BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 173
Literatur:
Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 173.
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Die Abgabenbehörde entscheidet, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (). Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, -Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugen-gebühren) zu berücksichtigen (vgl Stoll, BAO, 1841 f; Ritz, ÖStZ 1996, 72).
Die sich aus § 174 ergebenden behördlichen Pflichten (zB Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe) sind sowohl bei Vorladung als auch bei schriftlicher Befragung zu beacht...