BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 112
Literatur (zu § 112 BAO und zu § 34 AVG): Gaisbauer, Die beleidigende Schreibweise im Verwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung, ÖGZ 1995, H 10, 20; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 466 ff; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 347 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 34; M. Mayer, „Korruptes Schwein im Finanzamt“ - Über Ordnungsstrafen und die Beziehung von Steuerpflichtigen zu ihren Finanzämtern, ecolex 2017, 599; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 167 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 248-254.
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Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, setzt eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraus ( 28/75, 2187/76, ZfVB 1977/3/1158). Bei beleidigender Schreibweise setzt sie hingegen keine vorherige Androhung voraus ( 2163, 2164/65, Slg 7029A).
Die Ermahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe sind keine Bescheide (Stoll, BAO, 1214).
Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 112 Anm 8) sind unter Personen iSd § 112 Abs 3 dem Normzweck entsprechend neben natürlichen und juristischen Personen auch (voll oder teilweise) rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen.
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Beleidigend ist eine Schreibweise ua dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (, ZfVB 1996/3/1208; , 95/15/0125; , 97/08/0110, ZfVB 1999/4/1530; LVwG NÖ , LVwG-AV-641/002-2020); weiters wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt (); wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption (, ZfVB 1999/6/2219).
Beleidigend sind zB der Vorwurf von „Gestapomethoden“ (, 0272, ZfVB 1988/6/2283), die Ausdrücke „quasi als Raubrittermethode“ und „staatliche Wegelagerei“ (), „Rowdytum der Beamten“ ( ZRV/0110-Z 1W/02), die Bezeichnung einer Behördenleiterin als „Idiotin“ (, ZfVB 1999/4/1530), die Wortwahl „Ist er gar korrupt ..? Oder nur dämlich ..? Oder im schlimmsten Fall beides??“ (UVS Tirol , uvs-2012/14/1476-2, ZUV 2012, 109) sowie die Behauptung, die Unterschrift des Beamten, der den Bescheid unterzeichnete, sei der eines Analphabeten sehr ähnlich (, ZfVB 1981/4/1143).
Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (; , 97/17/0187; LVwG NÖ , LVwG-AV-641/002-2020; vgl auch ).
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Akte der Rechtsverfolgung dürfen nicht durch eine übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden (; ; , 97/17/0187). Nach Öhlinger (60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze-Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß? Wien 1985, 35) soll zwar auf der einen Seite ein höfliches Verhalten der Verwaltungsorgane Pflicht sein, aber auf der anderen Seite die Anforderungen an die Höflichkeit der Verwaltungskunden nicht ähnlich hoch geschraubt werden dürfen und soll Empfindlichkeit der Organwalter selbst gegenüber Beschimpfungen nur in engen rechtlichen Grenzen geschützt werden.
Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu „entschärfen“; sie soll jedoch keinesfalls sachlich berechtigte Kritik verhindern (zB , zu § 86 ZPO).
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Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat; sind dies mehrere Behörden, ist das Zuvorkommen entscheidend (, 0150, verstärkter Senat, Slg 12.429A). Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn die Behörde für die Sache der Eingabe unzuständig ist ().
Zur Festsetzung von Ordnungsstrafen durch Verwaltungsgerichte siehe § 287.
Wegen derselben Eingabe kann eine Ordnungsstrafe nur einmal verhängt werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 468).
Nach , ist auch ein E-Mail als „schriftliche Eingabe“ iSd § 112 Abs 3 anzusehen (vgl auch Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 112 Rz 5).
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Die Fälligkeit der Ordnungsstrafe richtet sich nach § 210 Abs 1 (somit ein Monat nach Zustellung).
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Die Verhängung von Ordnungsstrafen liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen (vgl ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 112 Anm 9).
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Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen verjährt in einem Jahr (§ 207 Abs 3). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der Ordnungsstrafe entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit b).
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Für Ordnungsstrafen gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO sinngemäß (nach § 56 Abs 2 FinStrG). Siehe hierzu zB Tannert/Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 56 Rz 267-282; Köck in Köck/JudmaierKalcher//Schmitt, FinStrG5, § 56 Rz 94-104.