BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 174
Literatur:
Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 174.
1
Die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage ergeben sich aus § 289 StGB. -Diese Bestimmung lautet: „Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Zeugnis erstattet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“ Dies gilt dem § 7 Abs 1 StGB zufolge nur bei vorsätzlich falscher Aussage.
Eine entgegen § 174 fehlende Belehrung des Zeugen über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage ist nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern auch gegebenenfalls für § 290 StGB (Aussagenotstand) von Bedeutung (Stoll, BAO, 1847).
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Nach Stoll (BAO, 1848; ebenso Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 174 Rz 10) hat die Belehrung über die gesetzlichen ...