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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 134

Erlässe: EStR 2000, Rz 6707, 7537, 7540, 7541; LStR 2002, Rz 916; Organisationshandbuch der Finanzverwaltung OHB, Abschn 4.2. (idF 2021-0.214.495); Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus, Info des 2020-0.190.277, Abschn 3.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungen für bestimmte Abgabenerklärungsfristen (§ 134 Abs 1)
1- 3
II.
Verlängerbarkeit aller Abgabenerklärungsfristen (§ 134 Abs 2)
4- 8

I. Regelungen für bestimmte Abgabenerklärungsfristen (§ 134 Abs 1)

1

§ 134 Abs 1 gilt bezüglich der Umsatzsteuer nur für das abgelaufene Kalenderjahr betreffende Steuererklärungen (§ 21 Abs 4 UStG 1994), da für Umsatzsteuervoranmeldungen die speziellere Fristregelung des § 21 Abs 1 UStG 1994 gilt; § 134 Abs 1 gilt weiters nicht für die bei Einzelbesteuerung (Art 20 Abs 2 UStG 1994) gem Art 21 Abs 2 UStG 1994 abzugebende Steuererklärung.

2

Im Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 erster Satz kann der BM für Finanzen die Einreichungsfristen allgemein erstrecken. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bisher keinen Gebrauch gemacht.

3

Erlassmäßige Zufristungen führen nicht zu einer solchen Fristverlängerung (zB und 0093); sie schützen allerdings den auf den Erlass vertrauenden Abgabepflichtigen gegebenenfalls vor der Verspätungszuschlagsfestsetzung (; BMF, AÖF 1981/183, Abschn 1; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 134 Anm 3; vgl auch zu § 33 Abs 3 lit a FinStrG, , wonach die dort genannte Erklärungsfrist durch erlassmäßige Zufristungen nicht geändert wird).

Die Quotenregelung für Parteienvertreter in Punkt 4.2 OHB (Erlass vom , BMF-280000/0016-IV/2/2010) ist durch keinerlei generelle Rechtserzeugungsquelle gedeckt. Sie ist im Sinne einer beiderseits gleichmäßig(er)en Arbeitsbelastung durchaus begrüßenswert, ja geradezu sachnotwendig. Nur fehlt bedauerlicherweise jegliche rechtliche Basis (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 134, 412 f).

II. Verlängerbarkeit aller Abgabenerklärungsfristen (§ 134 Abs 2)

4

Die Möglichkeit der Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen, die idR gesetzliche Fristen sind, besteht nach § 134 Abs 2 nicht nur für die im § 134 Abs 1 erster Satz genannten Abgaben. Sie besteht vielmehr generell für alle Abgabenerklärungsfristen (, 0054), somit etwa auch für Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994), Zusammenfassende Meldungen (Art 21 Abs 3 UStG 1994), Grunderwerbsteuererklärungen (§§ 10 und 13 Abs 1 GrEStG 1987), Steuererklärungen gem § 11 Abs 4 KommStG 1993, § 10 Abs 1 NÖ LandschaftsabgabeG, § 9 Abs 1 Oö LandschaftsabgabeG, § 7 Abs 2 (Salzburger) VergnügungssteuerG 1998, § 13 Abs 1 Wiener TourismusförderungsG.

Soweit eine Abgabenerklärungsfrist eine behördliche Frist ist, ergibt sich die Verlängerbarkeit bereits aus § 110 Abs 2 erster Satz.

Anträge auf Fristverlängerung iSd § 134 Abs 2 erster Satz sind nach Ansicht des VwGH (zB , 91/13/0116; , 99/14/0341; , 2006/15/0308) begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich. Sie können wirksam erst dann gestellt werden, wenn die Erklärungsfrist bereits begonnen hat ().

„Begründet wird ein Antrag auf bescheidförmige Fristverlängerung dann sein, wenn dem Pflichtigen aus persönlichen oder sachlichen Gründen die rechtzeitige Abgabe der erforderlichen Erklärung nicht zugemutet werden kann. Unvorhersehbare und unabweisliche Ereignisse, wie ein Unfall oder eine Krankheit sowie vorweg nicht planbare zusätzliche Arbeitsbelastungen oder Auslandsaufenthalte zählen zu derartigen persönlichen Umständen, die an der Einhaltung der Abgabefrist begreiflich zu hindern vermögen. Allgemein starke Inanspruchnahme im Berufsleben wird dafür nicht ausreichen. Steuerrechtliche Pflichten dürfen per se nicht nachrangig behandelt werden; solches ist nirgendwo vorgesehen. Sachlich gerechtfertigt erscheinen Verzögerungen dann, wenn bereits absehbar ist, dass ein weiteres und zeitlich eingrenzbares Zuwarten Klarheiten im Sachverhalt zu verschaffen vermag, sodass eine sonst wahrscheinliche spätere Berichtigung der Erklärung vermieden werden kann“ (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 134, 413).

5

Eine Nachfrist von mindestens einer Woche ist nach § 134 Abs 2 zweiter Satz bei Nichtverlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung zu setzen, nicht jedoch auch bei Nichtverlängerung einer bereits gesetzten Nachfrist ().

Auch wenn in § 134 Abs 1 zweiter Satz von „Wird einem Antrag ... nicht stattgegeben“ die Rede ist („Nichtstattgaben“ sind nicht nur Abweisungen, sondern auch Zurückweisungen), kommt nach Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 134, 413) die Setzung einer Nachfrist bei einer Zurückweisung deshalb nicht in Betracht, weil eine „Nachfrist“ bereits begrifflich nur an eine noch laufende Frist anschließen kann.

Die Nachfrist ist eine behördliche Frist; sie ist somit nach § 110 Abs 2 verlängerbar (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 134 Anm 10). Zur (offenbar der Umgehung der Nachfristregelung dienenden) „pro forma“-Abweisung siehe § 110 Rz 3.

6

Bescheide, die über Anträge auf Fristverlängerung stattgebend oder abweisend absprechen, sind Bescheide iSd § 294. Sie sind daher nach Maßgabe des § 294 (somit insbesondere bei Änderung der tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgebenden Verhältnisse) änderbar (Stoll, BAO, 1523). Dies gilt auch für Bescheide über Nachfristen iSd § 134 Abs 2 zweiter Satz (vgl Stoll, BAO, 1523; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 134 Anm 10). Auch eine Wiederaufnahme (§ 303) von Fristverlängerungsverfahren kommt in Betracht (vor allem, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen für die Abgabenbehörde neu hervorkommen).

7

Nach § 193 Abs 2 letzter Satz gilt § 134 Abs 2 sinngemäß für Anträge auf Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung.

8

§ 108 Abs 4 (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für Abgabenerklärungsfristen. Solche Fristen sind auch gem § 308 wiedereinsetzbar.

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