Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 25 Ersuchen um zusätzliche Informationen

Ritz/Koran

1

§ 25 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 3 Abs 4 zweiter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).

2

Das Verfahren gem § 14 EU-BStbG im Hinblick auf die Übermittlung und die Möglichkeit der Verweigerung durch die betroffene Person findet sinngemäße Anwendung. Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen gem § 25 EU-BStbG beeinflusst die Frist für die Einigung gem § 24 EU-BStbG nicht (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).

Im Unterschied zu § 4 Abs 1 EU-BStbG ist in § 25 Abs 1 EU-BStbG nicht nur von Ersuchen um weitere Informationen, sondern auch von Ersuchen um die Vorlage von Beweismitteln die Rede. Übrigens betrifft Art 3 Abs 4 der Richtlinie nur Informationsersuchen.

3

Die betroffene Person hat im Verständigungsverfahren keine Parteistellung – dies wird in § 70 EU-BStbG klargestellt. Jedoch kann es zur Beurteilung der Streitfrage zweckdienlich sein, wenn die betroffene Person gehört wird oder Informationen übermitteln, Beweise vorlegen bzw Zeugen stellig machen kann (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).

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