BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 133
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Gliederung: | Tz | |
I. | Begriff der Abgabenerklärung | 1 |
II. | Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen | 9 |
Vorspann
Literatur:
oV, ÖStZ 1967, 33; oV, Die Anmeldung nach § 5 KVDB, FJGVR 1969, 12; oV, Die Anmeldung nach § 5 der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz ist keine Abgabenerklärung im Sinne des § 133 der Bundesabgabenordnung, FJGVR 1972, 1 (2); Huemer, Anmeldungen nach § 5 KVDB und nach § 22 ErbStG sind keine Abgabenerklärungen im Sinne des § 133 BAO, daher kann bei Fristversäumnis ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO nicht auferlegt werden, NZ 1973, 147; Ritz, Entscheidungspflicht und Devolutionsantrag (§ 311 BAO), ÖStZ 1988, 242 (245); Messner, Verspätungszuschlag nur für „Abgabenerklärungen im engeren Sinn“, SWK 1989, A VI 4; Fellner, Nochmals: Verspätungszuschläge im Bereich der Verkehrsteuern, SWK 1989, A VI 5; Oberleitner, Verwendung ...