BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 2) | 1 |
II. | Entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 1) | 5 |
III. | Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (§ 45 Abs 3) | 8 |
IV. | Mischbetriebe | 9 |
V. | Sonstiges zu § 45 | 11 |
I. Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 2)
1
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 2 (unentbehrliche Hilfsbetriebe, Zweckverwirklichungsbetriebe, Zweckbetriebe im engeren Sinn, Zweckerfüllungsbetriebe) liegen nur vor, wenn die drei im § 45 Abs 2 genannten Voraussetzungen (Einstellung des Betriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke, Nichterreichbarkeit der Zwecke ohne den Betrieb, nur unvermeidbarer Wettbewerb) gegeben sind.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt nur dann vor, wenn er im begünstigten Zweck Deckung findet, also in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Zweck dient (; daher kein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient).
2
Nach überwiegender Meinung ist „nicht ein abstrakter Wettbewerb zu irgendwelchen (möglicherweise in räumlicher Entfernung) vorhandenen abgabepflichtigen Betrieben, sondern ein konkreter lokaler Wettbewerb zu prüfen .... Dabe...