BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 41
1
Die Rechtsgrundlage der Körperschaft hat die begünstigten Zwecke ausdrücklich zu enthalten und genau zu umschreiben (§ 41 Abs 1). Eine solche Rechtsgrundlage sind zB die Satzung eines Vereines und der Gesellschaftsvertrag einer GmbH.
Für Betriebe gewerblicher Art einer Gemeinde wird nach Wiesner (Wirtschaftsbetrieb, 260; glA Taucher, KommSt, § 8 Tz 34) eine von den Gemeindevertretern beschlossene Geschäfts- oder Betriebsordnung oder eine Richtlinie, in der die Ziele, die ausschließliche und unmittelbare Zielverfolgung und die Organisation festgelegt sind, ausreichend sein.
2
Zu den Erfordernissen der Rechtsgrundlage betreffend Vermögenswidmung (§ 41 Abs 2) siehe § 39 Tz 8 ff.
3
Satzungsbestimmungen iSd § 41 Abs 3 (somit solche, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betreffen) sind vor allem
Angabe und genaue Beschreibung der begünstigten Zwecke,
Ausschluss des Gewinnstrebens,
Angabe der finanziellen Mittel zur Erreichung des Zweckes (zB Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen),
sog „Auflösungsbestimmung“ (vgl § 39 Z 5 bzw § 41 Abs 2),
bei Identität von Mitgliedern und Fördersubjekten die Bestimmung, wer und unter welchen Bedingungen jemand Mitglied werden kann...