BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 116
Literatur: Stoll, Vorfragenbeurteilung im Abgabenverfahren, Bindung der Abgabenbehörden an Entscheidungen anderer Behörden und an Entscheidungen der Gerichte, Gelber Brief Nr 42 des Instituts für Finanzwissenschaft und Steuerrecht (1966) bzw ÖStZ 1967, 1 und 23; Vogel, Die Vorfrage im Abgabenverfahren, FJ 1972, 143; Kotschnigg, Der Einfluß von Strafurteilen auf das Abgabenverfahren, SWK 1995, A 460; Leitner, Nochmals: Mindestbindung an Abgabenbescheide, ÖStZ 1997, 102 (104); Walter, Die Bindung der Verwaltungsbehörden an rechtskräftige zivilgerichtliche Urteile und an Bescheide im Rahmen des AVG im Vorfragenbereich, in Koja-FS, 619 (628 f); Kneidinger, Bindungswirkung eines Urteils für das Abgabenverfahren und der abgabenrechtlichen Entscheidung für das Finanzstrafverfahren, FJ 1999, 319; Stoll, Rechnungsausstellung und Vorsteuerabzug, Wien 2004, insb 19, 20 und 52; Beiser, Die Wiederaufnahme aufgrund einer abweichenden Vorfragenbeurteilung, SWK 2007, S 839; Beiser, Vorfragenbeurteilung und Wiederaufnahme - eine systematische Betrachtung, SWK 2009, S 441; Fröhlich, Alleinverdienerabsetzbetrag und Vorfragenbindung hinsichtlich der Einkünfte des Ehepartners, UFSjournal 2009, 171; Heber, Schmier-, Bestechungs- und Schutzgelder im Ertragsteuerrecht, ÖStZ 2010, 405 (411); Baldauf, Alleinverdienerabsetzbetrag: Bindung an den Einkommensteuerbescheid des (Ehe-)Partners, SWK 2011, S 25; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 116; Oberleitner, Auswirkungen der nachträglichen Aberkennung der Unternehmereigenschaft bei Bauleistungen, FJ 2011, 290; Fischerlehner, Aufhebung nach UVS-Entscheidung, ecolex 2011, 1058; Oberleitner, Paradoxe Bindungswirkung bei Vorfragenbeurteilung? FJ 2012, 5; Fuchs, Strafbarkeit als Vorfrage des steuerlichen Abzugsverbots, SWK 2012, 502; Rauscher, Zur Bindungswirkung von mangelhaften Strafurteilen für die Haftung nach § 11 BAO, SWK 2013, 457; Bauer/Sander, Das Feststellungsverfahren nach AWG und AlSAG als Vorfrage im Abgabenverfahren - Rechtsschutzdefizite bei langer Verfahrensdauer? JRP 2013, 327; Reuter/Fuchs, EU-Zollrecht, Rz 123.4.7.
Erlässe: EStR 2000, Rz 4846, 5884; LStR 2002, Rz 1251; UmgrStR 2002, Rz 46, 1654a; GebR, Rz 419.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Wesen der Vorfrage | |
II. | Vorgangsweise bei Vorfragen | |
III. | Bindung an Entscheidungen über Tatbestandselemente | |
IV. | Bindung an Strafurteile | |
V. | Bindung gem § 63 Abs 1 VwGG und § 87 Abs 2 VfGG |
I. Wesen der Vorfrage
1
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (zB ), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (zB Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht3, 83).
Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (zB ; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).
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Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen (Tatbestandsgleichheit, Tatbestandskongruenz). Dies ist etwa bei dem im § 207 Abs 2 verwendeten Begriff der hinterzogenen Abgabe und dem im FinStrG verwendeten Begriff der Hinterziehung der Fall. Keine Tatbestandsgleichheit besteht vor allem dann, wenn das Abgabengesetz wirtschaftliche Begriffe verwendet, hingegen die abgabenrechtsfremde Bestimmung formalrechtliche Anknüpfungen vornimmt.
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Nach hA zum Vorfragenbegriff des § 38 AVG liegt eine Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn nur vor, wenn die Entscheidung der Hauptfragenbehörde bindende Wirkung für die Behörde hat, für die sie notwendige Grundlage ihrer Entscheidung ist (zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 306; -0279; , 99/08/0171, ZfVB 2004/466; glA Stoll, BAO, 1321, wonach eine Vorfrage im Rechtssinn nur bei Bindung vorliegt).
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Beispiele für Vorfragen sind:
die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, für die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 zweiter Satz (; , 2009/13/0159; , 2009/16/0032; , Ra 2016/13/0007),
die Frage, ob Eingangs- und Ausgangsabgaben hinterzogen (iSd § 74 Abs 2 ZollR-DG idF vor BGBl I 2015/163) sind (; , 2000/16/0083, 0084),
die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist (und dessen Höhe), ist Vorfrage im Haftungsverfahren (vgl zB ; , 2008/15/0085; , 2009/16/0109; , 2009/16/0075),
die Frage, ob eine gerichtlich strafbare Tat (iSd § 303 Abs 1 lit a BAO) vorliegt (),
die Frage, ob jemand weiterhin Angehöriger (nach § 25 Abs 2) ist, etwa für das Aussageverweigerungsrecht des § 171 Abs 1 lit a (vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 116, 333),
die Frage, ob die Gewährung oder Annahme der Geld- und Sachzuwendung gerichtlich strafbar ist, für das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 (zB Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 20 Tz 36; Margreiter, FJ 1996, 241; EStR 2000, Rz 4846; Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 132; Heber, ÖStZ 2010, 411; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 116 Rz 46; Fuchs, SWK 2012, 502),
die Frage der Staatsbürgerschaft für § 26 Abs 3 BAO, für § 6 Abs 2 ErbStG sowie für die §§ 3 und 4 FLAG,
die Frage der Kammermitgliedschaft für die Kammerumlagen nach § 122 WKG 1998,
die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung und Fortsetzung der Exekution unter dem Gesichtspunkt des § 16 Z 6 AbgEO für die Gebührenvorschreibung nach § 26 AbgEO (),
die Beurteilung der fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für Art 4 Abs 3 DBA Liechtenstein (),
das Bestehen der Anschlusspflicht für die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 (),
die Frage der Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Tiroler TourismusG 2006) zu einem Tourismusverband für die Verbandsbeiträge.
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Grundsätzlich besteht eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden (zB an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB ; , 2010/15/0169).
Zur Bindung der Abgabenbehörden an Rechtsanschauungen der Verwaltungsgerichte siehe § 278 Abs 3 und § 279 Abs 3.
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Eine Ausnahme von dieser grundsätzlich gegebenen Bindungswirkung normiert § 116 Abs 2 für Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen dann, wenn das Gericht bei Ermittlung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen vorzugehen hat. § 116 Abs 2 soll verhindern, dass Abgabenbehörden durch Gerichtsentscheidungen präjudiziert werden, die auf parteiendispositiver „formeller Wahrheit“ (Parteienmaxime) beruhen (Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht3, 100).
Daher besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess. Die Bindung besteht hingegen an im Außerstreitverfahren getroffene Entscheidungen über privatrechtliche Fragen (zB über die Erbenqualität, ; , über die Bindung an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen, jedoch keine Bindung an die im Inventar ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses).
7
Nicht von der im § 116 Abs 2 normierten Ausnahme betroffen sind zB Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der Strafgerichte.
II. Vorgangsweise bei Vorfragen
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Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs 1 berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie ist somit nicht Spruchbestandteil, fließt jedoch in den Spruch des Bescheides ein. Dieses Hineinfließen (diese Berücksichtigung) ist gegebenenfalls mit Bescheidbeschwerde (vgl zB ; , 2009/16/0075), Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs 1) bzw VfGH-Beschwerde oder Revision beim VwGH anfechtbar.
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Wird über die Vorfrage nachträglich von der für sie zuständigen Behörde abweichend von der Beurteilung durch die Vorfragenbehörde entschieden, so stellt die abweichende Entscheidung einen Wiederaufnahmsgrund (§ 303) dar; allerdings nur dann, wenn Bindung besteht (zB ; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).
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Zu einer Vorfragenbeurteilung ist die Abgabenbehörde berechtigt (somit nicht verpflichtet). Sie kann (Ermessen) auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten ( 737/66); dies nur dann, wenn mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist. Diesfalls ist das Verfahren jedoch nicht förmlich (mit Bescheid) auszusetzen. Solche förmlichen Aussetzungen sieht hingegen § 271 (idF FVwGG 2012) vor.
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Liegt die Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vor, so ist die Abgabenbehörde - von der oben erwähnten Ausnahme des § 116 Abs 2 abgesehen - daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (, Slg 7250 A).
Grundsätzlich besteht nur eine Bindung an Entscheidungen inländischer Behörden (vgl Stoll, BAO, 1329; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 116 Anm 10).
Verfahrensrechtlich hat diese Bindung ua die Wirkung, dass die Abgabenbehörde hinsichtlich des die Vorfrage bildenden rechtlichen Sachverhaltselementes keine Ermittlungen vornehmen darf (Vogel, FJ 1972, 144).
Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Beschwerde wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144).
11a
§ 116 gilt auch für Verwaltungsgerichte (zufolge § 269 Abs 1).
Zur Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH siehe zB Hakenberg, JRP 1995, 195 (202); Weninger, ÖStZ 1996, 114 (123); Keppert, ÖStZ 1997, 165; Kotschnigg, SWI 1998, 83; Kotschnigg, SWI 1998, 362; Pollak, RZ 1998, 190; Schima, Vorabentscheidungsverfahren2, 96 ff; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 116 Rz 97 ff.
III. Bindung an Entscheidungen über Tatbestandselemente
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Von der Vorfrage iSd § 116 zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen ein Abgabentatbestand als Tatbestandselement eine (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen als Voraussetzung fordert. Diesfalls ergibt sich die Bindung aus der Tatbestandswirkung.
Beispiele sind etwa:
§ 9 Abs 2 BAO (Entscheidung im Disziplinarverfahren, vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 116 Anm 5),
§ 11 BAO (rechtskräftige Verurteilung, vgl Kopecky, Haftung, 62; Stoll, BAO, 1320; ),
§ 35 Abs 2 EStG 1988 über die Bescheinigung etwa des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über den Grad der Behinderung (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 116, 334),
§ 107 Abs 3 EStG 1988 (rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Erhöhung des Hauptmietzinses, ; Stoll, BAO, 1320),
§ 5 Z 10 KStG 1988 (Anerkennung von Bauvereinigungen als gemeinnützig).
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Eine ähnliche Wirkung haben Bescheide gem den §§ 26 Abs 3, 44 Abs 2 und 48 BAO sowie § 103 EStG 1988 (Zuzugsbegünstigung). Auch diesfalls liegen keine Vorfragen vor (vgl zB zu § 48 BAO, Lang, DBA, 169). Die nachträgliche Erlassung solcher Begünstigungsbescheide ist gem § 295 Abs 3 zu berücksichtigen (zB bezüglich § 48, ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 42).
IV. Bindung an Strafurteile
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Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (zB ; , 2002/16/0006, 0007; , 2007/16/0161; , Ro 2014/15/0023; die Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen); bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung (zB ; , 2008/15/0045; , 2007/15/0227; , 2007/13/0152). Die Bindung ist auch für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen ().
Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren (zB Walter in Koja-FS, 632 f; ; , Ro 2014/15/0023). Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung ().
V. Bindung gem § 63 Abs 1 VwGG und § 87 Abs 2 VfGG
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Gibt der VwGH oder der VfGH einer Revision bzw Beschwerde statt, so sind die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG bzw § 87 Abs 2 VfGG).
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Nach Aufhebung durch das Höchstgericht ist eine „Ersatzentscheidung“ zu erlassen (idR, nicht zB bei Aufhebung eines amtswegigen von der belangten Behörde erlassenen Bescheides wegen sachlicher Unzuständigkeit). Bei Erlassung des ersetzenden Erkenntnisses bzw Beschlusses ist das Verwaltungsgericht an die vom Gerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.
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Diese Bindung erstreckt sich nicht nur auf ausdrücklich geäußerte Rechtsansichten, sondern auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (zB ; , Slg 14.456). Dies betrifft etwa (bei Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde (zB , 87/17/0181, ZfVB 1991/4/1685; , 92/17/0285; , Slg 14.456; ) oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl , Slg 14.467).
18
Die Bindung erstreckt sich nur auf die betreffende Rechtssache, womit der Prozessgegenstand des früheren Verfahrens gemeint ist (Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, 888). Sie besteht somit zB nicht für andere Zeiträume betreffende Verfahren derselben Partei (Zorn in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 271).
19
Die Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern für alle „Verwaltungsbehörden allgemein“ (, Slg 13.375; , B 1266/95, Slg 14.456), daher (im fortgesetzten Verfahren) nicht nur für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, sondern etwa auch für Bescheide (zB nach § 295 Abs 1) der Abgabenbehörde. Weiters ist auch der VwGH selbst (bei Prüfung des Ersatzbescheides) an die im Vorerkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (zB ; , 2013/17/0274); dies gilt auch für einen verstärkten Senat (zB ; , 95/16/0152).
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Die Bindung besteht nur insoweit, als sich nicht nach Erlassung des vom Gerichtshof aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl zB ; , 91/14/0112; , 93/16/0081; , 2013/17/0274; kritisch Tanzer in Holoubek/Lang, Verfahren, 206 ff).