Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 199

Christoph Ritz

1

Zum Begriff der Gesamtschuld siehe bei § 6.

Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (ebenso Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 163; Ellinger ua, BAO3, § 199 Anm 3). Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs 2; ).

Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs 1 bzw Abs 2 (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen. Siehe § 101 Tz 3 ff sowie § 7 ZustG Tz 8.

2

Dem § 290 Abs 1 zufolge wirken Berufungs-(vor-)entscheidungen auch dann gegen alle (mit Erstbescheid in Anspruch genommene) Gesamtschuldner, wenn nur einer der (mit einheitlichem Bescheid in Anspruch genommenen) ...

BAO | Bundesabgabenordnung

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