BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 310
1
Bei Versäumung von Berufungsfristen und Vorlageantragsfristen obliegt der Abgabenbehörde erster Instanz die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dies gilt auch dann, wenn er gem § 308 Abs 3 zulässigerweise bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wurde.
Bei Versäumung anderer Fristen gilt, dass jene Abgabenbehörde für die Erledigung von Wiedereinsetzungsanträgen zuständig ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Einzubringen ist der Antrag (nach § 308 Abs 3) bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war.
Bei Übergang der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung geht dem § 310 Abs 2 zufolge auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge über. Dort kann auch der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden (vgl § 308 Abs 4).
2
Dem § 310 Abs 3 erster Satz zufolge wird durch die ...