BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 204
Literatur:
Arnold, AnwBl 1983, 596; Arnold, Bundesabgabenordnung und Gebührengesetz, in Stoll-FS, 280; Arnold, Rechtsgebühren8, § 27.
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Die Rundungsbestimmung des § 204 gilt für den festgesetzten bzw selbstberechneten Abgabenbetrag.
Werden in einem Bescheid (nach § 201 Abs 4) mehrere gleichartige Abgaben festgesetzt, so gilt die Rundungsbestimmung für die Summe dieser Beträge (zB für Dienstgeberbeitrag Mai bis Juli 2010).
Bei der Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) bezieht sich die Rundungsvorschrift (ohne Fortwirken der Rundungen bei den Vorauszahlungen) auf die Jahresgröße (Stoll, BAO, 2144).
Bei kombinierten Bescheiden (bei formularmäßiger Verbindung zB von Einkommen-steuer und Umsatzsteuer) ist für die Rundung die Abgabenhöhe je Abgabe maßgebend (Stoll, BAO, 2144; ). Die Rundung je Abgabe gilt auch, wenn eine Stammabgabe und ein Nebenanspruch (zB Einkommensteuer und Verspätungszuschlag) oder eine Abgabe und ein Zuschlag (zB Dienstgeberbeitrag und Zuschlag gem § 122 Abs 7 WKG) mit Sammelbescheid festgesetzt werden.
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Normadressat der Rundungsbestimmung ist die Abgabenbehörde, bei Selbstbemessungsabgaben auch derjenige, der zur Selbstberechnung verpflichtet ist. Die Rundu...