BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 174
Literatur: Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 174.
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Die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vor einer Abgabenbehörde ergeben sich aus § 289 StGB. Diese Bestimmung lautet: „Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Zeugnis erstattet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“ Dies gilt dem § 7 Abs 1 StGB zufolge nur bei vorsätzlich falscher Aussage.
Die falsche (vorsätzliche) Beweisaussage eines Zeugen vor Gericht (zB Bundesfinanzgericht) ist nach § 288 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren strafbar.
Eine entgegen § 174 fehlende Belehrung des Zeugen über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage ist nicht nur ein Verfahrensmangel, sondern auch gegebenenfalls für § 290 StGB (Aussagenotstand) von Bedeutung (Stoll, BAO, 1847).
„Strafrechtliche Folgen“ einer falschen Aussage können auch finanzstrafrechtliche sein (Schaubmair in Woischitzschläger/Schuh/Watzinger, Betriebsprüfung, C 3, § 174 Abschn 3.2.2.).
1a
Die Befragung über persönliche Verhältnisse umfasst nach Fischerlehner (Abgabenverfahren2, § 174 Anm 1) etwa den Namen, Geburtsdaten, Beschäftigung, Wohnort sowie Beziehungen zur Sache und zur Partei.
Die Kenntnis persönlicher Verhältnisse soll der Behörde ermöglichen festzustellen, ob ein Vernehmungsverbot (§ 170) vorliegt und ob im konkreten Fall ein Aussageverweigerungsgrund (§ 171) zum Tragen kommen könnte (Schaubmair in Woischitzschläger/Schuh/Watzinger, Betriebsprüfung, C 3 § 174 Abschn 3.1.). Letzteres ermöglicht auch eine gezielte Rechtsbelehrung über die bei dem Zeugen in Betracht kommenden gesetzlichen Weigerungsgründe (vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 174, 483).
2
Nach Stoll (BAO, 1848; ebenso Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 174 Rz 10; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 174 Anm 2) hat die Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe nicht nur die Weigerungsgründe des § 171, sondern auch die Vernehmungsverbote des § 170 zu umfassen.
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§ 174 findet auf Auskunftspersonen (§ 143 Abs 1) sinngemäß Anwendung (§ 143 Abs 3).