BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 197
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Gliederung: | Tz | |
I. | Zuteilung nach § 197 BAO | 1 |
II. | Zuteilung nach § 10 Abs 5 KommStG 1993 | 8 |
Vorspann
Literatur:
Philipp, GewStG, Tz 30 – 17 ff; Hollik, Das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren, SWK 1994, A 209; Kornt-ner/Pilz/Wakounig, Kommentar zum Kommunalsteuergesetz 1993, 224 ff; Taucher, KommSt, § 10 Tz 27 ff; Ryda/Langheinrich, Anbringen in der Bundesabgabenordnung und deren Behandlung durch die Abgabenbehörde, FJ 2002, 171 (178); Mühlberger/Ott, KommStG, 412 ff; Fellner, KommStG4, § 10.
Erlässe:
Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993.
I. Zuteilung nach § 197 BAO
1
Die Zuteilung besteht in der bescheidmäßigen Zuweisung eines Messbetrages in voller Höhe (bzw bei der Kommunalsteuer in der Zuweisung einer Bemessungsgrundlage) oder eines Messbetragsanteiles in unbestrittener Höhe an eine Körperschaft (Gemeinde).
Messbescheide und Zerlegungsbescheide sprechen an sich bereits über die Zuteilung ab. Ein eigener Zuteilungsbescheid ist nur nach Maßgabe des § 197 BAO (bzw des § 10 Abs 5 KommStG 1993) zu erlassen.
2
Begehrt eine im Zerlegungsverfahren übergangene Körperschaft die Zuteilung des einer Körperschaft im Zerlegungsbescheid zugewiesenen (zugeteilten) Messbetragsanteiles zur Gänze, so hat sie zur Durchsetzung dieses Begehrens einen Antrag auf Erlassung eines Zuteil...