BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 9 Sitz und Amtsbereich
1
§ 9 AVOG 2010 fasst die bisher in § 3 Abs 3 AVOG und in § 14 Abs 2 AVOG bestehenden Verordnungsermächtigungen zusammen. Die beiden letzten Sätze des § 3 Abs 3 AVOG („Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden“) fehlen in § 9 AVOG 2010 ebenso wie die in § 17a Abs 5 vierter Satz AVOG normierte Darlegungspflicht des BMF.
2
Siehe nunmehr AVOG 2010-DV (BGBl II 2010/165), wo ua Sitz und Amtsbereich der Finanzämter geregelt sind.
3
Die Verordnungsermächtigung des § 9 Abs 2 AVOG 2010 wurde mit BGBl I 2010/34 eingeräumt. Sie wurde in 741 BlgNR 24. GP, 5, wie folgt begründet:
„Mit § 9 Abs. 2 besteht die Möglichkeit eine zentrale Anschrift für mehrere Finanz- oder Zollämter einzurichten. An diese Anschrift können bestimmte Eingaben eingereicht und gemeinsam für mehrere Behörden eingescannt werden. Neben dem elektronischen Verfahren FinanzOnline werden jährlich rund 30 Millio...