BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 10
1
Durch § 10 soll der Vertretene „zur Wahl eines solchen Vertreters veranlaßt werden, die eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens und Hereinbringung der Steuer ohne rechtswidrige Störungen und Verzögerungen erwarten läßt“ (Kopecky, Haftung, 77).
Bei der Ermessensübung werden vor allem die Nachrangigkeit von Haftungen sowie allfälliges Auswahl- und Kontrollverschulden des Vertreters bedeutsam sein (BMF, AÖF 2006/186, Abschn 3).
2
Die Ausnahme hinsichtlich Strafen, die gegen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschafts-treuhänder verhängt werden, wurde normiert, da man einem Abgabepflichtigen kein Auswahlverschulden anlasten wollte, wenn er sich der genannten berufsmäßigen Parteienvertreter bedient (vgl 456 BlgNR 9. GP, 3).
Die Ausnahme gilt auch für nach berufsrechtlichen Vorschriften zugelassene Kapital-gesellschaften und Personengemeinschaften (Ellinger ua, BAO3, § 10 Anm 4), wie etwa Steuerberatungsgesellschaften (zB KG, GmbH; vgl § 66 WTBG).