BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 148
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Prüfungsauftrag | 1 |
II. | Wiederholungsprüfung | 9 |
III. | Ankündigungspflicht | 14 |
I. Prüfungsauftrag
1
Der Prüfungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 (zB Iro, BAO, 126; Tanzer/Unger, BAO 2010, 85).
Aus der im § 148 Abs 1 vorgesehenen Pflicht zur Vorweisung des Auftrages ergibt sich, dass er stets schriftlich zu erlassen ist (Ellinger, in Treuhandwesen, 430; Stoll, BAO, 1647; Ellinger ua, BAO3, § 148 Anm 2).
Der Prüfungsauftrag ist somit ein Bescheid und hat neben den sich aus § 93 Abs 2 und 3 sowie § 96 ergebenden Inhaltserfordernissen weiters die im § 148 Abs 2 geforderten zu enthalten. Er hat daher den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung sowie die prüfungsgegenständlichen Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. Gegebenenfalls sind auch gesonderte Feststellungen (vor allem gem § 188) im Prüfungsauftrag anzuführen (vgl zB Ellinger, in Treuhandwesen, 431).
Überschreitungen des Prüfungsauftrages sind zwar rechtswidrig, führen aber zu keinem Beweisverwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse (; , 2002/14/0101). Ebenso wie die Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages wird auch seine Überschreitung bei der Ermessensübung (zB bei amtswegiger ...