Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 45

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 2)
1
II.
Entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 1)
5
III.
Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (§ 45 Abs 3)
8
IV.
Mischbetriebe
9
V.
Sonstiges zu § 45
11

I. Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 2)

1

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 2 (unentbehrliche Hilfsbetriebe, Zweckverwirklichungsbetriebe, Zweckbetriebe im engeren Sinn, Zweckerfüllungsbetriebe) liegen nur vor, wenn die drei im § 45 Abs 2 genannten Voraussetzungen (Einstellung des Betriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke, Nichterreichbarkeit der Zwecke ohne den Betrieb, nur unvermeidbarer Wettbewerb) gegeben sind.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt nur dann vor, wenn er im begünstigten Zweck Deckung findet, also in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Zweck dient (

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