BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 6
1
Solche bundesgesetzlichen „besonderen“ Auskunftspflichten ergeben sich zB aus § 113 BAO, § 125 Abs 1 viertletzter Satz BAO, § 90 EStG 1988, § 57 Abs 3 FinStrG, § 13a AVG und § 26 DSG 2000.
2
Aus § 6 AuskPflG ergibt sich ua, dass für solche Auskunftspflichten weder die 8-Wochenfrist des § 3 AuskPflG noch die Bestimmung über den Verweigerungsbescheid (§ 4 AuskPflG) gelten. Ebenso wenig sind auf § 113 BAO oder § 90 EStG 1988 gestützte Auskunftsbegehren telefonisch zulässig.
3
§ 6 AuskPflG normiert nur den Vorrang bundesgesetzlicher Auskunftspflichten. Der Vorrang unionsrechtlicher Auskunftspflichten (zB § 11 ZK) ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechtes.