BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 20 Verweigerung der Annahme
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Nach Abschn 3.9.1 der AGB: Briefdienst Inland kann der Empfänger die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe des Grundes verweigern (Annahmeverweigerung). Die Übernahme der Briefsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, die Übernahme der eingeschriebenen Briefsendung zu bestätigen oder die auf der Briefsendung lastenden Entgelte oder Auslagen zu entrichten.
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§ 20 ZustG regelt nur die Folgen der Annahmeverweigerung durch den Empfänger bzw den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ersatzempfänger (§ 16 ZustG). § 20 ZustG ist somit nicht anwendbar zB bei Verweigerung der Annahme durch Angestellte des Parteienvertreters (§ 13 Abs 4 ZustG) oder durch Postbevollmächtigte (§ 13 Abs 2 ZustG); solche Personen dürfen daher nach Belieben die Annahme verweigern (siehe § 13 Rz 7 und 16).
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Im Unterschied zu den §§ 16 Abs 1 und 17 Abs 1 ZustG erwähnt § 20 ZustG nicht auch den zur Empfangnahme befugten Vertreter (iSd § 13 Abs 3 ZustG). Dennoch wird die Annahmeverweigerung eines solchen Vertreters als Annahmeverweigerung durch den Vertretenen zu deuten sein (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 10; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 20 Rz 2; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 217/1).
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Unter „Annahme“ versteht man die tatsächliche, körperliche Übergabe (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 20 ZustG Rz 1).
Eine Annahmeverweigerung ist die ausdrückliche oder konkludente Ablehnung der Übernahme der Sendung (vgl 1795, 1797/80, Slg 10.329A; , 1799/80, ZfVB 1982/3/1004).
Die bloße Verweigerung der Bestätigung der Übernahme auf dem Zustellnachweis stellt keine Annahmeverweigerung dar (Walter/Mayer, Zustellrecht, 111; Stoll, BAO, 1131 und 1148; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2015; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1931; Feil, Zustellwesen5, 74; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 238). Diesfalls hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken (§ 22 Abs 2 zweiter Satz ZustG).
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Bei Zustellungen durch die Post mit Zustellnachweis gelten die postrechtlichen Regelungen über die Verweigerung der Annahme nicht (siehe Tz 1). Daher stellt die Weigerung des Empfängers, eine allfällige Postgebühr (Nachgebühr) zu entrichten, keine Annahmeverweigerung dar. Trotz einer solchen Weigerung ist die Zustellung vorzunehmen (zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 111; Stoll, BAO, 1131).
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Gesetzliche Gründe, die zur Annahmeverweigerung berechtigen, liegen ua vor, wenn die Annahmebereitschaft Voraussetzung einer gültigen Zustellung ist (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 4). Dies ist der Fall bei Verletzung des
§ 24a ZustG (Zustellung am Ort des Antreffens),
§ 12 Abs 2 ZustG (Zustellung ausländischer, fremdsprachiger Schriftstücke ohne Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung),
§ 16 Abs 2 ZustG (Ersatzzustellung an eine nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebende Person).
Zur Annahmeverweigerung berechtigt weiters jeder die Rechtssphäre des Empfängers berührende Mangel der Zustellung (Walter/Mayer, Zustellrecht, 113). Dazu gehören etwa
der Versuch einer Zustellung an den Empfänger, obwohl eine Zustellungsbevollmächtigung zu beachten wäre (vgl Larcher, Zustellrecht, Rz 282; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 Rz 13),
der Versuch einer Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) bei einer eigenhändig zuzustellenden Sendung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2015),
der Versuch einer Ersatzzustellung, obwohl der Empfänger sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1931; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 11),
ein Zustellversuch unter Missachtung des § 11 Abs 2 ZustG (Feil, Zustellwesen5, 75).
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Kein gesetzlicher Grund zur Annahmeverweigerung wird hingegen vorliegen, wenn die Adresse bloß ungenau angegeben ist oder bei einer bloß unrichtigen Schreibweise des Namens des Empfängers, sofern seine Identität relativ leicht feststellbar ist (vgl zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 113; Fasching, Lehrbuch2, Tz 540; LGZ Wien , 41 R 881, 882/84, MietSlg 36.834; ; Larcher, Zustellrecht, Rz 280; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 14).
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Ob eine Zurücklassung der Sendung an der Abgabestelle möglich ist, hierfür sind die faktischen Möglichkeiten maßgebend (vgl zB Schellander, JBl 1953, 250; Walter/Mayer, Zustellrecht, 113). Eine solche Zurücklassung ist zB bei einer im Freien gelegenen Arbeitsstätte nicht möglich (Fasching, Lehrbuch2, Tz 540).
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Erfolgt eine Hinterlegung, obwohl die Zurücklassung möglich gewesen wäre, so ist fraglich, ob ein (zur Unwirksamkeit der Hinterlegung führender) Zustellmangel vorliegt. Dies bejahen Walter/Mayer (Zustellrecht, 113; vgl auch zu § 27 AVG aF - , Slg 8.098; aM , SZ 68/167; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 2 und 15).
Nach , SZ 68/167, hängt die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung nicht von der Bedingung ab, dass das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre. Eine Hinterlegung sei im Zweifelsfall auch deshalb zulässig, weil für den Empfänger dadurch die größere Sicherheit besteht, dass er, wenn er sich die ungerechtfertigte Weigerung der Annahme später überlegt und sich über den Inhalt des Schriftstückes doch informieren will, dies jedenfalls tun kann, besteht doch bei bloßem Hinterlassen des Schriftstückes an der Abgabestelle die größere Gefahr, dass es zwischenzeitig in Verlust gerät.
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Bei Hinterlegung wegen Annahmeverweigerung gilt die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt. Allerdings ist keine schriftliche Verständigung (§ 17 Abs 2 ZustG) vorzunehmen (vgl , ZfVB 2003/543; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 15), sodass der Beginn der Abholfrist und damit der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung nur schwer feststellbar ist.
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Als Annahmeverweigerung gilt nach § 20 Abs 3 ZustG ua, wenn dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt wird. Fraglich ist, durch wen dies erfolgen muss, um als Annahmeverweigerung zu gelten. Nach Walter/Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze, 2016; glA Feil, Zustellwesen5, 75; Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 18) gilt dies nur, wenn der Zugang vom Empfänger bzw vom annahmepflichtigen Ersatzempfänger selbst oder von einer dritten Person im Einvernehmen mit dem Empfänger oder mit dem Ersatzempfänger verwehrt wird. Nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 114) ist eine Verwehrung nur durch eine Person, der gültig zugestellt werden könnte, von Bedeutung.
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§ 20 Abs 3 ZustG erwähnt nur Verleugnungen des Empfängers. Daher ist fraglich, ob die Bestimmung auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Ersatzempfänger (§ 16 ZustG) gilt (dies bejahen Walter/Mayer, Zustellrecht, 114; ebenso Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 19; aM Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2016). Ein Empfänger lässt sich verleugnen, wenn auf seine Veranlassung eine dritte Person seine Anwesenheit fälschlich in Abrede stellt (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2016).
Ein Verleugnen iSd § 20 Abs 3 ZustG liegt auch vor, wenn nicht die Abwesenheit, sondern die Unfähigkeit des Empfängers, die Sendung entgegenzunehmen, vorgetäuscht wird (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 18).