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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 116

Christoph Ritz

Erlässe: EStR 2000, Rz 4846, 5884; LStR 2002, Rz 1251; UmgrStR 2002, Rz 46, 1654a; GebR, Rz 419.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Wesen der Vorfrage
1- 7
II.
Vorgangsweise bei Vorfragen
8- 11a
III.
Bindung an Entscheidungen über Tatbestandselemente
12, 13
IV.
Bindung an Strafurteile
V.
15- 20

I. Wesen der Vorfrage

1

Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (zB ), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (zB Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht3, 83).

Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (zB ; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).

2

Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen (Tatbestandsgleichheit, Tatbestandskongruenz). Dies ist etwa bei dem im § 207 Abs 2 verwendeten Begriff der hinterzogenen Abgabe und dem im FinStrG verwendeten Begriff der Hinterziehung der Fall. Keine Tatbestandsgleichheit besteht vor allem dann, wenn das Abgabengesetz wirtschaftliche Begriffe verwendet, hingegen die abgabenrechtsfremde Bestimmung formalrechtliche Anknüpfungen vornimmt.

3

Nach hA zum Vorfragenbegriff des § 38 AVG liegt eine Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn nur vor, wenn die Entscheidung der Hauptfragenbehörde bindende Wirkung für die Behörde hat, für die sie notwendige Grundlage ihrer Entscheidung ist (zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 306; -0279; , 99/08/0171, ZfVB 2004/466; glA Stoll, BAO, 1321, wonach eine Vorfrage im Rechtssinn nur bei Bindung vorliegt).

4

Beispiele für Vorfragen sind:

5

Grundsätzlich besteht eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden (zB an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB ; , 2010/15/0169).

Zur Bindung der Abgabenbehörden an Rechtsanschauungen der Verwaltungsgerichte siehe § 278 Abs 3 und § 279 Abs 3.

6

Eine Ausnahme von dieser grundsätzlich gegebenen Bindungswirkung normiert § 116 Abs 2 für Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen dann, wenn das Gericht bei Ermittlung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen vorzugehen hat. § 116 Abs 2 soll verhindern, dass Abgabenbehörden durch Gerichtsentscheidungen präjudiziert werden, die auf parteiendispositiver „formeller Wahrheit“ (Parteienmaxime) beruhen (Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht3, 100).

Daher besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess. Die Bindung besteht hingegen an im Außerstreitverfahren getroffene Entscheidungen über privatrechtliche Fragen (zB über die Erbenqualität, ; , über die Bindung an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen, jedoch keine Bindung an die im Inventar ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses).

7

Nicht von der im § 116 Abs 2 normierten Ausnahme betroffen sind zB Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der Strafgerichte.

II. Vorgangsweise bei Vorfragen

8

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs 1 berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein. Dieses Hineinfließen (diese Berücksichtigung) ist gegebenenfalls mit Bescheidbeschwerde (vgl zB ; , 2009/16/0075), Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs 1) bzw VfGH-Beschwerde oder Revision beim VwGH anfechtbar.

9

Wird über die Vorfrage nachträglich von der für sie zuständigen Behörde abweichend von der Beurteilung durch die Vorfragenbehörde entschieden, so stellt die abweichende Entscheidung einen Wiederaufnahmsgrund (§ 303) dar; allerdings nur dann, wenn Bindung besteht (zB ; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).

10

Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann (Ermessen) auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten ( 737/66); dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch nicht förmlich (mit Bescheid) auszusetzen. Solche förmlichen Aussetzungen sieht hingegen § 271 (idF FVwGG 2012) vor.

11

Liegt die Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vor, so ist die Abgabenbehörde - von der oben erwähnten Ausnahme des § 116 Abs 2 abgesehen - daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (, Slg 7250 A).

Grundsätzlich besteht nur eine Bindung an Entscheidungen inländischer Behörden (vgl Stoll, BAO, 1329; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 116 Anm 10).

Verfahrensrechtlich hat diese Bindung ua die Wirkung, dass die Abgabenbehörde hinsichtlich des die Vorfrage bildenden rechtlichen Sachverhaltselementes keine Ermittlungen vornehmen darf (Vogel, FJ 1972, 144).

Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Beschwerde wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144).

11a

§ 116 gilt auch für Verwaltungsgerichte (zufolge § 269 Abs 1).

Zur Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH siehe zB Hakenberg, JRP 1995, 195 (202); Weninger, ÖStZ 1996, 114 (123); Keppert, ÖStZ 1997, 165; Kotschnigg, SWI 1998, 83; Kotschnigg, SWI 1998, 362; Pollak, RZ 1998, 190; Schima, Vorabentscheidungsverfahren2, 96 ff; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 116 Rz 97 ff.

III. Bindung an Entscheidungen über Tatbestandselemente

12

Von der Vorfrage iSd § 116 zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen ein Abgabentatbestand als Tatbestandselement eine (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen als Voraussetzung fordert. Diesfalls ergibt sich die Bindung aus der Tatbestandswirkung.

Beispiele sind etwa:

13

Eine ähnliche Wirkung haben Bescheide gem den §§ 26 Abs 3, 44 Abs 2 und 48 BAO sowie § 103 EStG 1988 (Zuzugsbegünstigung). Auch diesfalls liegen keine Vorfragen vor (vgl zB zu § 48 BAO, Lang, DBA, 169). Die nachträgliche Erlassung solcher Begünstigungsbescheide ist gem § 295 Abs 3 zu berücksichtigen (zB bezüglich § 48, ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 42).

IV. Bindung an Strafurteile

14

Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (zB ; , 2002/16/0006, 0007; , 2007/16/0161; , Ro 2014/15/0023; die Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen); bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung (zB ; , 2008/15/0045; , 2007/15/0227; , 2007/13/0152). Die Bindung ist auch für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen ().

Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren (zB Walter in Koja-FS, 632 f; ; , Ro 2014/15/0023). Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung ().

V. Bindung gem § 63 Abs 1 VwGG und § 87 Abs 2 VfGG

15

Gibt der VwGH oder der VfGH einer Revision bzw Beschwerde statt, so sind die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG bzw § 87 Abs 2 VfGG).

16

Nach Aufhebung durch das Höchstgericht ist eine „Ersatzentscheidung“ zu erlassen (idR, nicht zB bei Aufhebung eines amtswegigen von der belangten Behörde erlassenen Bescheides wegen sachlicher Unzuständigkeit). Bei Erlassung des ersetzenden Erkenntnisses bzw Beschlusses ist das Verwaltungsgericht an die vom Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.

17

Diese Bindung erstreckt sich nicht nur auf ausdrücklich geäußerte Rechtsansichten, sondern auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (zB ; , Slg 14.456). Dies betrifft etwa (bei Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde (zB , 87/17/0181, ZfVB 1991/4/1685; , 92/17/0285; , Slg 14.456; ) oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl , Slg 14.467).

18

Die Bindung erstreckt sich nur auf die betreffende Rechtssache, womit der Prozessgegenstand des früheren Verfahrens gemeint ist (Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, 888). Sie besteht somit zB nicht für andere Zeiträume betreffende Verfahren derselben Partei (Zorn in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 271).

19

Die Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern für alle „Verwaltungsbehörden allgemein“ (, Slg 13.375; , B 1266/95, Slg 14.456), daher (im fortgesetzten Verfahren) nicht nur für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, sondern etwa auch für Bescheide (zB nach § 295 Abs 1) der Abgabenbehörde. Weiters ist auch der VwGH selbst (bei Prüfung des Ersatzbescheides) an die im Vorerkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (zB ; , 2013/17/0274); dies gilt auch für einen verstärkten Senat (zB ; , 95/16/0152).

20

Die Bindung besteht nur insoweit, als sich nicht nach Erlassung des vom Gerichtshof aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl zB ; , 91/14/0112; , 93/16/0081; , 2013/17/0274; kritisch Tanzer in Holoubek/Lang, Verfahren, 206 ff).

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