ZustG § 4. Stellung des Zustellers, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008
1.
Abschnitt Allgemeine
Bestimmungen§ 4. Stellung des Zustellers
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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