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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 208

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1)
1
II.
Sonderregelung für Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 208 Abs 2)
6

I. Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1)

1

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a).

Dass sich hieraus vom Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an gerechnet unterschiedlich lange Fristen ergeben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (; aM Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, Wien 1997, 196).

§ 208 Abs 1 lit a gilt auch für Stundungszinsen () sowie für Vergütungen (vgl , betreffend § 45 Abs 1 ZollG 1988 und § 2 Abs 5 Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984).

Der Beginn der Bemessungsverjährung ist § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG zufolge auch finanzstrafrechtlich bedeutsam. Danach beginnt ...

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