BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 103
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Gliederung: | Tz | |
I. | Vorladungen | 1 |
II. | Erledigungen im Einhebungsverfahren | 3 |
III. | Zur Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung führende Einschränkungen (§ 103 Abs 2) | 7 |
IV. | Zustellung von Klaglosstellungsbescheiden | 11 |
Vorspann
Literatur:
Ellinger, Änderungen im Bereich des Zustellwesens, ÖStZ 1983, 50; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, 146 ff; Achatz, Das neue Zustellrecht, NZ 1983, 113 (121); Berger, Verfahrensökonomie im Verfahren erster Instanz nach AVG und BAO, Wien 1986, 92 f; Ritz, Außenprüfung – Vollmachten – Fristen, SWK 2004, S 56 (S 58); Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 238 ff.
Erlässe:
Nachweis von Vollmachten, AÖF 2001/225; Salzburger Steuerdialog 2010, BAO, Frage 9, AÖF 2010/207.
I. Vorladungen
1
Vorladungen iSd § 91 sind stets dem Vorgeladenen zuzustellen; dies gilt unabhängig davon, ob eine Zustellungsbevollmächtigung im betreffenden Verfahren ausgewiesen ist.
§ 103 Abs 1 gilt nur für Vorladungen (Ladungsbescheide) gem § 91, nicht jedoch für „einfache“ Ladungen, wie etwa solche nach § 279 Abs 3 („Erörterungstermin“) und nach § 284 Abs 4 (zur mündlichen Verhandlung).
2
Zur Schlussbesprechung sind gem § 149 Abs 1 zweiter Satz der Abgabepflichtige und ein ...