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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 204

Christoph Ritz

1

Die Rundungsbestimmung des § 204 gilt für den festgesetzten bzw selbstberechneten Abgabenbetrag.

Werden in einem Bescheid (nach § 201 Abs 4) mehrere gleichartige Abgaben festgesetzt, so gilt die Rundungsbestimmung für die Summe dieser Beträge (zB für Dienstgeberbeitrag Mai bis Juli 2010).

Bei der Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) bezieht sich die Rundungsvorschrift (ohne Fortwirken der Rundungen bei den Vorauszahlungen) auf die Jahresgröße (Stoll, BAO, 2144).

Bei kombinierten Bescheiden (bei formularmäßiger Verbindung zB von Einkommen-steuer und Umsatzsteuer) ist für die Rundung die Abgabenhöhe je Abgabe maßgebend (Stoll, BAO, 2144; ). Die Rundung je Abgabe gilt auch, wenn eine Stammabgabe und ein Nebenanspruch (zB Einkommensteuer und Verspätungszuschlag) oder eine Abgabe und ein Zuschlag (zB Dienstgeberbeitrag und Zuschlag gem § 122 Abs 7 WKG) mit Sammelbescheid festgesetzt werden.

2

Normadressat der Rundungsbestimmung ist die Abgabenbehörde, bei Selbstbemessungsabgaben auch derjenige, der zur Selbstberechnung verpflichtet ist. Die Rundu...

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