BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 112
Literatur (zu § 34 AVG):
Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 1995, H 10, 20; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 466 ff; Walter/Mayer, Verwaltungs-ver-fahrensrecht8, Tz 247 ff; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 347 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 34; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 144 ff.
1
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus ( 28/75, 2187/76, ZfVB 1977/3/1158). Bei beleidigender Schreibweise setzt sie hingegen keine vorherige Androhung voraus ( 2163, 2164/65, Slg 7029A).
Die Ermahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe sind keine Bescheide ...