BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 236
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AnwBl 2006, 547; Wagner, Verordnung zu § 236 BAO betreffend Unbilligkeit der Einhebung, FJ 2006, 385; Achatz, Vertrauen in Erlässe als Grundlage der rechtsstaatlichen Vollziehung im Steuerstaat, in Ruppe-FS, Wien 2007, 1; Prechtl, Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht, Wien 2007, 186 ff; Fischerlehner, UFS zur Durchsetzung von Vertrauensschutzinteressen, SWK 2008, S 421; oV, VwGH: Keine Nachsicht bei überholten Durchführungsrichtlinien, RdW 2008, 366; Sutter, § 236 BAO - Vertrauen in Erlässe und Nachsicht, AnwBl 2008, 410; Fischerlehner, Sachliche Unbilligkeit und Vertrauensschutz, UFS journal 2009, 33; Fischerlehner, Unbilligkeit von Anspruchszinsen, UFSjournal 2009, 197; Sutter, Nachsicht und Löschung bei „Überschuldung“, AnwBl 2010, 381; Fischerlehner, Sachliche Unbilligkeit, ecolex 2010, 1106; Fischerlehner, Unrichtige Auskunft im Info-Center des Finanzamtes als Nachsichtsgrund, UFS journal 2011, 166; Ritz, Vertrauen des Arbeitgebers in Lohnsteuerauskünfte, ÖStZ 2011, 201; Fischerlehner, Konfiskatorische Besteuerung als Nachsichtsgrund, UFSjournal 2011, 205; Ritz/Koran, Advance Ruling, 19 ff; oV, VwGH: Nachsicht für eine Haftungsschuld, RdW 2011, 570; Ludwig, Nachsicht von Abgaben gemäß § 236 BAO, SWK 2011, S 1018; Oberleitner, Nachsicht statt Recht? FJ 2012, 173; Knechtl, Nachsicht von Abgaben erfordert die Aussicht auf wirtschaftliche Besserung des Nachsichtswerbers, ecolex 2013, 831; Ludwig, Erfordernis der Existenzgefährdung für eine Abgabennachsicht gem § 236 BAO, ÖStZ 2013, 518; Ehrke-Rabel, Die Bedeutung von finanzbehördlichen Rechtsauskünften im Bereich der Konzernbesteuerung, in Fraberger/Baumann/Plott/Waitz-Ramsauer, Konzernsteuerrecht2, 483 (489); Kienast, Der aktuelle ESt-Fall: Fixkosten bei der Drohverlustrückstellung für Fertigungsaufträge, SWK 2014, 1206 (1209); Ludwig, Behauptete Änderung der Rechtsprechung als Nachsichtsgrund? SWK 2014, 1299; Toifl, E-Mail in Nachsichtsverfahren unterbricht Einhebungsverjährung, SWK 2018, 1444; Reinalter, Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten bei vorliegender Unmöglichkeit der Rechnungsberichtigung, BFGjournal 2018, 480; Haunold/Stangl/Tumpel, EuGH: Erstattung einer aufgrund des Übergangs der Steuerschuld rechtsgrundlos entrichteten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger, SWI 2019, 311 (315); Rauscher, Nachsicht: Unbilligkeit der Einhebung einer mangels materiellrechtlichen Abgabenanspruches zu Unrecht vorgeschriebenen Umsatzsteuer, BFGjournal 2019, 321; Althuber, BFG: Keine persönliche Unbilligkeit mangels ausreichender Vorsorge für die Abgabenentrichtung, ZSS 2019, 38; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 41, 44, 45, 134 und 169; Rosenberger, Verfahrene Wege zur unilateralen Gegenberichtigung - „Good Luck“, TPI 2019, 138 (140); Rzeszut/Turpin, Nachsicht von Abgaben gemäß § 236 BAO, SWK 2020, 50; Rzeszut/Turpin, VwGH: Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung alleine ist für Nachsicht zu wenig, SWK 2020, 1603; Twardosz, Vertrauensschutz und Nachsicht bei Erhebung der Bestandvertragsgebühr, RdW 2021, 223 (226); M. Mayr, Umsatzsteuer und Wohnungseigentümergemeinschaft, SWK 2021, 1101 (1106).
Erlässe: Stundungszinsen bei langdauerndem Verständigungsverfahren, SWI 1994, 38; Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO, AÖF 2001/226, Abschn 9.4; Säumniszuschläge wegen Beachtung der Rz 2012 UStR 2000, SWK 2003, S 272; EStR 2000, Rz 3860; RAE, Rz 1620-1713; Treu und Glauben, SWK 2005, S 424; Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben, AÖF 2006/126, Abschn 6; MVSKR, Rz 137a; KfzBStR 2021, Rz 1484.
Verordnung: Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II 2005/435 (idF BGBl II 2019/236)
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I. | Voraussetzungen | |||
A. | Antrag | |||
II. | Fälligkeit bzw Entrichtung der Abgabe | |||
A. | Unbilligkeit | |||
1. | Persönliche Unbilligkeit | |||
2. | Sachliche Unbilligkeit | |||
III. | Nachsichtsbewilligung | |||
IV. | Widerruf | |||
V. | Finanzstrafverfahren, Zollrecht | |||
I. Voraussetzungen
A. Antrag
1
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen (vgl RAE, Rz 1626; ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 4; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 236 Rz 1).
Der Antrag ist nicht bloß ein Formalerfordernis; es muss ein begründeter Antrag sein. Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Selbst wenn der Behörde Umstände bekannt sind, die eine Nachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt ().
Auch wenn die Behörde keine Verpflichtung trifft, der Partei Ratschläge über die Gestaltung erfolgversprechender Eingaben zu geben (vgl § 113 Rz 2), werden Hinweise auf amtsbekannte Unbilligkeiten nicht verboten sein.
2
Der Antrag ist ein Anbringen iSd § 85 Abs 1. Er unterliegt der Entscheidungspflicht (zB Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 217; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 4). Der Antrag setzt nicht die Rechtskraft der betroffenen Abgabenvorschreibung voraus ().
3
Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige (§ 77). Aus § 77 Abs 2 ergibt sich die Antragsbefugnis des Haftungspflichtigen (). Auch noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner (§ 6) und noch nicht in Anspruch genommene Haftungspflichtige sind antragsberechtigt (zB Stoll, BAO, 2424; RAE, Rz 1630; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 5).
4
Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (zB , 97/14/0091; , Ra 2018/15/0014). Er hat somit „einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann“ (zB ; , 2010/16/0219; , 2013/16/0114; , Ra 2018/15/0014).
Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (zB ; , 95/15/0090; , 2002/15/0155; , 2009/15/0008).
Daher hat nach der Rechtsprechung (; , 2006/16/0007; , 2010/15/0077) die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen.
Bei Gesamtschuldverhältnissen umfasst die Behauptungspflicht die Unbilligkeit der Einhebung bei allen Gesamtschuldnern ().
5
Das Antragsrecht auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben ist seit den AbgÄG 2005 nicht mehr befristet.
Das Ansuchen um Nachsicht ist eine Eingabe in Abgabensachen iSd § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG und somit nicht gebührenpflichtig.
II. Fälligkeit bzw Entrichtung der Abgabe
6
Noch nicht entrichtete Abgaben können nur nachgesehen werden, wenn sie fällig sind. Bei einem Gesamtschuldverhältnis genügt es, wenn die Fälligkeit einem der Gesamtschuldner gegenüber eingetreten ist (vgl RAE, Rz 1631; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 5).
Abschreibungen setzen eine vorherige Lastschrift (zB Buchung eines die Abgabe festsetzenden Bescheides oder des Ergebnisses der Selbstberechnung) voraus.
7
Nach § 236 Abs 2 können auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen werden. Dies gilt auch für in Wertzeichen entrichtete Abgaben (Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9, § 3 Tz 53).
Die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist nicht Voraussetzung für die Nachsicht (vgl jedoch RAE, Rz 1620, wonach es idR unzweckmäßig ist, vor Eintritt der Rechtskraft einem Nachsichtsbegehren zu entsprechen).
Für die Nachsicht entrichteter Abgaben ist an den Begriff der Unbilligkeit kein anderer (kein strengerer) Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden (; , 2003/13/0156; , 2004/15/0150).
8
Bei Gesamtschuldverhältnissen müssen die Voraussetzungen für die Nachsicht bei allen Gesamtschuldnern vorliegen (zB ; , 2004/16/0151; , 2006/13/0139; , 2005/15/0032).
A. Unbilligkeit
1. Persönliche Unbilligkeit
9
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (zB ; , 2007/13/0135).
Der VwGH stellt auf die Unbilligkeit „im Einzelfall“ ab (zB , 2109/79; kritisch Arnold, AnwBl 1980, 213, der darauf hinweist, dass im § 236 von der „Lage des Falles“ und nicht von der „Lage des Einzelfalles“ die Rede ist).
10
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers (bzw aller Gesamtschuldner). Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des (der) Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (; , 2003/14/0098).
Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (zB ; , 99/16/0086; , 95/15/0090).
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (zB ; , 2006/15/0278; , 2013/15/0173; , 2013/16/0114).
Es bedarf keiner Existenzgefährdung; es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (zB ; , 2003/13/0156; , 2005/17/0245, AW 2005/17/0061; , 2006/17/0289).
Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (zB ; , 2008/15/0221; , 2007/13/0135; , 2010/16/0219).
2. Sachliche Unbilligkeit
11
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (; , 98/15/0176; , 98/13/0091; , 2001/14/0022; , 2005/17/0245, AW 2005/17/0061; , Ra 2018/15/0014; , Ra 2018/13/0098), „sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist“ ().
Eine solche Unbilligkeit kann beispielsweise vorliegen:
Wenn eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung eintritt ().
Wenn die Inanspruchnahme von Bilanzierungswahlrechten bei einer Personengesellschaft zu einer Besteuerung des Gewinnanteiles eines Minderheitsgesellschafters zu mehr als 200 % führt ().
Wenn die Festsetzung eines Säumniszuschlages ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft oder wegen einer für den durch die Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand ().
Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus den Errichtungskosten eines Hauses wegen vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung 1993 als Liebhaberei beurteilter Vermietung in den Jahren 1984 bis 1987 führt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorschreibung aus einer „großen Vermietung“ des Hauses ab dem Jahr 1993 zu einer sachlichen Unbilligkeit, weil es gegen das System der Umsatzsteuer verstößt, den Vorsteuerabzug zur Gänze zu versagen, in der Folge jedoch Umsatzsteuer vorzuschreiben. Die sachliche Unbilligkeit ist allerdings nur in dem Ausmaß gegeben, als sich insgesamt - betrachtet man die Vermietung als umsatzsteuerpflichtige Betätigung - ein Überhang der Vorsteuer über die Umsatzsteuer ergibt ().
Führt ein Sachverhalt (zB Zufluss von Einnahmen) zu Nachforderungszinsen für das Jahr 2000 oder für ein späteres Jahr, würde jedoch derselbe Sachverhalt umgekehrt zu Gutschriftszinsen für Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der Vorjahre führen, wenn § 205 bereits für diese Jahre in Geltung stünde, so wird die Einhebung der Nachforderungszinsen insoweit iSd § 236 sachlich unbillig sein, als nur wegen des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 205 keine Gutschriftszinsen festzusetzen sind (BMF, AÖF 2001/226, Abschn 9.4).
12
Zur sachlichen Unbilligkeit bei Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsauskunft der Abgabenbehörde (wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben) siehe zB Ritz, ÖStZ 1991, 288; ; , 91/17/0170; Stoll, BAO, 2442; RAE, Rz 1664. Siehe auch VO BGBl II 2006/441 (idF BGBl II 2019/236) sowie Richtlinien zu Treu und Glauben, AÖF 2006/126, Abschn 6.2.
12a
Zum Schutz des Vertrauens auf im AÖF oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung veröffentlichte Erlässe des BMF und auf Judikatur des VwGH bzw VfGH siehe VO BGBl II 2006/441 (idF BGBl II 2019/236) sowie Richtlinien zu Treu und Glauben, AÖF 2006/126, Abschn 6.2.
13
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (; , 96/15/0154; , 99/16/0099; , 2003/17/0253; , 2004/16/0151; , 2013/17/0498). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 (Stoll, BAO, 2421).
Keine Unbilligkeit liegt idR deshalb vor, weil jemand als Folge des Art 139 Abs 6 bzw 140 Abs 7 B-VG kein Anlassfall (mit Anspruch auf „Ergreiferprämie“) ist (vgl ; , 97/17/0400; , 2006/16/0007).
Auch Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses sind idR keine solche Unbilligkeit (zB ; , 98/14/0147; , 2003/15/0099; , 2005/17/0175; , 2007/17/0160), zB Konjunkturschwankungen (; , 98/15/0176; , 2005/17/0175; , 2007/17/0039), Forderungsausfälle () oder weil sich eine Überwälzung der Abgabe auf den Kunden des Abgabepflichtigen als unmöglich erweist (). Dazu gehören etwa auch das Ansteigen von Darlehenszinsen in Hochzinszeiten () oder durch Dienstnehmer zugefügte Vermögensschäden ().
Interessen an der Arbeitsplatzsicherung und wirtschaftspolitische Überlegungen begründen nach der Rechtsprechung noch keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (; , 92/17/0232), hingegen die Existenzgefährdung des Unternehmens (vgl zB ).
Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Rechtsmittelverfahrens); dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub und weil der Abgabepflichtige durch Entrichtung der ausgesetzten Beträge das Entstehen von Zinsansprüchen verhindern kann (vgl zB ; , 2000/15/0196; , 2002/14/0138).
Beim Säumniszuschlag ist ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen schuldhaftem Fehlverhalten und dessen steuerlicher Auswirkung (eine allenfalls darin erblickbare Härte) ein unmittelbares und gewolltes Ergebnis des starren Prozentsatzes (des § 217) vom nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrag ().
Zur Nachsicht von Säumniszuschlägen siehe zB RAE (Rz 1698 ff).
Nach der Judikatur (zB ) ist die Einhebung von Anspruchszinsen (§ 205) nicht sachlich unbillig.
14
Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen (; , 97/14/0013; , 2004/16/0151; , 2002/14/0138). Eine Unbilligkeit könnte allenfalls vorliegen, wenn solche Rechtsmittel
aussichtslos erschienen sind (insbesondere wegen diesbezüglicher Rechtsauskünfte der Abgabenbehörde, ),
wegen entschuldbaren Rechtsirrtums unterblieben (; , 93/17/0007) oder
wegen Unzumutbarkeit nicht eingebracht wurden ( 15/3470/80).
III. Nachsichtsbewilligung
15
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (; , 94/13/0047, 0049, 0050).
16
Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (; , 2004/16/0151; , 2006/15/0259).
Bei der Ermessensübung wird vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein (Stoll, Ermessen, 164; ; , 93/15/0165, 93/15/0166; , 94/13/0020; , 2004/16/0077; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 236 Rz 12). Insbesondere bei Hinterziehung wird daher eine Nachsicht im Allgemeinen nicht in Betracht kommen (; , 2004/16/0077; ).
Es ist sachgerecht, die Verletzung etwa folgender Pflichten bei der Ermessensübung zu berücksichtigen:
anderweitiger Verbrauch zur Verfügung stehender Mittel trotz offener Abgabenschuldigkeiten (),
keine Vorsorge für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung, obwohl eine solche Vorsorge möglich gewesen wäre (vgl ; , 2010/15/0077),
jahrelange Verletzung von Zahlungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde (; , 95/14/0102),
Ausstellung von Scheinrechnungen (),
keine Führung von Aufzeichnungen (; , ÖStZB 1996, 445),
keine Einreichung von Abgabenerklärungen (),
Verletzungen der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre (, ÖStZB 1996, 445), insbesondere der Erklärungspflichten bei Selbstbemessungsabgaben ().
17
Gegen eine Nachsichtsgewährung spricht ua auch, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (; , 2002/14/0082; , 2008/15/0054) oder wenn kein rechtzeitiger Antrag auf Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen gestellt wird (; , 95/14/0102).
Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (iSd § 20) ist auch die Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen, somit keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner durch Bevorzugung unehrlicher, zu berücksichtigen (; ).
Auch im Interesse des Abgabengläubigers liegt die Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Betriebes und die damit verbundene Erhaltung der Steuerquelle ().
18
Die Gewährung der Nachsicht führt zum Erlöschen des Abgabenanspruches (§ 236 Abs 3 iVm § 235 Abs 2). Sie kann auch nur hinsichtlich eines Teiles des Abgabenanspruches erfolgen. Bei Gesamtschuldverhältnissen wirkt die Nachsicht zu Gunsten aller Mitschuldner (; , 93/17/0007; , 99/16/0099).
Werden Umsatzsteuervorauszahlungen nachgesehen, so führt die Veranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) nicht zu einer Nachforderung (Gutschriftsminderung) in Höhe der nachgesehenen Beträge. Gelöschte Beträge leben durch Erlassung des deklarativen Abgabenbescheides nicht wieder auf (siehe auch Tz 22). Daher hat die Nachsicht von Umsatzsteuervorauszahlungen 1995, A 281).
Zur Abgabenhinterziehung durch Bewirken einer Nachsicht (§ 33 Abs 3 lit f FinStrG) siehe zB Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, § 33 Rz 51.
19
Der Nachsichtsbescheid ist (ebenso wie die Zurückweisung bzw Abweisung eines Nachsichtsantrages) mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Bei der Beschwerdeerledigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung maßgebend (vgl ; , 98/13/0035; RAE, Rz 1635).
Ändern sich die für § 236 maßgebenden tatsächlichen bzw rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig (vgl zB Stoll, BAO, 2449; ; , 2013/16/0060). Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) wären neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (; , 2007/13/0068; , 2013/16/0060).
IV. Widerruf
20
Als Verfahrenstitel zur Änderung (Aufhebung) von Nachsichtsbescheiden kommt insbesondere § 294 in Betracht (vgl zu § 294 Abs 1 lit b, zB ; , 93/13/0072; , 95/15/0054).
Der Widerruf ist eine Einhebungsmaßnahme; daher ist § 238 (Einhebungsverjährung) zu beachten (zB ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 30). Abgesehen von sich aus § 238 Abs 5 ergebenden Ausnahmen (siehe § 238 Tz 32-35) sind Abänderungen und Aufhebungen von Nachsichtsbescheiden nur vor Eintritt der Einhebungsverjährung zulässig.
21
Nachsichtsbescheide ergehen idR unter dem Vorbehalt des „jederzeitigen Widerrufes“. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist Spruchbestandteil (somit mit Bescheidbeschwerde anfechtbar). Undeterminierte Widerrufsvorbehalte sind verfassungsrechtlich bedenklich (vgl Tanzer, ecolex 1992, 192). Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide ist nach , bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war. Nach diesem Erk ist ein Widerruf (auch bei einem nicht determinierten Widerrufsvorbehalt) nur zulässig, wenn zureichende sachliche Gründe vorliegen.
22
Nach den RAE (Rz 1604) ist eine Nachsicht bei Minderung der Abgabenfestsetzung gem § 294 insoweit zu widerrufen, als der betreffende Abgabenbescheid aufgehoben oder abgeändert wird (zB gem § 295). Zur Verhinderung einer zweifachen Gutschrift ist dies allerdings nicht nötig, weil der deklarative Ausspruch, eine Abgabenschuld bestehe nicht oder in geringerer Höhe, soweit die Abgabe abgeschrieben ist, zu keiner saldowirksamen Gutschrift führt.
23
Durch Widerruf der Nachsicht lebt der Abgabenanspruch wieder auf (§ 236 Abs 3 iVm § 235 Abs 3 erster Satz). Zur Entrichtung ist eine Nachfrist von einem Monat zu setzen (§ 236 Abs 3 iVm § 235 Abs 3 zweiter Satz). Für diese Nachfrist gilt § 230 Abs 2 (Hemmung der Einbringung), § 217 Abs 4 lit b und § 227 Abs 4 lit f (keine zwingende Mahnung vor Vollstreckung).
Mit BGBl I 2000/142 wurden die Nachfrist des § 235 Abs 2 (und damit dem § 236 Abs 3 zufolge auch die Nachfrist für den Widerruf der Nachsicht) auf einen Monat verlängert. Dies erfolgte im Interesse der Effizienz des Rechtsschutzes. Es ermöglicht nämlich die Verwirkung von Säumniszuschlägen vermeidende Aussetzungsanträge (§ 212a) innerhalb eines Monates ab Zustellung des Widerrufsbescheides, somit im Ergebnis innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat. Die Angleichung der Nachfrist an die Rechtsmittelfrist ermöglicht die gleichzeitige Einreichung des Rechtsmittels und des Aussetzungsantrages (ErlRV 311 BlgNR 21. GP, 201).
Werden Nachsichtsbescheide aufgehoben (zB gem § 299 Abs 1), so wird in analoger Anwendung die Nachfrist von einem Monat zu setzen sein (vgl RAE, Rz 1619; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 236 Anm 33). Siehe auch § 238 Abs 5.
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Aus dem Widerrufsbescheid sich ergebende Nachforderungen sind solche iSd § 212a Abs 1; daher ist bei einer Bescheidbeschwerde gegen den Widerrufsbescheid gegebenenfalls die Einhebung des strittigen Betrages auszusetzen (; RAE, Rz 427).
V. Finanzstrafverfahren, Zollrecht
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§ 236 BAO gilt wegen § 187 FinStrG (lex specialis) nicht für Geldstrafen und Wertersätze (zB Fellner, FinStrG, §§ 171 bis 174, Rz 7a; Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, § 172 Rz 3; RAE, Rz 1632).
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Im Zollbereich (somit für Eingangs- und Ausgangsabgaben) ist § 236 nicht anwendbar (zB Fuchs, BAO und EG-Zollrecht, Rz 236.1.). Siehe Art 116 ff UZK (Erstattung und Erlass) und §§ 71 ff ZollR-DG (idF BGBl I 2015/163) sowie Reuter/Fuchs, EU-Zollrecht, Rz 333).