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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3551-4

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 293

Christoph Ritz

Erlässe: Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO, AÖF 2008/62.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Berichtigbare Fehler
1- 8a
II.
Ermessen
9, 10
III.
Antrag
IV.
Zuständigkeit
12, 13
V.
Frist
VI.
Anwendungsbereich
15- 17
VII.
Rechtsschutz
18- 28

I. Berichtigbare Fehler

1

§ 293 soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (zB ; , 2008/15/0205; , 2010/15/0076).

2

Schreibfehler sind zB

3

§ 293 ermöglicht nicht, den Bescheidadressaten auszutauschen (Ritz, ÖStZ 1991, 176; vgl ; offenbar aM zu § 293b Erlacher, ÖZSN 1991, H 1, 12). Siehe auch § 5a ZollR-DG.

4

Rechenfehler sind zB Additionsfehler (). Rechenfehler liegen auch bei einer unrichtigen Ablesung des Steuerbetrages aus der Einkommensteuertabelle oder bei einem Vertippen an einer Rechenmaschine vor (; ).

5

Schreib- und Rechenfehler iSd § 293 müssen nicht offenbar sein (vgl Ott, ZGV 1989, H 1-2, 9; ; , 2008/16/0055, 2008/16/0086).

6

Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Solche Unrichtigkeiten liegen vor, wenn „erkennbar eine Formulierung dem erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht“ (, 82/13/0186).

Die Unrichtigkeit muss nicht aus dem Bescheid selbst ersichtlich sein. Erkenntnisquelle kann insbesondere auch der Akteninhalt sein (vgl , etwa bei Widerspruch zwischen dem Inhalt der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung; ).

Fraglich ist, für wen der Fehler offenbar (erkennbar) sein muss. Die Judikatur des VwGH zu § 62 Abs 4 AVG stellt meist auf die Erkennbarkeit durch die Parteien des Verfahrens ab (zB , ZfVB 1992/6/2199; ebenso zu § 293 BAO ), gelegentlich stellt sie auf die Parteien und die Behörde ab (, ZfVB 1991/4/1797; , 94/17/0344; glA zu § 293 BAO, Ott, ZGV 1989, H 1-2, 11).

7

Ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten sind zB Fehler, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den sie mit einer bestimmten Eintragung in einem Eingabebogen auslöst, nicht kennt (vgl ; , 2002/14/0015; , 2008/15/0280; , 2008/15/0205). Ein solcher Fehler kann auch eine auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgte Eintragung sein ().

Solche „ADV-Fehler“ können auch Programmfehler sein (Ellinger/Wetzel, BAO, 223; FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland , SWK 2003, S 286; aM Stoll, BAO, 2822 f), allerdings nicht, wenn die Programmierung von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen (zB über die Berechnungsmethode bei begünstigten Einkommensteuersätzen) ausgegangen ist (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 293 Anm 14; BMF, AÖF 2008/62, Abschn 1.5; ).

8

Nicht nach § 293 berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (zB ; , 92/15/0128; , 2005/13/0020, 2005/13/0028; ). Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem § 293 zugänglich (), ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (vgl Stoll, BAO, 2818; ; , RV/0224-I/05).

Nur Fehler der Behörde sind berichtigbar. Übernimmt die Behörde Rechen- oder Schreibfehler der Partei etwa aus Abgabenerklärungen, so ist dies nicht gem § 293 berichtig-bar (; Stoll, BAO, 2818; Kortus/Ryda, FJ 1995, 322; ; aM Ott, ZGV 1989, H 1-2, 8), sondern allenfalls gem § 293b.

8a

Nach § 118 Abs 9 lit a ist eine rückwirkende Aufhebung oder Abänderung eines Auskunftsbescheides zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem § 293 vorliegen. Verfahrenstitel für eine solche Maßnahme ist § 118 Abs 9.

II. Ermessen

9

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 293 (; vgl jedoch Stoll, Ermessen, 128 f).

10

Bei der Ermessensübung ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus der Berichtigung für die Partei wesentliche Auswirkungen ergeben (AB 286 BlgNR 15. GP, 4; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 293 Anm 5). Daher werden in richtiger Ermessensübung im Allgemeinen nur sich geringfügig auswirkende Fehler nicht berichtigt werden (zB Stoll, Ermessen, 126; , 2008/16/0086; BMF, AÖF 2008/62, Abschn 4). Zu berücksichtigen sind weiters Billigkeitsgründe, somit im Wesentlichen die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen (vgl ).

Fehler sind mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen (; , 2008/16/0055, 2008/16/0086); dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit ist gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (zB ). Dies gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung sich zu Gunsten oder Ungunsten der Partei auswirken würde (BMF, AÖF 2008/62, Abschn 4).

III. Antrag

11

Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1; er ist daher im Allgemeinen schriftlich zu stellen. Der Antrag ist zurücknehmbar. Er unterliegt der Entscheidungspflicht (zB Renner in Wakounig ua, Betriebsprüfung, Abschn 10.6.1; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 293 Anm 3).

Das Antragsrecht ist nicht befristet. Allerdings ist ein solcher Antrag dann zwecklos, wenn ihm nicht mehr entsprochen werden darf. Siehe Abschn V.

Antragsbefugt ist die Partei iSd § 78. Die „Amtspartei“ (§ 265 Abs 5) ist daher nicht zur Antragstellung auf Berichtigung von Beschlüssen (§ 278) und Erkenntnissen (§ 279) befugt.

Nur jene Partei ist antragsbefugt, der gegenüber der zu berichtigende Bescheid wirksam ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Überlegung, dass ein berichtigender Bescheid nur gegenüber demjenigen Rechtswirkungen entfalten kann, dem gegenüber der zu berichtigende Bescheid wirksam ist (vgl Ritz, ÖStZ 1991, 177).

IV. Zuständigkeit

12

Die Berichtigung obliegt (grundsätzlich) jener Abgabenbehörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Bei Übergang der Zuständigkeit (nach § 6 AVOG 2010) geht auch die Zuständigkeit zur Berichtigung auf die neu zuständige Behörde über (vgl AB 1128 BlgNR 21. GP, 15; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 293 Anm 8).

Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 293 Anm 8) ergibt sich aus § 4 AVOG 2010, dass die Berichtigung mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheide ungeachtet eines Zuständigkeitsüberganges der bisher zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

13

Die Berichtigung der von einem Verwaltungsgericht erlassenen Entscheidungen obliegt dem Verwaltungsgericht. Ob Erkenntnisse oder Beschlüsse vom Einzelrichter oder vom Senat zu berichtigen sind, richtet sich nach § 272 Abs 5.

V. Frist

14

Nach § 302 Abs 1 sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Dies gilt auch für Berichtigungen gem § 293.

Solche Berichtigungen sind darüber hinaus (nach § 302 Abs 2 lit a) zulässig

  • innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder,

  • wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres gestellt wird, auch nach Ablauf dieses Jahres.

Unter Verjährung (iSd § 302 Abs 1) ist sowohl die Bemessungsverjährung als auch die Einhebungsverjährung zu verstehen (vgl zB Stoll, BAO, 2904; BMF, AÖF 2008/62, Abschn 6.1).

Mit Rechtskraft (iSd § 302 Abs 2 lit a) ist die formelle Rechtskraft (somit die Unanfechtbarkeit durch Bescheidbeschwerde) gemeint (vgl ; Köhler in Holoubek/Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 118).

Die Jahresfrist ist etwa für Bescheide bedeutsam, die nach Ablauf der Verjährungsfrist (zB zulässigerweise gem § 209a Abs 2) erlassen wurden.

Unterliegt die Abänderung eines Bescheides weder der Bemessungsverjährung noch der Einhebungsverjährung, so ist die auf § 293 gestützte Berichtigung unbefristet möglich. Dies gilt zB für die Berichtigung von Bescheiden über die Feststellung von Einkünften (§ 188). Hat eine solche Berichtigung allerdings keinerlei (insbesondere abgabenrechtliche) Auswirkungen, vor allem, weil die Anpassung sämtlicher abgeleiteten Abgabenbescheide wegen Verjährungseintrittes unzulässig wäre, so spricht dies aus Ermessensüberlegungen gegen die Berichtigung (vgl zB BMF, AÖF 2008/62, Abschn 6.3).

VI. Anwendungsbereich

15

Nach § 293 können Bescheide jeder Art (zB Abgabenbescheide, Haftungsbescheide, Feststellungsbescheide, verfahrensleitende Verfügungen) sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte berichtigt werden.

Die Berichtigung von Bescheiden wird sich idR auf den Bescheidspruch beziehen, doch können auch Unrichtigkeiten in anderen Bescheidbestandteilen berichtigt werden. Dies gilt etwa

16

§ 293 gilt nur für die Berichtigung von Bescheiden (bzw Erkenntnissen und Beschlüssen). Erledigungen ohne Bescheidcharakter können nach hA (zB Stoll, BAO, 2813; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 293 Anm 9), ohne dass es dazu einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, jederzeit abgeändert und somit auch berichtigt werden.

17

Die Berichtigung ist auch bei noch nicht (formell) rechtskräftigen Bescheiden zulässig. Sie ist auch während eines Höchstgerichtsbeschwerdeverfahrens gestattet (zB , ZfVB 1992/3/1152; vgl hiezu Ott, ZGV 1989, H 1-2, 15). Erfolgt die Berichtigung nach Erhebung der Revision, so hat der VwGH das Erkenntnis bzw den Beschluss in seiner berichtigten Fassung zu prüfen (vgl zB ; , 2012/15/0073).

VII. Rechtsschutz

18

Die Berichtigung eines Bescheides ist stets mit Bescheid vorzunehmen. Sein Spruch hat lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides (bzw ein anderer Bescheidbestandteil) eine Berichtigung oder Ergänzung erfährt (, 89/13/0214). Dies gilt gleichfalls für die Berichtigung von Erkenntnissen oder Beschlüssen durch das Verwaltungsgericht.

19

Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides (zB ; , 2012/16/0058; , 2010/13/0003). Er tritt hinzu und bildet mit diesem eine Einheit (; , 2002/16/0190); er ergänzt den berichtigten Bescheid (; , 97/14/0141).

20

Der berichtigende Bescheid der Abgabenbehörde ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Diese Beschwerde kann jedoch idR nicht auch den berichtigten Bescheid anfechten (vgl zB ); § 251 ist nicht anwendbar (, 89/13/0214; , 95/13/0161-0164; , 95/15/0088).

Ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung zu erkennen ist, dass und in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Betroffenen bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung zu begehren ( 278/74; , 90/08/0156, 0057, ZfVB 1992/4/1720; , 2010/13/0003; ).

Ein berichtigender Bescheid ist auch dann nur hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar, wenn er den gesamten Spruch des berichtigten Bescheides wiederholt (; , 98/15/0049).

21

Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung; es bedarf somit keiner neuerlichen Bescheidbeschwerde, um die Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen (vgl ).

22

Wird ein noch nicht formell rechtskräftiger Bescheid berichtigt, so hat dies auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den berichtigten Bescheid keinen Einfluss (vgl bezüglich VwGH-Beschwerdefrist, ; , 2002/14/0021, 2002/14/0066).

Die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH gegen die berichtigte Entscheidung ist nur dann von der Zustellung der berichtigenden Entscheidung an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Revisionswerbers zum Ausdruck gekommen ist (vgl ; , 2002/14/0021, 2002/14/0066).

23

Nach Aufhebung des berichtigenden Bescheides zB mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) gehört der berichtigte Bescheid wieder in seiner ursprünglichen Fassung dem Rechtsbestand an (vgl ).

24

Wird der berichtigte Bescheid aufgehoben, so verliert der berichtigende Bescheid seine rechtliche Grundlage (vgl , 0092; , 97/13/0038); eine gegen ihn gerichtete Bescheidbeschwerde ist als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

25

Die Berichtigung eines Bescheides, der nicht mehr im Rechtsbestand ist, geht ins Leere (vgl , ZfVB 1989/5/1484; , 95/07/0010, ZfVB 1996/3/1164). Ein berichtigender Bescheid kann daher nur gegenüber demjenigen Rechtswirkungen entfalten, dem gegenüber der zu berichtigende Bescheid wirksam war (Ritz, ÖStZ 1991, 177).

26

Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter (zB wegen Fehlens der Behördenbezeichnung), so geht der berichtigende Bescheid (nachträgliche Einfügung der Behördenbezeichnung) ins Leere (, ZfVB 1988/2/610). Dies gilt auch, wenn sich der mangelnde Bescheidcharakter aus dem Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ergibt (vgl ).

27

Eine Berichtigung kann nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 293 Anm 2) auch zu einem Wechsel der Bescheidart (zB Nichtveranlagungsbescheid statt Einkommensteuerbescheid) oder zur (ersatzlosen) Aufhebung des zu berichtigenden Bescheides führen (ebenso BMF, AÖF 2008/62, Abschn 5.2).

27a

Es ist unzulässig, den Spruch eines Zurücknahmebescheides (§ 85 Abs 2) im Wege einer Berichtigung auszuwechseln und diesen Bescheid in einen den Antrag stattgebenden oder abweisenden Bescheid umzuwandeln ().

28

Die Berichtigung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (zB Werndl, Steuerrecht, Tz 411; ; , 2002/17/0023; , 2008/16/0055, 2008/16/0086). Dies ist ua für § 217 Abs 9 bedeutsam.

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