BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 199
1
Zum Begriff der Gesamtschuld siehe bei § 6.
Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (ebenso Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 163; Ellinger ua, BAO3, § 199 Anm 3). Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs 2; ).
Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs 1 bzw Abs 2 (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen. Siehe § 101 Tz 3 ff sowie § 7 ZustG Tz 8.
2
Dem § 290 Abs 1 zufolge wirken Berufungs-(vor-)entscheidungen auch dann gegen alle (mit Erstbescheid in Anspruch genommene) Gesamtschuldner, wenn nur einer der (mit einheitlichem Bescheid in Anspruch genommenen) ...