BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 9a
Literatur: Ehrke-Rabel, Die Haftung von Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten, Notaren für die Abgabenschulden ihrer Mandanten nach § 9 Abs 2 BAO, ÖStZ 2012, 546; Althuber/Twardosz, Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers, RdW 2013, 112; Ludwig, Abgabenänderungsgesetz 2012 bringt Haftung auch für den De-facto-Geschäftsführer, SWK 2013, 553; Schmutzer, Haftung eines faktischen Geschäftsführers gemäß § 9a BAO, UFSjournal 2013, 183; Tanzer/Unger, Steuerrechtliche Schuld- und Haftungsverhältnisse bei Personengesellschaften, in GS Bruckner, Wien 2013, 527 (542 ff); Ruhm, Künftige Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abgabenschulden, ZFR 2012, 243; Althuber, Keine rückwirkende Haftung des faktischen Geschäftsführers, ecolex 2013, 1116; Althuber/Tappen/Mehrklah, Ausgewählte Aspekte der Geschäftsführerhaftung im deutschen und österreichischen Steuerrecht, ÖStZ 2013, 578; Ludwig, Haftung des faktischen Geschäftsführers auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 9a BAO? BFGjournal 2014, 247; Pinetz, Faktischer Geschäftsführer haftbar auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 9a BAO? ecolex 2014, 824; Pinetz, Die persönliche Haftung für Abgabenschulden nach § 9a BAO im Konzern, SWK 2014, 1113; Kotschnigg, Der faktische Geschäftsführer als unmittelbarer Täter im FinStrG, SWK 2015, 639; Althuber, Die Haftung von faktischen Geschäftsführern und Personen mit maßgebendem Einfluss gemäß § 9a BAO, in Althuber (Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht2 Wien 2015, 83.
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§ 9a wurde durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) in die BAO eingefügt.
§ 9a BAO soll nach dem Vorbild des § 6a Abs 2 und 3 KommStG 1993 den Personenkreis, den die Haftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitern, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an der Stelle des Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 55).
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Die Haftung nach § 9a Abs 2 ist eine Ausfallshaftung (arg „insoweit, als die Abgaben ... nicht eingebracht werden können“; zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 9a Anm 11; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 9a Anm 5). Sie setzt somit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Vertretenen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (siehe § 9 Tz 5 und 6). Die Gefährdung der Einbringlichkeit genügt nicht für die Haftungsgeltendmachung (im Unterschied zu § 6a KommStG 1993).
Die Haftung setzt voraus, dass die haftungsrelevante Einflussnahme kausal für die Uneinbringlichkeit ist (vgl Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9a, 56).
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Die nach § 9a Abs 2 BAO bestehende Haftung setzt die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (und nicht auch „sonstiger“ Pflichten) voraus (zB ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 55; Ludwig, SWK 2013, 533; Schmutzer, UFSjournal 2013, 184; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 9a Anm 4 und 13; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 9a Anm 3); dies im Unterschied zu § 6a KommStG 1993. Zu solchen abgabenrechtlichen Pflichten gehört insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung von Abgaben.
Eine haftungsrelevante Einflussnahme kann nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 9a Anm 7) auch durch das Unterlassen eines Hinweises auf ein erkanntes Fehlverhalten bewirkt werden. Nach Althuber (in Althuber, Geschäftsführer- und Vorstandshaftung2, 91) kann ein Unterlassen nur in sehr speziellen Fällen haftungsbegründend sein.
§ 9 setzt voraus, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten schuldhaft erfolgte, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (zB ). Ob dies auch für § 9a reicht, erscheint zweifelhaft (vgl Althuber/Twardosz, RdW 2013, 114; Tanzer/Unger in GS Bruckner, 544).
Nicht zuletzt das Wort „dahingehend“ in § 9a Abs 1 spricht dafür, dass zumindest Eventualvorsatz erforderlich ist (vgl Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9a, 56; aM Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 9a Anm 5, wonach ein Verschulden des faktischen Geschäftsführers nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung ist).
Personen iSd § 9a sind auch juristische Personen (zB Althuber/Twardosz, RdW 2013, 113; zur faktischen Geschäftsführung aM Pinetz, SWK 2014, 1116).
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Ebenso wie bei anderen persönlichen Haftungen liegt auch die Geltendmachung der Haftung des § 9a Abs 2 im Ermessen der Abgabenbehörde (zB Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 93; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9a, 54).
Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP, 55) schließen die Haftungen nach § 9 und nach § 9a einander nicht aus. Es liege im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird.
Nach Ludwig (SWK 2013, 554) wird sich die Ermessensentscheidung neben anderen Gesichtspunkten auch an den finanziellen Gegebenheiten dieser Personen orientieren müssen. Nach Ruhm (ZFR 2012, 243) wird sich die Abgabenbehörde an die finanziell stärkere Person wenden. Dies werde oftmals die hinter dem formell eingetragenen Geschäftsleiter stehende Person sein, die durch Weisungen oder sonstige Handlungen tatsächlich Einfluss auf die Gesellschaft ausübt.
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§ 9a ist mit (nach § 323 Abs 33) in Kraft getreten.
§ 9a Abs 1 normiert eine abgabenrechtliche Pflicht jener Personen, die tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung der Pflichten des Abgabepflichtigen und der Vertreter (iSd §§ 80 ff) nehmen. Diese Pflicht besteht ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (somit ab ). Sie kann daher auch erst ab diesem Zeitpunkt verletzt werden. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 9a Abs 2 kommt somit erstmals für ab erfolgte Pflichtverletzungen in Betracht (zB Althuber/Twardosz, RdW 2013, 115; ; Schmutzer, UFSjournal 2013, 184; ; vgl zum Inkrafttreten des § 6a KommStG 1993 Ritz, SWK 2009, S 774).