BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 97a
Literatur:
Koch, Kostenersparnis steht außer Zweifel, aber ..., Kommunal 2011, H 5, 23; Koch, Die elektronische Zustellung nach der Bundesabgabenordnung (BAO), Kommunal 2011, H 6, 78.
1
Ebenso wie die §§ 86b und 90b setzt auch § 97a keine Verordnung (der Landesregierung) voraus.
2
§ 97a Z 1 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild der letzten drei Sätze des § 97 Abs 3.
3
§ 97a Z 2 BAO weicht von der Bestimmung des § 69 Abs 2 S-LAO (kein ausdrücklicher Widerspruch) insoweit ab, als in solchen Fällen die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens (in derselben Übermittlungsart) erfolgen darf.