ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen nach einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben abgesondert, zu verbuchen. Diese Bestimmung räumt der Abgabenbehörde Ermessen ein. Die Gebarung der Nebenansprüche wird aus Zweckmäßigkeitsgründen immer mit jener der Stammabgabe zusammengefasst verbucht. Wenn auch die nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben nach Möglichkeit aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen zusammengefasst verbucht werden, so darf aus diesem Umstand dem Abgabepflichtigen kein Nachteil erwachsen.

610Die Verbuchung der Rückforderung von zuviel bezogener Familienbeihilfe erfolgt immer nach § 213 Abs. 2 BAO. Dies gilt auch im Fall zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988.

Bezüglich der Vorgangsweise bei Gesamtschuldverhältnissen siehe Rz 616 bis Rz 618.

5.3. Ausnahmen von der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung (§ 213 Abs. 3 BAO)

611Ausnahmen von der im § 213 Abs. 1 BAO zwingend vorgesehenen zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind im § 213 Abs. 3 BAO genannt.

612Die Gebarung der vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge hat getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten und abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu erfolgen (zB Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

613Bei Wechsel von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist eine voneinander getrennte Verbuchung der Gebarung vorzunehmen.

614Die Gebarung der im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze und der hiebei anfallenden sonstigen Geldansprüche ist zwar zusammengefasst, jedoch von der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.

615Die Gebarung der Nebenansprüche wird auch im Anwendungsbereich des § 213 Abs. 3 BAO mit jener der zugehörigen Stammabgaben zusammengefasst verbucht.

5.4. Verbuchung der Gebarung bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 213 Abs. 4 BAO)

616Die Regelung des § 213 Abs. 4 BAO, wonach eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfasster Abgaben insoweit zulässig ist, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet, ergänzt die Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO. Ohne die Sonderregelung des § 213 Abs. 4 BAO hätte eine Trennung der Gebarung für die vom Gesamtschuldverhältnis betroffenen Abgaben und für die hievon nicht umfassten Abgaben zu erfolgen.

617Eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 BAO kommt etwa in Betracht:

In Fällen, in denen nur für einen Teil der von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben eine persönliche abgabenrechtliche Haftung geltend gemacht wird und somit insoweit gemäß § 7 BAO ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, ist ein Herauslösen der von der Haftung umfassten Abgaben aus der bisher zusammengefassten Verbuchung der Gebarung mit anderen Abgaben nicht erforderlich.

Beispiel:

Im Fall der Geltendmachung einer Haftung für Umsatzsteuer gemäß § 12 BAO wird die Gebarung der von der Personenvereinigung zu erhebenden Abgaben mit jener der auch vom Gesellschafter auf Grund des Haftungsbescheides geschuldeten Umsatzsteuer zusammengefasst verbucht.

618In den Fällen des § 213 Abs. 4 BAO ist auf die Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 5 und 7 BAO Bedacht zu nehmen.

5.5. Verbuchung der Gebarung der Abgaben einer Personenvereinigung (§ 213 Abs. 5 BAO)

619Die Gebarung der Abgaben einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist auch nach deren Beendigung weiterhin zusammengefasst zu verbuchen, obwohl gemäß § 19 Abs. 2 BAO alle Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter übergehen.

5.6. Besonderheiten

620Im Zusammenhang mit Aussetzungsmaßnahmen (§§ 212a und 231 BAO) werden grundsätzlich Beträge vorübergehend aus der laufenden zusammengefassten Verbuchung der Gebarung herausgelöst.

621Eine Ausnahme besteht insofern, als eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einer Beschwerde bewilligt wird, die sich gegen einen Bescheid richtet, der weder mittelbar noch unmittelbar einen Buchungsvorgang zur Folge hatte.

Beispiel:

Der Geschäftsführer einer GmbH wird gemäß § 9 BAO mit Haftungsbescheid für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen. In der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Beschwerde bestreitet der Haftungspflichtige seine Inanspruchnahme dem Grunde nach.

622Abgaben, bezüglich derer einer Beschwerde an den VfGH (gemäß § 85 VfGG) oder einer Revision an den VwGH (gemäß § 30 VwGG) eine aufschiebende Wirkung zuerkannt ist, werden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen (siehe Rz 1469 und Rz 1857).

623Im Übrigen können auch insolvenzrechtliche Vorschriften eine vom § 213 BAO abweichende Verbuchung der Gebarung erforderlich machen, etwa zum Zweck der Trennung von Insolvenz- und Masseforderungen (; ).

In Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung ( §§ 199 ff IO) wird das Insolvenzverfahren mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses aufgehoben. Da nach dieser Aufhebung auch das Verrechnungsverbot ( § 20 IO) mit späteren Abgabengutschriften (zB aus Arbeitnehmerveranlagungen) nicht mehr gilt, ist in diesen Fällen eine Trennung der Gebarung nicht vorzunehmen.

5.7. Landes- und Gemeindeabgaben (§ 213a BAO)

624§ 213 BAO über die zusammenfassende Verbuchung mehrerer Abgaben auf einem Abgabenkonto gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben ( § 213a BAO). Solche Abgaben dürfen somit auch je Abgabe auf einem Abgabenkonto verrechnet werden. Daher ermöglicht § 213a BAO den Ländern und Gemeinden, auch ab ihre bisherigen Verrechnungssysteme beizubehalten.

Randzahlen 625 bis 699: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:




RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 603
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 45
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 616
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 617
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 618
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1469
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1857


§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§§ 199 ff IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 20 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte:
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Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459