BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 87
Literatur:
Mairinger, Vernehmungen bei der Finanzstrafbehörde – jetzt mit Tonbandprotokoll? RdW 1990, 128; Mairinger, Das Tonbandprotokoll bei der Finanzstrafbehörde, ÖZSN 1990, H 6, 18 und H 9, 18; Langheinrich/Ryda, Der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden und den Kunden, die Niederschrift und der Aktenvermerk, FJ 2001, 14 (19 f).
Erlässe:
Verwendung von Schallträgern für die Abfassung von Niederschriften (§ 87 Abs 6 BAO), AÖF 1990/215.
1
Niederschriften sind behördliche formgebundene Beurkundungen von Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten zustande kommen (Stoll, BAO, 877). Zur Beweiskraft von Niederschriften siehe § 88.
2
Niederschriften sind aufzunehmen, wenn Anbringen unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs 3 mündlich vorgebracht werden. „Sinngemäß“ ist § 85 Abs 3 für Anbringen iSd § 86 anzuwenden. Somit sind solche Anbringen, die als Folge des § 85 Abs 3 lit c mündlich vorgebracht werden, stets niederschriftlich festzuhalten.
3
Eine Niederschrift ist auch über die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 143), Zeugen (§ 169) und Sachverständigen (§ 177) sowie über einen Augenschein (§ 182) aufzunehmen.
4
Weiters sieht die BAO Niederschriften vor
bei mündliche...