BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 208
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Gliederung: | Tz | |
I. | Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1) | 1 |
II. | Sonderregelung für Erbschafts- und Schenkungssteuer
(§ 208 Abs 2) | 6 |
I. Beginn der Verjährungsfrist (§ 208 Abs 1)
1
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a).
Dass sich hieraus vom Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an gerechnet unterschiedlich lange Fristen ergeben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (; aM Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, Wien 1997, 196).
§ 208 Abs 1 lit a gilt auch für Stundungszinsen () sowie für Vergütungen (vgl , betreffend § 45 Abs 1 ZollG 1988 und § 2 Abs 5 Außenhandelsförderungs-BeitragsG 1984).
Der Beginn der Bemessungsverjährung ist § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG zufolge auch finanzstrafrechtlich bedeutsam. Danach beginnt ...