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SWK 10, 1. April 2013, Seite 553

Abgabenänderungsgesetz 2012 bringt Haftung auch für den De-facto-Geschäftsführer

Gleichzeitige Inanspruchnahme faktischer und handelsrechtlicher Geschäftsführer möglich

Bernhard Ludwig

Im Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012, dessen Bestimmungen größtenteils mit in Kraft getreten sind, wurde im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerhaftung gem. § 9 BAO geregelt, dass gem. dem neu implementierten § 9a BAO auch diejenigen Personen abgabenrechtlich zur Haftung heranzuziehen sind, die, unabhängig von der Tätigkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, tatsächlich die Entscheidungen einer Unternehmung treffen und ebenfalls für die Verpflichtungen der Abgabenerhebung zuständig sind, ohne sich grundsätzlich rechtlich dazu verpflichten zu müssen („De-facto-Geschäftsführer“ – dieser Begriff wird allerdings im Gesetz nicht verwendet). Der handelsrechtliche Geschäftsführer hingegen, der nach außen hin als Vertreter erkennbar wird und auch im Firmenbuch als solcher eingetragen ist, wird trotz spärlichen oder völlig fehlenden Einflusses auf die Unternehmensgebarung weiterhin gem. § 9 BAO bei Vorliegen der sonstingen Voraussetzungen dieser Gesetzbestimmungen zur Haftung verpflichtet (Pro-forma-Geschäftsführer).

1. Merkmale eines De-facto-Geschäftsführers

Nach dem neuen § 9a BAO nimmt ein De-facto-Geschäftsführer Einfluss auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, und zwar

  • im Zusammenhang mit d...

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