BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 173
Literatur:
Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 173.
1
Die Abgabenbehörde entscheidet, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (). Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, -Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugen-gebühren) zu berücksichtigen (vgl Stoll, BAO, 1841 f; Ritz, ÖStZ 1996, 72).
Die sich aus § 174 ergebenden behördlichen Pflichten (zB Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe) sind sowohl bei Vorladung als auch bei schriftlicher Befragung zu beachten.
Eine telefonische Einvernahme von Zeugen ist gesetzlich nicht vorgesehen ().
2
Die dem Zeugen bescheidmäßig auferlegten Kosten sind Nebenansprüche (vgl § 3 Abs 2 lit c). Mangels abweichender gesetzlicher Regelungen sind diese Nebenansprüche mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (§ 210 Abs 1).
3
Wird der Zeuge mündlich einvernommen, so ist...