ZustG § 7. Heilung von Zustellmängeln, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008
1.
Abschnitt Allgemeine
Bestimmungen§ 7. Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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